Gemäß § 114 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in Verbindung mit der Satzung des Kreises Stormarn über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung, erhalten Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kreis Stormarn, die nicht am Schulort wohnen, auf Antrag eine kostenlose Schülerfahrkarte, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist:
Der kürzeste verkehrsübliche Weg zu der zuständigen Grundschule muss weiter als 2 km, bei anderen Schularten (bis Klassenstufe 10) zur nächstgelegenen Schule weiter als 4 km sein.
Bei dem Besuch einer entfernter gelegenen Schule werden nur die Kosten bis zur zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule anerkannt, unabhängig davon, wie weit die Entfernung zur tatsächlich besuchten Schule ist.
Ist eine Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund einer Behinderung der Schüler/Innen nicht möglich, kann auf Antrag eine Beförderung in einem sonstigen Kraftfahrzeug als notwendig anerkannt werden.