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Beantragung von Briefabstimmungsunterlagen

Unabhängig vom Abstimmungstag kann das Stimmrecht auch per Briefabstimmung wahrgenommen werden. In diesem Fall müssen die Stimmberechtigten einen Abstimmungsschein beantragen.

Stand 16.09.2022

  • Wenn wegen plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, können Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag 15 Uhr beantragt werden.

  • Eine stimmberechtigte Person, die nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Abstimmungsschein, wenn

1. sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Einspruchsfrist (§ 14 Absatz 1) versäumt hat,
2. ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
3. ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Abstimmungsverzeichnisses dem Gemeindeabstimmungsleiter bekannt geworden ist.

Die Beantragung und Abholung von Abstimmungsscheinen ist zu folgenden Zeiten im Pavillon (hinter der Stadtbücherei) möglich :

  • Samstag, den 17. September 2022 von 8 bis 12 Uhr und 
  • Sonntag, den 18. September 2022 von 8 bis 15 Uhr.

Vollmacht

Wer den Abstimmungsscheinantrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Wer allerdings den von der stimmberechtigten Person unterschriebenen Abstimmungsscheinantrag mitbringt, kann die Briefabstimmungsunterlagen auch ohne weitere Vollmacht ausgehändigt bekommen. Die schriftliche Vollmacht kann auf dem Abstimmungsscheinantrag ausgefüllt werden.

Kontakt:

Yvonne Borgwardt

Fachdienst II.2 - Kommunalverfassungsrecht, Gremien und Wahlen
Sachbearbeiterin

Manfred-Samusch-Straße 5
22926 Ahrensburg


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