Sprungziele
Inhalt

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Ahrensburg (Ausbaubeitragssatzung)

Präambel

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein, Seite 57) sowie der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes
Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein, Seite 27), beide in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 26.11.2018 folgende 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Ahrensburg erlassen:

§ 1
Allgemeines

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung (Verbesserung und/ oder Verbreiterung) und den Umbau von

    • vorhandenen (§ 242 Abs. 1 BauGB),
    • nach § 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten und
    • nicht zum Anbau bestimmten

Straßen, Wegen und Plätzen als öffentliche Einrichtung erhebt die Stadt Beiträge nach § 8 KAG von den Grundstückseigentümern oder von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau, die Erneuerung sowie der Umbau Vorteile bringt.

§ 2
Beitragsfähiger Aufwand

(1)    Zum Aufwand für die Herstellung, den Ausbau, den Umbau sowie die Erneuerung von Einrichtungen nach § 1, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören nach Maßgabe des Bauprogramms die Kosten für

    1. den Erwerb der erforderlichen Grundflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen eingebrachten Flächen im        Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Bereitstellungskosten,
    2. die Freilegung der Flächen,
    3. den Straßen-, Wege-, und Platzkörper einschließlich des Unterbaus, der Oberfläche, der notwendigen Erhöhungen oder Vertiefungen sowie die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze, insbesondere

a) die Fahrbahnen

b) die Gehwege,

             c)  die Rinnen- und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind,

             d)  die kombinierten Geh- und Radwege, deren Verkehrsfläche beide Verkehrsarten gemeinsam aufnimmt,

             e)  die Radwege,

             f)   die unselbständigen Park- und Abstellflächen,

             g)  die unbefestigten Rand- und Grünstreifen einschließlich des Straßenbegleitgrüns in Form von Straßenbäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grünflächen, die der Maßnahme
                  zuzuordnen sind,

             h)  die Böschungen, Schutz- und Stützmauern sowie Einfriedungen,

4. die Beleuchtungseinrichtungen,

5. die Entwässerungseinrichtungen der Straßen, Wege, Plätze,

6. die Mischflächen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen-,
    Wege- oder Platzeinrichtungen,

       7. die Möblierung einschließlich Blumenkübel, Sitzbänke, Brunnenanlagen, Absperreinrichtungen, Zierleuchten, Anpflanzungen und Spielgeräte, soweit eine feste Verbindung mit dem Grund und
           Boden besteht.

Die Stadt kann durch Satzung vor der Entstehung des Beitragsanspruchs bestimmen, dass auch nicht oben genannte Aufwendungen der Maßnahme zum beitragsfähigen Aufwand gehören.

(2)    Das Bauprogramm für die beitragsfähige Maßnahme kann bis zur Entstehung des Beitragsanspruchs geändert werden.

(3)    Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht die Kosten, die durch Leistungen und Zuwendungen Dritter gedeckt werden. Andere Bestimmungen können sich aus dem Bewilligungsbescheid oder
        aus sondergesetzlich festgelegten Willensäußerungen für die Bewilligung von Zuwendungen ergeben. In diesen Fällen sind die Zuwendungen Dritter nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen,
        sondern auf den Stadtanteil (§ 4 Abs. 1 und 2) zu verrechnen. Nur wenn diese Zuwendungen über den Stadtanteil hinausgehen, sind sie den Beitragspflichtigen zur Beitragsminderung gutzuschreiben,
        sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind.

(4)    Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze und die Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten gehören nicht zum Aufwand, für den Beiträge erhoben werden können.

(5)    Mehrkosten für zusätzliche oder über das übliche Maß hinausgehende auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine beitragsfähigen Aufwendungen im Sinne des
         Abs. 1 (vgl. § 8 Sondernutzungssatzung), sondern von den jeweiligen Grundstückseigentümern zu erstatten.

§ 3
Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigter ist.
Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 4
Vorteilsregelung

(1)    Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden folgende Anteile auf die Beitragspflichtigen umgelegt (Beitragsanteil):

1. Für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 a), für Radwege (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 e) sowie für Böschungen, Schutz- und
    Stützmauern und Einfriedigungen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 h) an Straßen, Wegen und Plätzen,

a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen
     (Anliegerstraßen)

            aa) in Kern- und Gewerbegebieten                                          75 v. H.
                  bis zu einer Fahrbahnbreite von 7,50 m

            ab) in allen übrigen Gebieten                                                   75 v. H.
                  bis zu einer Fahrbahnbreite von 6,0 m

              b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr               40 v. H.
                  dienen bis zu einer Fahrbahnbreite von 10 m
                  (Haupterschließungsstraßen)

              c) die im Wesentlichen dem Durchgangsverkehr                   25 v. H.
                  dienen bis zu einer Fahrbahnbreite von 20,0 m
                  (Hauptverkehrsstraßen)

2.     Für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau der genannten Teileinrichtungen in § 2 Abs. 1 Ziffern 3 b, c, f, g, 4 und 5 an Straßen, Wegen und Plätzen

               a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen             75 v. H.
                   (Anliegerstraßen)

               b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen   65 v. H.
                   (Haupterschließungsstraßen)

               c) die im Wesentlichen dem Durchgangsverkehr dienen       55 v. H.
                   (Hauptverkehrsstraßen)

3.     Für die Herstellung, den Ausbau, den Umbau und die Erneuerung von kombinierten Geh- und Radwegen ( § 2 Abs. 1 Ziffer 3 d) an Straßen, Wegen und Plätzen

a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen                     75 v. H.
    (Anliegerstraßen)

       b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen           55 v. H.
           (Haupterschließungsstraßen)

       c) die im Wesentlichen dem Durchgangsverkehr dienen               40 v. H.
           (Hauptverkehrsstraßen)

4.     Für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen und den Ausbau und die Erneuerung von vorhandenen Mischflächen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 6)

a)  die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen                     75 v. H.
     (Anliegerstraßen)

b)  die im Wesentlichen dem innerörtlichen  Verkehr dienen          45 v. H.
     (Haupterschließungsstraßen)

c)  die im Wesentlichen dem Durchgangsverkehr dienen               30 v. H.
     (Hauptverkehrsstraßen)

5.     Für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu
        Fußgängerzonen und den Ausbau und die Erneuerung von
        vorhandenen Fußgängerzonen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 6)                      75 v. H.

6.     Für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu
        verkehrsberuhigten Bereichen und den Ausbau und die
        Erneuerung und die Erneuerung von vorhandenen
        verkehrsberuhigten Bereichen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 6)                       65 v. H.

7.     Für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und
        den Umbau von Straßen und Wegen, die ausschließlich
        dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr dienen
        (Wirtschaftsweg)                                                                            50 v. H.

Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Abs. 1 Ziffer 1, 2, 7) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 - 6) entsprechend zugeordnet.

(2)    Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses an den Ausbaumaßnahmen von
        der Stadt getragen.

(3)    Die in Abs. 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Sie werden ermittelt, indem die Fläche der gesamten Fahrbahn durch die Länge der Straßenachse geteilt wird.

(4)    Die Stadt weist in dem als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis die Straßen aus, die unter Abs. 1 Ziffer 1, 2, 5, 6 fallen. Hierbei handelt es sich um eine Teilregelung.
        Das Verzeichnis (Anlage) wird nach Bedarf ergänzt bzw. geändert. Die Einstufung entsprechend dem Straßenverzeichnis steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Einzelfall.

§ 5
Ermittlung des beitragsfähigen Ausbauaufwandes

(1)     Der beitragsfähige Ausbauaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2)     Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Straße, den Weg oder Platz ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Ausbauaufwand für
         bestimmte Abschnitte gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung ermitteln.

§ 6
Abrechnungsgebiet

(1)     Das Abrechnungsgebiet bilden die gesamten Grundstücke, denen von der Straße, dem Weg oder Platz als öffentlicher Einrichtung (§ 1) Zugangs- oder Anfahrmöglichkeit
          verschafft wird (erschlossene Grundstücke im weiteren Sinne).

(2)     Wird durch Beschluss des Bau- und Planungsausschusses ein Abschnitt gebildet, so besteht das Abrechnungsgebiet aus den durch den Abschnitt erschlossenen Grundstücken.

§ 7
Beitragsmaßstab

(1)     Der Beitragsanteil wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die Grundstücke im Abrechnungsgebiet (§ 6) verteilt.

(2)     Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

    1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0)
      berücksichtigt. Ist das Grundstück über die Grenze des Bebauungsplanes hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, gelten die Regelungen für die über die Tiefenbegrenzung nach Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 hinausgehende Nutzung entsprechend. Für Grundstücke oder Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder
      vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht, oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05.

    2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Aussenbereichssatzung) oder wird es von Planfeststellungsverfahren erfasst (§ 38 BauGB), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industrielloder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.

Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 44 m (Tiefenbegrenzungsregelung). Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinn gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten, wie z. B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dergleichen, wohl aber Garagen. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder Platz.

Der Abstand wird

a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,

             b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,

             c) bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchstabe a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als
                 Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet.

Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt
werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

3. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit 2,5 berücksichtigt, der übrige Teil
    der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt, höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Der unbebaute gewerblich, industriell oder in ähnlicher
    Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt; der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt.
    Das gilt auch, wenn diese Nutzungsmöglichkeit durch gesonderten  Bebauungsplan festgesetzt ist. Als Nutzung in ähnlicher Weise gelten insbes. Schulhöfe, genutzte Flächen von Kompostier-,
    Abfallbeseitigungsanlagen, Flächen für Versorgungsanlagen – insbes. Photovoltaik-, Biogasanlagen – und Stellplätze. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich – insbesondere
    land- oder forstwirtschaftlich genutzte – wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

      4.  Anstelle der in Ziffer 1 – 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute und unbebaute) Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in
           den Fällen der Ziffer 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziffern 2 und 3 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender
           Tabelle angesetzt:

a)

Friedhofsgrundstücke, auch, wenn sie mit einer Kirche

oder Kapelle bebaut sind

0,3

b)

Sportplätze

0,5

c)

Kleingärten  

0,5

d)

Freibäder

0,5

e)

Flächen für den Naturschutz und der Landespflege

0,5

f)

Gartenbaubetriebe mit/ ohne Gewächshausflächen und Baumschulen

0,5

g)

Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes

0,05

h)

Regenrückhaltebecken und Feuerlöschteiche

0,05


Sofern sich die zu berücksichtigenden Grundstücksgrößen nicht unmittelbar aus dem städtischen Liegenschaftskataster ergeben, sind die Größen durch graphische Flächenberechnungen aus den
städtischen Grund- und Flurkarten zu ermitteln.

(3)     Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Abs. 2 ermittelte Grundstücksfläche, ohne die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigten Flächen, vervielfacht mit

a) 1,0      bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss

       b) 1,25    bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen

       c) 1,5      bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen

       d) 1,75    bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen

       e) 2,0      bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen

Für jedes weitere Geschoss erhöht sich der festgesetzte Multiplikator um 0,10.

(4)     Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB oder in einem Bebauungsplan nach § 33 BauGB – in einem Gebiet, für das die Gemeinde
         beschlossen hat, einen B-Plan aufzustellen – die festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse
         zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen.

         Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein B-Plan die Zahl der
         Vollgeschosse nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse

a)    bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht
       feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,50 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden,

b)    bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschossen,

c)    bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt,

d)    bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse - mindestens ein Vollgeschoss - zugrunde gelegt.

(5)     Bei Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB bzw. eines Bebauungsplanes nach § 33 BauGB in einem Kern- , Gewerbe-,
          Industrie- oder sonstigem Sondergebiet (§ 11 BauNVO) liegen, oder bei Grundstücken, die überwiegend gewerblich, industriell oder in gleichartiger Weise (z. B. Büro-,
          Verwaltungs-, Bahn-, Post-, Schulgebäude, Kindergärten) genutzt werden, werden die nach Abs. 2 – 4 ermittelten Flächen (also ohne die mit dem Faktor 0,05 angesetzten
          Flächen) um 50 % erhöht.

         Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen, industriellen oder ähnlichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt
         sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht. Hat die gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung
         und bezieht sie sich überwiegend auf die Grundstücksfläche (z.B. Betriebe mit großen Lagerflächen; Fuhrunternehmen), so ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der
         Geschossfläche von den Grundstücksfläche auszugehen.

(6)     1. Grundstücke, die durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen werden (Eckgrundstücke), sind für alle Straßen und Wege beitragspflichtig.

   2.  Für Eckgrundstücke wird der sich nach § 7 Abs. 2 bis 5 ergebende Beitrag nur zu 2/3 erhoben. Den übrigen Teil trägt die Stadt.

   3.  Für Grundstücke, die zwischen zwei Straßen, Wegen oder Plätzen liegen, gilt Abs. 6 Ziffer 2 entsprechend.

   4.  Die Ziffern 2 und 3 gelten nur für Grundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken dienen und für land- und forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke.

§ 8
Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme entsprechend dem Bauprogramm. Bei einer Kostenspaltung entsteht der Teilanspruch mit dem Abschluss der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Kostenspaltung.

§ 9
Kostenspaltung, Abschnittsbildung

(1)     Die Stadt kann die Erhebung von Beiträgen ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge getrennt für jede Teileinrichtung oder zusammen für mehrere Teileinrichtungen selbständig anordnen. Teileinrichtungen sind:
            a) die Fahrbahn einschließlich der Park- und Abstellflächen, der Rinnen und Randsteine,
            b) die Gehwege (auch einseitig),
            c) die Radwege (auch einseitig),
            d) die Beleuchtungseinrichtungen (auch einseitig),
            e) die Straßenentwässerung,
            f) die Möblierung von Straßen-, Wege- und Platzkörpern,
            g) die kombinierten Geh- und Radwege,
            h) die Mischflächen.

Böschungen, Schutz- und Stützmauern sowie unbefestigte Rand- und Grünstreifen gehören jeweils zu den unmittelbar angrenzenden Teilanlagen.
Aufwendungen für den Grunderwerb, die Freilegung, und das Straßenbegleitgrün werden den Teilanlagen entsprechend zugeordnet.

(2)     Abs. 1 kann auch dann angewendet werden, wenn durch Beschluss des Bau- und Planungsausschusses Abschnitte gebildet werden.

§ 10
Beitragsbescheid

(1)     Sobald die Beitragspflicht entstanden ist (§ 8), wird die Höhe des Beitrages, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2)     Der Beitragsbescheid enthält

1. die Bezeichnung der Maßnahme, bei Kostenspaltung der Teilmaßnahme, für die Beiträge erhoben werden,
2. den Namen des Beitragspflichtigen,
3. die Bezeichnung des Grundstücks,
4. die Höhe des Beitrages,
5. die Berechnungsgrundlagen und die Berechnung des Beitrages,
6. die Angabe des Zahlungstermins und
7. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 11
Vorauszahlungen
Sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird, können angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Vorauszahlungen können auch für die in § 9 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt werden.

§ 12
Ablösung der Beitragspflicht

(1)    Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen Beitragspflichtigen und Stadt in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruchs abgelöst werden.
         Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

(2)    Die Höhe der Ablösungsbeträge ist im Einzelfall vom Bau- und Planungsausschuss zu bestätigen.

§ 13
Fälligkeit

(1)     Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Die Stadt kann auf Antrag Ratenzahlungen, Stundungen oder Verrentungen bewilligen.

(2)     Wird Verrentung bewilligt, so ist der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des
          Beitrages bzw. der Vorauszahlung zu stellen. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit 3 v.H. über dem zu Beginn
          des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerl. Gesetzbuches zu verzinsen. Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen.

§ 14
Datenverarbeitung

(1)     Die Stadt wird im Rahmen der Berechnungen und Veranlagungen nach dieser Satzung personenbezogene Daten nutzen und verarbeiten.

(2)     Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 13 in Verbindung mit § 11
          Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in der jeweils geltenden Fassung aus Datenbeständen, die der Stadt aus der Prüfung des gemeindlichen Vorverkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB bekannt
          geworden sind, aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den bei der Stadt geführten Grundsteuerdaten und
          Meldedateien, aus den bei der Stadt geführten Personenkonten sowie Meldedateien und bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten und Baulastenverzeichnissen sowie aus
          Gewerberegistern zulässig:
         Namen und Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümern, Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Wegerechte,
         Daten zur Ermittlung von Beitragsbemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.

(3)     Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.
         Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. Diese werden gespeichert.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2018 in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2022.

§ 16
Übergangsvorschrift

(1)     Nach dieser Satzung entstehen ab dem 01.03.2018 keine neuen sachlichen Beitragspflichten mehr.

(2)     Diese Satzung gilt im Übrigen als Grundlage für die Festsetzung und Erhebung von bis 28.02.2018 abgeschlossenen, aber noch nicht beschiedenen beitragspflichtigen Ausbaumaßnahmen
         unverändert fort.

Ahrensburg, den 27.11.2018

STADT AHRENSBURG

gez. Michael Sarach
Bürgermeister

Hier können Sie die Ausbaubeitragssatzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

nach oben zurück