Beruflich bedingte Umzugskosten steuerlich geltend machen
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Die Kosten für einen Umzug aus beruflichen Gründen können Sie als Werbungskosten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Sie können den Werbungskostenabzug aber auch bereits während des laufenden Kalenderjahres im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen.
Als Werbungskosten werden Aufwendungen bezeichnet, die zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt der Einnahmen dienen. Sie dürfen von den steuerpflichtigen Einnahmen (zum Beispiel Arbeitslohn) abgezogen werden und mindern so die vom Arbeitgeber * einzubehaltende Lohnsteuer beziehungsweise die vom Finanzamt festzusetzende Einkommensteuer.
Ist ein Wohnungswechsel beruflich veranlasst, so werden die dabei entstandenen Kosten bis zu der Höhe des Betrages als Werbungskosten anerkannt, der einem Bundesbeamten nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnte.
Verfahrensablauf
- Sie geben die Ihnen entstandenen Umzugskosten im Abschnitt "Werbungskosten" der Anlage N zur Einkommensteuererklärung beziehungsweise in der Anlage "Werbungskosten" zum Hauptvordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" an und legen die berufliche Veranlassung dar (gegebenenfalls auf einem gesonderten Blatt).
- Elektronische Alternative zum Papierformular: Für die papierlose Übermittlung der Einkommensteuererklärung und des Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags können Sie das kostenlose Angebot des Online-Finanzamts »Mein ELSTER« oder Angebote anderer Softwarehersteller nutzen.
- Anhand der eingereichten Unterlagen prüft das Finanzamt, ob die Umzugskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
- Kann das Finanzamt dem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen, erteilt es einen Bescheid. Bei Geltendmachung im Rahmen der Einkommensteuererklärung ergibt sich der Umfang der berücksichtigten Umzugskosten aus dem Einkommensteuerbescheid.
Bewahren Sie für eventuelle Rückfragen des Finanzamts die Belege über die Umzugskosten auf. Die sonstigen Umzugskosten müssen Sie nicht im Einzelnen angeben und nachweisen, wenn Sie hierfür den Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen
Der Umzug muss aus beruflichen Gründen erfolgen.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
- der gesamte Betrieb in einen anderen Ort verlegt wird und der Arbeitnehmer nachzieht,
- ein Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle in einer anderen Gemeinde findet und dorthin zieht,
- der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Umzug fordert (zum Beispiel Bezug oder Räumung einer Dienstwohnung) oder
- sich infolge des Umzugs die tägliche Fahrtzeit zum Arbeitsplatz für Hin- und Rückweg insgesamt um mindestens eine Stunde verringert.
Ist der Umzug dagegen nicht beruflich, sondern privat veranlasst, sind die Umzugskosten in der Regel sogenannte Kosten der Lebensführung, die steuerlich nicht abziehbar sind.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Frist
- Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung: bis 30.11. des jeweiligen Kalenderjahres
- Geltendmachung im Rahmen der Einkommensteuererklärung: innerhalb festgelegter Abgabefristen (ab Einkommensteuererklärung 2018 grundsätzlich bis 31.07. des Folgejahres)
- Antragsveranlagung: innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist (spätestens am 31.12. des vierten folgenden Kalenderjahres, zum Beispiel für 2025 spätestens am 31.12.2029)
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Nr. 13 und 16 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 3c Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 9 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 25 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 39a Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 149 Abs. 2 Abgabenordnung (AO)
- § 347 ff. Abgabenordnung (AO)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage