Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung zur 54. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Ahrensburg - "Feuerwache Süd" für ein Gebiet südlich der Straße Brauner Hirsch und östlich der Straße Hagener Allee sowie für Teile der umliegenden Straßen Brauner Hirsch und Hagener Allee
Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -
Amtliche Bekanntmachung
der Stadt Ahrensburg über den Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung zur 54. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Ahrensburg – "Feuerwache Süd" für ein Gebiet
südlich der Straße Brauner Hirsch und östlich der Straße Hagener Allee sowie für Teile der umliegenden Straßen Brauner Hirsch und Hagener Allee
Die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung vom 23.03.2026 beschlossen, für das Gebiet südlich der Straße Brauner Hirsch und östlich der Straße Hagener Allee (Flurstück 226, Flur 5,
Gemarkung Ahrensfelde) sowie für Teile der umliegenden Straßen Brauner Hirsch und Hagener Allee (Teile der Flurstücke 106 und 163/107, Flur 5, Gemarkung Ahrensfelde) den
Flächennutzungsplan zu ändern. Das vorstehend beschriebene Gebiet ist im beiliegenden Lageplan dargestellt. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt gemacht.
Der vom Bau- und Planungsausschuss in der Sitzung am 13.05.2026 gebilligte und zur Veröffentlichung im Internet bestimmte Vorentwurf der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Ahrensburg für das vorstehend beschriebene Gebiet und die Begründung sind für die Dauer der Veröffentlichungsfrist
vom 02.06.2026 bis 01.07.2026
im Internet veröffentlicht und können unter folgender Internetseite oder Internetadresse eingesehen werden:
https://www.ahrensburg.de/Offenlage-aktueller-Bauleitpl%C3%A4ne
Sie sind zudem über die folgende Seite des Landes zugänglich:
www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet besteht folgende andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit: Die Unterlagen können während der oben angegebenen Veröffentlichungsfrist im Foyer der Stadtverwaltung Ahrensburg, Manfred-Samusch-Straße 5, 22926 Ahrensburg, während der Öffnungszeiten (Mo, Di, Mi, Fr von 8 bis 12 Uhr, Do von 14 bis 18 Uhr) eingesehen werden.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
- Stellungnahmen können während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist abgegeben werden.
- Stellungnahmen sollen elektronisch an stadtplanung@ahrensburg.de übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch per Post an Stadt Ahrensburg, Der Bürgermeister,
Fachdienst IV.2 Stadtplanung und Bauaufsicht, Manfred-Samusch-Straße 5, 22926 Ahrensburg gesendet werden.
- Für eine Erörterung der Planung / der schriftlichen Stellungnahme wenden Sie sich gerne an Frau Hadler (katja.hadler@ahrensburg.de oder Tel. 04102 77 295).
- Für nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gilt gemäß § 4a Absatz 5 Satz 1 BauGB, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind,
bei der Beschlussfassung über die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren
Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet unter den oben genannten Internetseiten oder Internetadressen eingestellt bzw. über diese zugänglich.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem
Landesdatenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB (Artikel 13 DSGVO)“, das mit ausliegt.
Auf das Verbandsklagerecht von Umweltverbänden bezieht sich der folgende Hinweis gemäß § 3 Absatz 3 BauGB: Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 UmwRG gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im
Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
gez. Eckart Boege
Bürgermeister