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Datum: 03.12.2024

1. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung)

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -

Amtliche Bekanntmachung

1. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung)

Nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetensammlung der Stadt Ahrensburg vom 25.11.2024 wird auf Grund der Rechtsgrundlagen

-      § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 57)

-      § 1 Absatz 1, § 4 und § 6 Absätze 1 bis 5 und 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 27)

-      § 45 Absätze 1 bis 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) vom 25.11.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 631)

in den jeweils geltenden Fassungen die nachfolgende Änderungssatzung zur Straßenreinigungsgebührensatzung vom 18.12.2018 erlassen.

Artikel I

Änderung der Satzung

§ 3 erhält folgende Fassung:

§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1)      Bemessungsgrundlage für die Benutzungsgebühr sind die Straßenfrontlänge des Grundstücks sowie die Häufigkeit der Reinigungen.

(2)      Als Straßenfrontlänge (Absatz 1) gilt

                    a)       bei einem Grundstück, das an der Straße anliegt, die Länge der     Grundstücksseite entlang der Straße;

                    b)       bei einem Grundstück, das nicht mit der gesamten der Straße          zugewandten Grundstücksseite an der Straße liegt, zusätzlich zur         Straßenfront nach a) die Länge der Grundstücksseite, die der Straße          zugewandt ist;

                    c)       bei einem Grundstück, das nicht an der zu reinigenden Straße anliegt,        aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger): Die Länge der         Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist.

          Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verläuft.

(3)      Bei der Feststellung der Straßenfrontlänge werden Bruchteile eines Meters mathematisch auf- oder abgerundet.

(4)      Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken wird die Straßenfrontlänge zu jeder Straße nur mit drei Viertel angerechnet. Den dadurch eintretenden Gebührenausfall trägt die Stadt.

(5)      Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt bei der 26-maligen Reinigung pro Jahr je Meter Straßenfrontlänge des Grundstücks 2,24 €.

§ 5 erhält folgende Fassung:

§ 5
Begriff des Grundstücks

(1)      Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet ohne Rücksicht auf die Grundbuch- oder Katasterbezeichnung. Unerheblich ist es, ob das Grundstück benutzt wird oder nutzbar ist.

(2)      Als anliegend im Sinne der Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist. Dasselbe gilt für Gräben, Böschungen, Stützmauern und Ähnliches.

(3)      Als erschlossen im Sinne der Satzung gelten Grundstücke, die nicht oder nicht vollständig an der Straße anliegen, aber rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu ihr haben oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind (Hinterliegergrundstücke) und denen durch die Straße eine Nutzungsmöglichkeit - insbesondere eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung - vermittelt wird.

§ 7 erhält folgende Fassung:

§ 7
Veranlagung, Fälligkeit

(1)      Die Gebühr wird durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben. Ein neuer Gebührenbescheid wird nur bei Änderung der Gebühr erteilt. Die Gebühr kann gemeinsam mit der Grundsteuer erhoben werden.

(2)      Die Gebühr ist in gleichen Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Wenn die Gebühr zusammen mit anderen Abgaben angefordert wird, kann ein abweichender Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden. Die Gebühr wird nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig festgesetzt.

(3)      Gebührennachzahlungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(4)      Geht der Gebührenbescheid erst nach einem der genannten Fälligkeitstermine zu, wird der auf den jeweiligen bereits verstrichenen Fälligkeitstermin entfallende Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 8 erhält folgende Fassung:

§ 8
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten

Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle die Gebührenpflicht begründenden und die Höhe der Gebühr beeinflussenden Umstände der Bauverwaltung unaufgefordert mitzuteilen, sowie auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 9 erhält folgende Fassung:

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1)      Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 die für die Gebühren erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

(2)      Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500,- € geahndet werden.

§ 10 erhält folgende Fassung:

§ 10
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)      Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. Art. 6 Abs.1 e) i.V.m. Art. 6 Abs.2 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs.1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Stadt Ahrensburg - Bauverwaltung - zulässig:

a)   Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Erstattung der Gebühr) des/r Gebührenpflichtigen,

b)   Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten,

c)   Name und Anschrift eines evtl. früheren oder nachfolgenden Gebührenpflichtigen durch Mitteilung oder Übermittlung von

a)   Einwohnermeldeämtern,

b)   Katasteramt,

c)   Grundbuchamt,

d)   Bereich Wirtschaft und Liegenschaften der Stadt Ahrensburg,

e)   Eigenbetriebe Ahrensburg,

f)    Bereich Stadtgrün und Verkehr der Stadt Ahrensburg,

g)   Kraftfahrtbundesamt,

h)   Bundeszentralregister,

i)    Bereiche Bauverwaltung, Buchhaltung und Finanzen der Stadt Ahrensburg.

d)   Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Gebühren erforderlichen Daten erhoben.

e)   Die Auswertung von Luftbildaufnahmen ist zulässig.

(2)  Die Stadt Ahrensburg ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(3)  Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

Artikel II

Änderung der Satzung

§ 11
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Ahrensburg, den 26.11.2024

STADT AHRENSBURG

Der Bürgermeister

Eckart Boege                                   

Bürgermeister

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