Sprungziele
Inhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Rundfunkgebührenbefreiung

Wer kann eine Rundfunkgebührenbefreiung oder Ermäßigung bekommen?

Folgende Personengruppen können eine Befreiung von der Gebührenpflicht beantragen:

  1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII oder BVG

  2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII

  3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach Sozialgesetzbuch II

  4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben

  6. Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den SGB III, die nicht bei den Eltern leben

  7. Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III, die nicht bei den Eltern leben

  8. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e Bundesversorgungsgesetz

  9. Empfänger von Hilfe zur Pflege, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches XII

  10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz

  11. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die in einer stationären Einrichtung leben  und Leistungsempfänger nach SGB VIII sind

  12. Taubblinde Menschen

  13. Empfänger von Blindenhilfe

Folgende Personengruppen können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragen:

  1. Blinde oder nicht nur vorübergehende wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60% allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt.

  2. Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung wenigstens 80 % beträgt. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt.

Grundsätzliches zur Rundfunkgebührenbefreiung

Seit dem 1.1.2013 gibt es den neuen Rundfunkbeitrag.

Anträge auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bzw. auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags sind im Rathaus an der Infothek erhältlich. Bescheinigungen auf den Anträgen  können in Zimmer 11-13 im Erdgeschoss des Rathauses erteilt werden, sofern die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden.

Weitergehende Informationen erhalten Sie auch beim Beitragsservice "ARD ZDF Deutschlandradio", 50656 Köln oder im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de

Was ist mitzubringen?

Personen, die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder nach dem SGB XII (Grundsicherung) beziehen, erhalten mit dem aktuellen Leistungsbescheid auch eine Bescheinigung zur Vorlage beim "Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio" zugeschickt.

Mit dieser Bescheinigung  kann beim Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Eine erneute Vorlage im städtischen Sozialamt ist nicht notwendig.

Bei allen anderen Befreiungs- oder Ermäßigungstatbeständen ist ein aktueller Bewilligungsbescheid über die jeweiligen Leistungen bzw. der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "RF" im Fachdienst Soziale Hilfen und Wohnungsangelegenheiten vorzulegen.

 

nach oben zurück