Wahlen
Seniorenbeiratswahl 2025 (6. Mai 2025)
Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Seniorenbeiratswahl
Pressemitteilung zur Neuwahl des Seniorenbeirates der Stadt Ahrensburg am 6. Mai 2025
Bewerbungsformular (ausfüllbares PDF)
Satzung über die Bildung eines Seniorenbeirates in der Stadt Ahrensburg
Bundestagswahl 2025
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 28. September 2025
Der Artikel 39 Abs. 1 des Grundgesetzes gibt den Zeitrahmen vor, in dem eine Bundestagswahl stattfinden muss.
Danach findet eine Neuwahl frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach dem Beginn der laufenden Wahlperiode statt. Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Bundestages, müssen vorgezogene Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösungsentscheidung stattfinden.
Die Wahlperiode des 20. Deutschen Bundestages hat mit ihrer konstituierenden Sitzung am 26. Oktober 2021 begonnen. Somit muss der Wahltermin innerhalb der Zeitspanne von Mittwoch, dem 27. August 2025 und Sonntag, dem 26. Oktober 2025 liegen.
Der Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein (§ 16 Bundeswahlgesetz). Dabei wird
berücksichtigt, dass die Termine für Bundestagswahlen möglichst nicht mit Hauptferienzeiten kollidieren.
Der Bundespräsident hat in Abstimmung mit der Bundesregierung den Wahltag auf Sonntag,
den 28. September 2025, festgelegt (siehe hierzu die Anordnung des Bundespräsidenten über die
Bundestagswahl 2025 vom 23. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 271)).
Unabhängig vom Wahltermin dürfen die Wahlen für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach dem Beginn der Wahlperiode des Bundestages stattfinden, für diese Bundestagswahl grundsätzlich seit dem 27. März 2024. Die Wahlen für die Bewerberinnen und Bewerber selbst dürfen frühestens
32 Monate nach Beginn der Wahlperiode durchgeführt werden, somit seit dem 27. Juni 2024 (§ 21 Absatz 3 Satz 4 Bundeswahlgesetz).
ggf. vorgezogene Neuwahlen
Findest nach Artikel 68 Grundgesetz ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsiden auf
Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen. Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen 48 Stunden liegen.
Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Bundestages, müssen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz vorgezogene Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösungsentscheidung stattfinden.
Antragsformular zur Eintragung in das Wählerverzeichnis für Deutsche im Ausland
Wahlberechtigte können an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, müssen die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen.
Das hierfür erforderliche Antragsformular wurde durch den Verordnungsgeber angepasst. Im Folgenden erläutern wir das geänderte Antragsverfahren. Es gibt nun zwei unterschiedliche Formulare, die in zwei unterschiedlichen Fällen Verwendung finden.
Fall 2 findet nur dann Anwendung, wenn Fall 1 NICHT zutrifft.
1. Sie sind Deutsche/r, leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
sind in der Bundesrepublik Deutschland NICHT für eine Wohnung gemeldet,
haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in
der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich
aufgehalten und dieser Aufenthalt liegt NICHT länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)
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- Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung.
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Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch oder als Scan bzw. Foto per Fax (04102 77 232), E-Mail (yvonne.borgwardt@ahrensburg.de) oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die Stadt Ahrensburg (= letzte deutsche
Meldegemeinde) senden.
2. Sie sind Deutsche/r, leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
sind in der Bundesrepublik Deutschland NICHT für eine Wohnung gemeldet,
haben noch nie ODER nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate
ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich
sonst gewöhnlich aufgehalten ODER dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen
Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz
2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)
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- Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung.
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Dieser Antrag muss im Original bei der Stadt Ahrensburg (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am
engsten verbunden sind) vorliegen; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.
Sollte die Bundestagswahl regulär am 28. September 2025 stattfinden, endet die Frist für die
Antragstellung am 7. September 2025.
Im Fall einer vorgezogenen Wahl werden die Fristen durch Rechtsverordnung vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt. Sollte dieser Fall eintreffen, finden Sie eine Mitteilung über die geltenden Fristen umgehend nach Inkrafttreten der Verordnung auf unserer Internetseite.
Wir empfehlen, den Antrag möglichst frühzeitig an die Stadt Ahrensburg zu senden. Dies kann auch jetzt schon erfolgen.