Satzung über die Führung einer Liegenschaftsdatei
Inhaltsverzeichnis
Präambel
§ 1 Liegenschaftsdatei
§ 2 Datenherkunft
§ 3 Datenverwendung
§ 4 Inkrafttreten
Präambel
Aufgrund des § 4 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 18.08.1997 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Liegenschaftsdatei
Die Stadt ist berechtigt, eine Liegenschaftsdatei mit folgenden Daten vorzuhalten:
a) Name (gegebenenfalls Geburtsname), Vorname und Wohnort des Grundstückseigentümers bzw. Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümers
b) gegebenenfalls die Quote des Miteigentumsanteils
c) die Flurstücksbezeichnung
d) die Lage des Grundstücks
e) Nutzungsart
f) Grundstücksgröße
g) Hinweis auf die Grundbuchband- bzw. Grundbuchblattnummer
§ 2 Datenherkunft
Die Daten in der Liegenschaftsdatei werden grundsätzlich vom Katasteramt erhoben. Zur Aktualisierung dieser Datei können auch Daten, die aus der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts entstehen, mit herangezogen werden.
§ 3 Datenverwendung
Die Daten der Liegenschaftsdatei werden von der Stadt für folgende Aufgaben genutzt:
a) Grundsteuerveranlagungen
b) Ermittlung des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr
c) Beteiligung des Eigentümers an der Aufstellung von Bauleitplänen
d) Durchführung von Baugenehmigungs- und Vorbescheidsverfahren
e) Erteilung von Bodenverkehrsgenehmigungen
f) Ordnungswidrigkeitsverfahren bei der Stadt Ahrensburg
g) Erstellung von städtischen Bauanträgen, Finanzierungsanträgen und Verwendungsnachweisen (benötigt werden nur Daten für städtische Grundstücke)
h) Feststellung städtischer Grundstücke für Pflanzaktionen und Ankauf von Grundstücken
i) Feststellung des Grundstückseigentümers im Rahmen der Altlastenermittlung und Untersuchung
j) Feststellung des Grundstückseigentümers bei illegaler umweltgefährdender Abfallentsorgung
k) Wahrung nachbarlicher Belange bei der Durchführung von Maßnahmen auf städtischen Grundstücken
l) Vollzug der Baumschutzsatzung
m) Vollzug der Straßenreinigungspflicht einschließlich Ermittlung der Straßenreinigungsgebühr (Straßenfrontlänge)
n) Heranziehung zu Erschließungs-, Straßenausbaubeiträgen und Kanalanschlussbeiträgen
Eine Datenübermittlung an andere erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Ahrensburg, den 20. August 1997
Stadt Ahrensburg
gez. Boenert
Bürgermeister
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