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Schiedsverfahren

Nr. 99046037058000

Leistungsbeschreibung

Bei Rechtstreitigkeiten müssen nicht in allen Fällen sofort Gerichte mit der Klärung bemüht werden. Oftmals genügt ein Schiedsverfahren als zeitsparendere und kostengünstigere Alternative.

Das Schiedsverfahren ist eine Einrichtung zur vor- und außergerichtlichen Klärung bestimmter Rechtsstreitigkeiten. Dies betrifft sowohl zivil- als auch strafrechtliche Angelegenheiten.

In jeder Gemeinde gibt es ehrenamtlich tätige Schiedsfrauen und Schiedsmänner, die für die Dauer von jeweils fünf Jahren gewählt werden. Ihre Aufgabe ist es, zwischen den Streitenden zu vermitteln und Lösungen für Rechtsstreitigkeiten zu finden. Sie unterliegen der absoluten Schweigepflicht, auch nach Ihrer Amtszeit, und sind befugt, rechtlich verbindliche Einigung durchzuführen.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Sprechstunden

Nur nach Vereinbarung im Rathaus, Trauzimmer im I. OG.

Antragstellung und Schlichtungsverhandlung finden grundsätzlich am Mittwoch statt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Schiedsfrau/der zuständige Schiedsmann.

Welche Gebühren fallen an?

Gemäß § 45 Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO) wird für das Schlichtungsverfahren eine Gebühr von 20,- Euro erhoben.

Die Gebühr kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles auf höchstens 75,- Euro erhöht werden.

Kommt ein Vergleich zustande, erhält die Schiedsfrau oder der Schiedsmann eine zusätzliche Gebühr von 20,- Euro.

Sind mehrere Anträge Gegenstand des Schlichtungsverfahrens oder sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich Antragsgegner, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen angemessen erscheint.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die allgemeinen Verjährungs- oder Ausschlussfristen.

Rechtsgrundlage

Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO).

Anträge / Formulare

Der Antrag muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Schiedsfrau/dem zuständigen Schiedsmann eingereicht werden.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein (MJKE) oder des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. (BDS).

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