Sprungziele
Inhalt
Datum: 11.12.2023

II. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Ahrensburg für das Haushaltsjahr 2023

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister - 

Amtliche Bekanntmachung

I.

II. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Ahrensburg

für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 80 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.11.2023
- und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde - folgende II. Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Mit dem II. Nachtragshaushaltsplan werden


im Haushaltsjahr 2023

Und damit der Gesamtbetrag des
Haushaltsplanes einschl. der Nachträge



erhöht
um
EUR
vermindert
um
EUR
gegenüber
bisher
EUR
nunmehr
festgesetzt
auf
EUR
1. Im Ergebnisplan der




Gesamtbetrag der Erträge 0 1.723.500 105.181.100 103.457.600

Gesamtbetrag der Aufwendungen 0 75.900 102.574.400 102.498.500

Jahresüberschuss 0 1.647.600 2.606.700 959.100

Jahresfehlbetrag









2. Im Finanzplan der




Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
53.100 0 100.542.500 100.595.600

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
0 75.900 94.724.600 94.648.700







Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit
0 8.066.000 15.295.600 7.229.600

Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit
0 13.243.200 26.485.700 13.242.500

festgesetzt.

§ 2

Es werden im Haushaltsjahr 2023 neu festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen
von bisher 13.000.000 EUR auf 6.500.000 EUR
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von bisher 3.986.300 EUR auf 26.106.000 EUR

§ 3 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000 EUR. 

§ 4 

Soweit Aufwendungen und Auszahlungen nicht aufgrund § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder Abs. 2 GemHVO-Doppik übertragbar sind, werden sie mit Ausnahme der Verfügungsmittel, internen Leistungsbeziehungen, Abschreibungen, Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen, Zinsen und Tilgung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt. 

§ 5 

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 29.11.2023 erteilt.

 

Ahrensburg, den 04.12.2023 

gez. Eckart Boege
Bürgermeister 

II. 

Die vorstehende II. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Jeder kann Einsicht in die II. Nachtragshaushaltssatzung und den II. Nachtragshaushaltsplan 2023 mit den Anlagen nehmen. Diese liegen öffentlich aus und können im Rathaus der Stadt Ahrensburg, Manfred-Samusch-Straße 5, nach vorheriger Terminvereinbarung, in Zimmer 309 öffentlich eingesehen werden. 

Die II. Nachtragshaushaltssatzung und der II. Nachtragshaushaltsplan 2023 mit den Anlagen sind zudem auf der Internetseite der Stadt Ahrensburg einzusehen.  

Ahrensburg, den 04.12.2023 

gez. Eckart Boege
Bürgermeister

nach oben zurück