II. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Ahrensburg für das Haushaltsjahr 2023
Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -
Amtliche Bekanntmachung
I.
II. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Ahrensburg
für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund des § 80 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.11.2023
- und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde - folgende II. Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Mit dem II. Nachtragshaushaltsplan werden
im Haushaltsjahr 2023 | Und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge |
||||
erhöht um EUR |
vermindert um EUR |
gegenüber bisher EUR |
nunmehr festgesetzt auf EUR |
||
1. | Im Ergebnisplan der | ||||
Gesamtbetrag der Erträge | 0 | 1.723.500 | 105.181.100 | 103.457.600 | |
Gesamtbetrag der Aufwendungen | 0 | 75.900 | 102.574.400 | 102.498.500 | |
Jahresüberschuss | 0 | 1.647.600 | 2.606.700 | 959.100 | |
Jahresfehlbetrag | |||||
2. | Im Finanzplan der | ||||
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit |
53.100 | 0 | 100.542.500 | 100.595.600 | |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit |
0 | 75.900 | 94.724.600 | 94.648.700 | |
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit |
0 | 8.066.000 | 15.295.600 | 7.229.600 | |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit |
0 | 13.243.200 | 26.485.700 | 13.242.500 |
festgesetzt.
§ 2
Es werden im Haushaltsjahr 2023 neu festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
von bisher | 13.000.000 | EUR | auf | 6.500.000 | EUR |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen | von bisher | 3.986.300 | EUR | auf | 26.106.000 | EUR |
§ 3
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000 EUR.
§ 4
Soweit Aufwendungen und Auszahlungen nicht aufgrund § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder Abs. 2 GemHVO-Doppik übertragbar sind, werden sie mit Ausnahme der Verfügungsmittel, internen Leistungsbeziehungen, Abschreibungen, Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen, Zinsen und Tilgung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt.
§ 5
Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 29.11.2023 erteilt.
Ahrensburg, den 04.12.2023
gez. Eckart Boege
Bürgermeister
II.
Die vorstehende II. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Jeder kann Einsicht in die II. Nachtragshaushaltssatzung und den II. Nachtragshaushaltsplan 2023 mit den Anlagen nehmen. Diese liegen öffentlich aus und können im Rathaus der Stadt Ahrensburg, Manfred-Samusch-Straße 5, nach vorheriger Terminvereinbarung, in Zimmer 309 öffentlich eingesehen werden.
Die II. Nachtragshaushaltssatzung und der II. Nachtragshaushaltsplan 2023 mit den Anlagen sind zudem auf der Internetseite der Stadt Ahrensburg einzusehen.
Ahrensburg, den 04.12.2023
gez. Eckart Boege
Bürgermeister