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Datum: 09.11.2023

7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Bildung eines Behindertenbeirates in der Stadt Ahrensburg

Präambel

Aufgrund des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 1, 47 d und 47 e der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Seite 57), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30.05.2023 (GVOBl. Seite 279), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 25.09.2023 folgende 7. Änderungssatzung über die Bildung eines Behindertenbeirates beschlossen:

Artikel 1

§ 2

Wahl des Behindertenbeirats und des Vorstands

(1)  Die Mitglieder des Behindertenbeirates werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer einer Wahlzeit auf Vorschlag der Vereine und Verbände gewählt. Er besteht aus 7 Menschen mit verschiedenen Behinderungen beziehungsweise deren gesetzlicher Vertretung.

(2)  Der Behindertenbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand für die Dauer der Wahlzeit. Dieser besteht aus

1 Vorsitzenden

1 stellvertretender Vorsitzender bzw. stellvertretenden Vorsitzenden

1 Schriftführerin / Schriftführer

1 Kassenwartin / Kassenwart

(3)  Der Vorstand führt die Beschlüsse des Behindertenbeirates aus und kann in wichtigen und grundlegenden Angelegenheiten nur dann selbstständig tätig werden, wenn aus zeitlichen Gründen das Einberufen des Behindertenbeirates nicht möglich ist (Eilentscheidung).

(4)  Der Vorstand vertritt den Behindertenbeirat nach außen durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden.

(5)  Die Kassenwartin / Der Kassenwart ist für die finanziellen Angelegenheiten des Behindertenbeirates zuständig. Sie / Er verwaltet die Einnahmen und tätigt die Ausgaben, die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel notwendig sind. Über Einnahmen und Ausgaben, die über die Geschäftsbedürfnisse hinausgehen, beschließt der Behindertenbeirat.

(6)  Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Beirat obliegt das Vorschlagsrecht dem Verein oder Verband, dem das ausscheidende Mitglied zugerechnet wird. Das neue Mitglied wird durch die Stadtverordnetenversammlung gewählt.

(7)  Zur konstituierenden Sitzung wird durch die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher eingeladen, die oder der bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden diese auch leitet.

Artikel 2

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ahrensburg, den 16.10.2023

Stadt Ahrensburg

Der Bürgermeister

In Vertretung

gez. A. Klaus Korte

Stellv. Bürgermeister

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