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Stadtverordnung über Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Ahrensburg (Parkgebührenverordnung)

1. Änderung vom 23.01.2017*1)
2. Änderung vom 24.06.2019
3. Änderung vom 27.09.2021
4. Änderung vom 25.05.2022
5. Änderung vom 24.09.2024
6. Änderung vom 25.02.2025

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Allgemeines

§ 2 Höhe der Parkgebühr

§ 3 Umsatzsteuer

§ 4 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund § 55 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 02.06.1992 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 243), zuletzt geändert durch Art. 2 Ges. v. 30.09.2024, (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 734), § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. I S. 323) geändert worden ist und der Landesverordnung über
Parkgebühren vom 12.04.1990 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 264) wird zur Stadtverordnung vom 25.06.2012, in der Fassung der 1. Änderung vom 23.01.2017, der 2. Änderung vom 25.06.2019, der 3. Änderung vom 29.09.2021, der 4. Änderung vom 25.05.2022, sowie der 5. Änderung vom 24.09.2024 folgende 6. Änderung erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1) Soweit das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen nur mit gültigem Parkschein aus einem Parkscheinautomaten zulässig ist, werden Gebühren nach
      Maßgabe dieser Parkgebührenverordnung erhoben.

(2) Um die Nutzung des Parkraumes auf öffentlichen Verkehrsflächen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, werden
     die Gebühren entsprechend des Wertes des Parkraumes für den Benutzer in unterschiedlicher Höhe nach Maßgabe des § 2 festgesetzt.

(3) Die Gebührenpflicht besteht auf allen nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung als öffentliche Parkflächen ausgewiesenen Straßen und Plätzen montags bis freitags
     in der Zeit von 9 Uhr bis 18 Uhr sowie samstags in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr.

(4)*1) Gemäß dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) parken Elektrofahrzeuge im gesamten Stadtgebiet Ahrensburg für die ausgewiesene Höchstparkdauer von drei
      Stunden gebührenfrei. Für das gebührenfreie Parken ist die Auslage einer Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe und die Ausweisung des
      Kennzeichens,an dessen Ende ein ‚E‘ geprägt ist, vorgeschrieben.

(5)  Lastenfahrräder parken gebührenfrei.

§ 2 Höhe der Parkgebühr

(1) Im Kernbereich der Innenstadt beträgt die Mindestgebühr 1,00 € für die ersten 60 Minuten sowie 0,20 € je weitere angefangene 6 Minuten.
      Der Kernbereich der Innenstadt umfasst den Parkraum auf öffentlichen Verkehrsflächen der nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätze:

    • Rathausplatz
    • Manfred-Samusch-Straße
    • Lehmannstieg
    • Lohe zwischen Große Straße und Carl-Barckmann-Straße
    • Große Straße zwischen Klaus-Groth-Straße und Bei der Doppeleiche
    • Königstraße
    • Neue Straße
    • Manhagener Allee zwischen Rondeel und Neue Straße sowie Erika-Keck-Straße und Lohkoppel
    • Hagener Allee zwischen Rondeel und Heinz-Beusen-Stieg
    • Nordöstlicher Bereich der Bahnhofstraße einschließlich Wilhelmstraße
    • Hamburger Straße westlich des Woldenhorn bis zur südlichen Einmündung in die Stormarnstraße in Richtung Bahnhofstraße
    • Hamburger Straße zwischen Woldenhorn/An der Reitbahn und Rondeel
    • Stormarnplatz nebst provisorischem Parkplatz westlich des Rathauses

(2) Auf dem provisorischen Parkplatz westlich des Rathauses sowie im nordöstlichen Bereich der Bahnhofstraße einschließlich der Wilhelmstraße beträgt die
     Tagesparkgebühr für den Parkraum auf öffentlichen Verkehrsflächen 4,00 €. Für eine Parkdauer bis 150 Minuten gelten die in Absatz 1 genannten Gebühren. 

(3) Die Höchstparkdauer beträgt mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Flächen 3 Stunden. 

(4) Die Erstattung von Gebühren für nicht genutzte Parkzeit wird ausgeschlossen. 

(5) Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung können außer am Parkscheinautomaten auch über Handysysteme entrichtet werden. Bei der Nutzung von
      Handysystemen wird nur die tatsächliche Parkzeit minutengenau abgerechnet.

§ 3 Umsatzsteuer

(1) Auf den nachfolgend aufgeführten Plätzen sind die nach § 2 erhobenen Parkgebühren seit dem 01.01.2022 umsatzsteuerpflichtig:

  • Rathausplatz
  • Manfred-Samusch-Straße
  • Provisorischer Parkplatz des Stormarnplatzeswestlich des Rathauses
  • Stormarnplatz westlich des „JuKi 42“ (An der Reitbahn 2) bis zur Einmündung in die Stormarnstraße

(2) Die Parkgebühren nach Maßgabe des Abs. 1 verstehen sich inklusive der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

§ 4 Inkrafttreten

Diese 6. Änderung der Parkgebührenverordnung tritt am 01.04.2025 in Kraft.

Ahrensburg, 25.02.2025

Stadt Ahrensburg

gez. Eckart Boege
Bürgermeister

 

Hier können Sie die Parkgebührenverordnung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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