Unterstützung für eine Kindertagespflege beantragen
Nr. 99041004034000Leistungsbeschreibung
Gemäß § 5 Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) haben Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Die Betreuung Ihres Kindes durch eine Kindertagespflegeperson können Sie als Eltern oder Sorgeberechtigte selbst vornehmen, sofern Ihnen eine Kindertagespflegeperson bekannt ist. Stattdessen können Sie auch die Vermittlung Ihres Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson über den jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) beantragen. Bei der Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz unterstützt Sie das KiTa-Portal Schleswig-Holstein. In jedem Fall ist es erforderlich, den Kontakt zu dem für Sie zuständigen Jugendamt aufzunehmen, dort erhalten Sie alle weiteren Informationen zur Betreuung Ihres Kindes.
Um den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder ab dem ersten Lebensjahr zu erfüllen, ist die Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson ein alternatives Angebot, bei dem Kinder in einer regelmäßigen, familienalltagsähnlichen Atmosphäre von einer festen Bezugsperson betreut und gefördert werden. Es dürfen maximal 5 Kinder zeitgleich von einer Kindertagespflegeperson betreut werden.
Die Betreuung kann sowohl im Haushalt der Eltern als auch im Haushalt der Kindertagespflegeperson (oder von dieser extra dafür angemieteten Räumen) stattfinden.
Für die Inanspruchnahme der Förderung in Kindertagespflege wird ein Kostenbeitrag erhoben. Dieser wird auf Antrag bei den örtlichen Sozialämtern ganz oder teilweise erlassen, soweit die Belastung den Eltern um dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB VIII).
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist der jeweils örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt). Außerdem kann das KiTa-Portal Schleswig-Holstein Ihre Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz unterstützen.
Monatliche Kosten
Die Kosten für einen Betreuungsplatz ergeben sich aus der "Satzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen und die
Erhebung von Elternbeiträgen".
Die Beiträge für den Betreuungsplatz Ihres Kindes und die Verpflegungspauschale sind als Monatsbeitrag zu zahlen. Dies gilt auch, wenn Ihr Kind die Kindertagesstätte aus persönlichen Gründen zeitweise nicht besucht (zum Beispiel Krankheit) oder wenn die Kindertageseinrichtung geschlossen ist (zum Beispiel während der Betriebsferien im Sommer).
Die Geschwisterermäßigungen oder einkommensabhängige Ermäßigungen sind beim Kreis Stormarn zu beantragen. Ansprechpartner und Formulare finden Sie auf der Seite des Kreises Stormarn.
Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, wie zum Beispiel die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Kindertageseinrichtung, können Sie beim zuständigen Jobcenter, Ihrem örtlichen Sozialamt bzw. der Kindergeldkasse beantragen. Die Bewilligung in Form der Bildungskarte oder des Bescheides sind beim Leistungserbringer vorzulegen.
Der folgenden Übersicht können Sie die jeweiligen Elternbeiträge pro Monat und Platz entnehmen. Diese Beiträge gelten zunächst für ein Kindergartenjahr, das heißt bis zum 31. Juli eines Jahres.
Die Pauschale für die Mittagsverpflegung beträgt, seit dem 1.8.2022, 90 € im Monat und ist zusätzlich zum Kitabeitrag zu entrichten.
Diese Beiträge gelten seit dem 1. Januar 2022:
Für Kinder in der Krippe oder im Elementarbereich.
Halbtagsbetreuung (montags bis freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr)
für Kinder unter 3 = 116,00 € und für Kinder über 3 = 113,20 €
Halbtagsbetreuung plus (montags bis freitags von 8 Uhr bis 13 Uhr)
für Kinder unter 3 = 145,00 € und für Kinder über 3 = 141,50 €
Dreivierteltagsbetreuung (montags bis freitags von 8 Uhr bis 14 Uhr)
für Kinder unter 3 = 174,00 € und für Kinder über 3 = 169,80 €
Dreiviertel-Plus-Betreuung (montags bis freitags von 8 bis 15 Uhr)
für Kinder unter 3 = 203,00 € und für Kinder über 3 = 198,10 €
Ganztagsbetreuung (montags bis freitags von 8 – 16 Uhr)
für Kinder unter 3 = 232,00 € und für Kinder über 3 = 226,40 €
Für Kinder im Hort.
Mittagshortbetreuung = 84,90 €
(Gruppenzeit von montags bis freitags von 12 Uhr bis 14 Uhr inkl. Ferienbetreuung von 8 Uhr bis 12 Uhr)
Mittagshortbetreuung = 65,09 €
(Gruppenzeit von montags bis freitags von 13 Uhr bis 14 Uhr inkl. Ferienbetreuung von 8 Uhr bis 13 Uhr)
Dreivierteltagshortbetreuung = 113,20 €
(Gruppenzeit von montags bis freitags von 12 Uhr bis 15 Uhr inkl. Ferienbetreuung von 8 Uhr bis 12 Uhr)
Dreivierteltagshortbetreuung = 93,39 €
(Gruppenzeit von montags bis freitags von 13 Uhr bis 15 Uhr inkl. Ferienbetreuung von 8 Uhr bis 13 Uhr)
Ganztagshortbetreuung = 141,50 €
(Gruppenzeit von montags bis freitags von 12 Uhr bis 16 Uhr inkl. Ferienbetreuung von 8 Uhr bis 12 Uhr)
Ganztagshortbetreuung = 121,69 €
(Gruppenzeit von montags bis freitags von 13 Uhr bis 16 Uhr inkl. Ferienbetreuung von 08 Uhr bis 13 Uhr
Beiträge für die Ergänzungs- und Randzeitengruppen oder Randzeitenangebote (Zeiten vor und nach den Gruppenöffnungszeiten) sind zusätzlich monatlich zu entrichten.
Die Beiträge privat betriebener Kindergärten können hiervon abweichen. Die dort gültigen Gebührensätze erfragen Sie bitte bei der jeweiligen Einrichtung.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlagen: SGB VIII, Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG), Satzung der jeweiligen Kreise oder kreisfreien Städte
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Gewährung einer laufenden Geldleistung für Kindertagespflege wird ein Antrag benötigt. Dieser kann schriftlich oder online (LINK) gestellt werden. Dem Antrag ist mindestens die Geburtsurkunde des zu betreuenden Kindes sowie die schriftliche Bestätigung der Kindertagespflegeperson beizufügen.
Anmeldung über das KitaPortal Schleswig-Holstein
Sie können Ihr Kind auch online bei einer Vielzahl von Kindertagespflegepersonen voranmelden, nutzen Sie dafür den nachfolgenden Link: https://www.kitaportal-sh.de/de/
Weitergehende Informationen finden Sie zu diesem Thema auch hier: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/K/kindertageseinrichtungen/kindertageseinrichtungen_Kita-PortalSH.html
Welche Fristen muss ich beachten?
Anträge sollten grundsätzlich vor Betreuungsbeginn bzw. Änderung beim zuständigen Jugendamt eingehen. Die jeweiligen Fristen des zuständigen Jugendamtes sind zu beachten (i.d.R. der jeweils geltenden Satzung zu entnehmen).