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Verkehrsaufsicht / Überwachung Ruhender Verkehr

Verkehrsordnungswidrigkeiten im Bereich des Ruhenden Verkehrs werden zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Geordnetheit des Straßenverkehrs von den städtischen Überwachungskräften festgestellt und aufgenommen. Sofern erhebliche Behinderungen oder Gefährdungen von widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ausgehen (zum Beispiel durch Parken vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt) ist es gegebenenfalls erforderlich, diese abschleppen zu lassen. Nach Ermittlung des Halters durch Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt beziehungsweise des Fahrers wird dem Betroffenen eine schriftliche Verwarnung unter Festsetzung eines Verwarnungsgeldes zugesandt. Eintragungen in das Verkehrszentralregister hat dies nicht zur Folge.

Für das Zahlen des Verwarnungsgeldes beziehungsweise für Einwendungen gegen die schriftliche Verwarnung hat der Betroffene 7 Tage Zeit. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine entsprechende Reaktion, wird gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid erlassen, durch den er mit weiteren Kosten belastet wird. Zusätzlich wird dann gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz ein Ersatz der Portokosten angefordert und eine Gebühr erhoben.

Nach einer Abschleppmaßnahme wird neben der schriftlichen Verwarnung aufgrund eines Verstosses gegen die Straßenverkehrsordnung auch ein Kostenbescheid gegen den Verantwortlichen erlassen, durch den die Aufwendungen für den Abschleppunternehmer sowie Gebühren und Auslagen angefordert werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

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