Vorläufigen Personalausweis beantragen
Nr. 99008001012002Volltext
Mit dem vorläufigen Personalausweis können Sie beispielsweise die Zeit bis zur Ausstellung eines regulären Personalausweises überbrücken.
Ihr vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig.
Sie müssen den alten vorläufigen oder regulären Personalausweis zurückgeben, wenn Ihnen der neue vorläufige Personalausweis ausgehändigt wird.
Wichtig
Personalausweise sollen bei der Passbehörde Ihrer Wohngemeinde beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles biometrisches Passfoto
- Falls vorhanden und noch nicht entwertet: alter Personalausweis oder Reisepass oder vorläufiger Personalausweis oder Kinderreisepass (gültig oder bereits abgelaufen)
- Falls kein gültiger Reisepass oder Personalausweis vorhanden: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde
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bei Kindern unter 16 Jahren: gegebenenfalls Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils
- bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
Nachweis der Namensführung
Bei Beantragung eines Personalausweisdokuments muss immer eine Personenstandsurkunde vorgelegt werden, aus der die Schreibweise des aktuellen Namens hervorgeht.
Ledige benötigen für die Beantragung
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eine Geburtsurkunde oder
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eine Namensänderungsurkunde.
Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene benötigen
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bei Heirat bis 30.06.1958 oder ab 01.01.2009 eine Heiratsurkunde
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bei Heirat vom 01.07.1958 bis 31.12.2008 eine Abschrift aus dem Familienstammbuch
Weitere Unterlagen
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Bei Eheschließungen im Ausland wird ein Original der Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung und einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung nach deutschem Recht benötigt (zum Beispiel Angleichserklärung oder § 94 Namenserklärung bei Vertriebenen und Spätaussiedlern).
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Verwitwete oder Geschiedene, die eine Wiederannahme eines früheren Namens erklärt haben, müssen die entsprechende Orginalbescheinigung zu dieser Änderung vorlegen.
Rechtsgrundlage(n)
Online-Verfahren im Service-Portal Schleswig-Holstein
Im Service-Portal des Landes Schleswig-Holstein besteht die Möglichkeit zahlreiche Behördendienstleistungen im Online-Verfahren vollelektronisch abzuwickeln.
Das Portal ist für Bürgerinnen und Bürger über die Adresse www.service.schleswig-holstein.de erreichbar.
Verfahrensablauf
Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich beantragen.
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Beantragen Sie den vorläufigen Personalausweis bei dem Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz.
- Wenn Sie Ihren vorläufigen Personalausweis nicht am Hauptwohnsitz beantragen, brauchen Sie einen wichtigen Grund. Bitte kontaktieren das von Ihnen ausgewählten Bürgeramt, um zu erfahren, ob das Bürgeramt Ihren Grund anerkennt.
- Das Bürgeramt stellt Ihnen den vorläufigen Personalausweis aus.
Ansprechpunkt
An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).
Voraussetzungen
Sie können einen vorläufigen Personalausweis beantragen, wenn
- Sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen,
- in Deutschland gemeldet sind und
- keinen gültigen Personalausweis besitzen.
Sie sind verpflichtet, einen vorläufigen Personalausweis zu beantragen, wenn Sie
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- in Deutschland gemeldet sind,
- keinen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen und
- das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Kosten
- Gebühr: 10,00 EUR (Vorkasse: nein)
- Zuschlag zur Gebühr bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder nicht am Hauptwohnsitz
Gebühr: 13,00 EUR (Vorkasse: nein)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Sie können den vorläufigen und den neuen, regulären Personalausweis im Inland gleichzeitig beantragen.
- Sie können den vorläufigen Personalausweis nicht im Ausland beantragen.
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)