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Änderung des Geschlechtseintrages

Volltext

Wenn bei Ihnen eine biologisch bedingte Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt, und diese durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt ist, können Sie beim Standesamt den Geschlechtseintrag in Ihrem Geburtenregister und Ihre Vornamen ändern.

Ihnen stehen dann die Möglichkeiten offen, den Geschlechtseintrag männlich, weiblich oder divers zu wählen bzw. den Geschlechtseintrag im Register offen zu lassen.

Folgendes müssen Sie beachten:

  • Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden.
  • Es ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die eine Variante der Geschlechtsentwicklung aus biologischen Gründen (Intersexualität) bestätigt; d.h. dass Sie biologisch weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können.
  • Die ärztliche Bescheinigung kann durch eine eidesstattliche Versicherung der betroffenen Person ersetzt werden, wenn sie über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen und wenn aufgrund der Behandlung das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann.
  • Für eine geschäftsunfähige Person und ein Kind unter 14 Jahren kann der Antrag nur vom gesetzlichen Vertreter gestellt werden; eine beschränkt geschäftsfähige Person benötigt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  • Für Personen mit transsexueller Prägung steht diese Möglichkeit nicht zur Verfügung. Die Änderung von Namen und Geschlechtseintrag bei diesem Personenkreis richtet sich nach dem Transsexuellengesetz.

Ansprechpunkt

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standesamt)

Erforderliche Unterlagen

  • Pass oder Personalausweis
  • Ärztliche Bescheinigung
  • Ggf. eidesstattliche Versicherung
  • Geburtsurkunde

Kosten

30 Euro für die Änderung des Registereintrags

15 Euro für eine neue Urkunde

Rechtsgrundlage(n)

§§ 22 Absatz 3 und 45b Personenstandsgesetz

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