Personalausweis: Vorläufiger Personalausweis
Nr. 99008001012002Leistungsbeschreibung
Mit dem vorläufigen Personalausweis können Sie beispielsweise die Zeit bis zur Ausstellung eines regulären Personalausweises überbrücken.
Ihr vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig.
Sie müssen den alten vorläufigen oder regulären Personalausweis zurückgeben, wenn Ihnen der neue vorläufige Personalausweis ausgehändigt wird.
Sie können den Antrag bei Ihrem Bürgeramt an Hauptwohnsitz stellen. Beantragen Sie den vorläufigen Personalausweis bei einem anderen Bürgeramt, benötigen Sie einen wichtigen Grund. Bitte klären Sie die Anerkennung Ihres Grundes vorab mit der von Ihnen gewählten Behörde ab, zum Beispiel telefonisch. Es fällt ein Unzuständigkeitszuschlag in Höhe von EUR 13,00 an.
Wichtig
Personalausweise sollen bei der Passbehörde Ihrer Wohngemeinde beantragt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- biometrietaugliches Passfoto: Das Foto muss
- aktuell sein und
- die Anforderungen an Fotos für elektronische Personalausweise erfüllen.
- Falls vorhanden und noch nicht entwertet: alter Personalausweis oder Reisepass oder vorläufiger Personalausweis oder Kinderreisepass (gültig oder bereits abgelaufen)
- Falls kein gültiger Reisepass oder Personalausweis vorhanden: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde
- bei Kindern unter 16 Jahren: gegebenenfalls Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils
- bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
Nachweis der Namensführung
Bei Beantragung eines Personalausweisdokuments muss immer eine Personenstandsurkunde vorgelegt werden, aus der die Schreibweise des aktuellen Namens hervorgeht.
Ledige benötigen für die Beantragung
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eine Geburtsurkunde oder
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eine Namensänderungsurkunde.
Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene benötigen
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bei Heirat bis 30.06.1958 oder ab 01.01.2009 eine Heiratsurkunde
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bei Heirat vom 01.07.1958 bis 31.12.2008 eine Abschrift aus dem Familienstammbuch
Weitere Unterlagen
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Bei Eheschließungen im Ausland wird ein Original der Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung und einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung nach deutschem Recht benötigt (zum Beispiel Angleichserklärung oder § 94 Namenserklärung bei Vertriebenen und Spätaussiedlern).
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Verwitwete oder Geschiedene, die eine Wiederannahme eines früheren Namens erklärt haben, müssen die entsprechende Orginalbescheinigung zu dieser Änderung vorlegen.
Welche Gebühren fallen an?
- EUR 10,00
- EUR 13,00 Aufschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder nicht am Hauptwohnsitz
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Pflicht zur Beantragung eines vorläufigen Personalausweises gilt für Sie, wenn Sie
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- in Deutschland gemeldet sind und
- keinen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen.
Rechtsgrundlage
Online-Verfahren im Service-Portal Schleswig-Holstein
Im Service-Portal des Landes Schleswig-Holstein besteht die Möglichkeit zahlreiche Behördendienstleistungen im Online-Verfahren vollelektronisch abzuwickeln.
Das Portal ist für Bürgerinnen und Bürger über die Adresse www.service.schleswig-holstein.de erreichbar.