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Datum: 07.06.2021

Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 73, 1. Änderung »Jobcenter« für den Bereich Erika-Keck-Str. 1 und 2, Flurstücke 560, 577, 578, 579 580, 391 sowie teilw. 561 der Flur 16 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch)

STADT AHRENSBURG
- Der Bürgermeister -

19.04.2021

Amtliche Bekanntmachung

der Stadt Ahrensburg über den Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 73, 1.Änderung „Jobcenter“ für den Bereich Erika-Keck-Str. 1 und 2, Flurstücke 560, 577, 578, 579 580, 391 sowie teilw. 561 der Flur 16 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch).

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 26.10.2020 den B-Plan Nr. 73, 1.Änderung „Jobcenter“ für den Bereich Erika-Keck-Str. 1 und 2, Flurstücke 560, 577, 578, 579 580, 391 sowie teilw. 561 der Flur 16, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit Beginn des Folgetages der Bekanntmachung in Kraft.

Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tag an im Rathaus der Stadt Ahrensburg (An der Strusbek 23, 22926 Ahrensburg) im Sekretariat des Fachdienstes Stadtplanung/Bauaufsicht (Zimmer 1.02), während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der B-Plan und die Begründung ins Internet unter der Adresse “www.ahrensburg.de“ eingestellt.

Hinweis: Aufgrund der Pandemiebeschränkungen rufen Sie für Informationen oder eine Einsichtnahme in die Unterlagen das Sekretariat des Fachdienstes Stadtplanung/Bauaufsicht unter der Telefonnummer 04102 77 168 an. Unterlagen können Ihnen dann zugesandt und Fragen beantwortet werden.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Ahrensburg geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Ahrensburg unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Der F-Plan ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB durch Berichtigung angepasst worden. Der berichtigte Plan kann wie oben angegeben eingesehen werden; ebenso können Auskünfte über den Inhalte gegeben werden.


gez. Michael Sarach
Bürgermeister

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