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Datum: 18.01.2019

Bebauungsplan Nr. 101 der Stadt Ahrensburg für das Gebiet südlich der Innenstadt an der Erika-Keck-Straße zwischen der Manhagener Allee und der Kerntangente

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -

11.1.2019

Amtliche Bekanntmachung 

über den Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 101 der Stadt Ahrensburg für das Gebiet südlich der Innenstadt an der Erika-Keck-Straße zwischen der Manhagener Allee und der Kerntangente.

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 28.05.2018 den Bebauungsplan Nr. 101 für das Gebiet südlich der Innenstadt an der Erika-Keck-Straße zwischen der Manhagener Allee und der Kerntangente, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit Beginn des Folgetages der Bekanntmachung im „Hamburger Abendblatt/Regionalausgabe Stormarn“ in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung von diesem Tag an im Rathaus der Stadt Ahrensburg im Sekretariat des Fachdienstes Stadtplanung/Bauaufsicht/Umwelt, Zimmer 303, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der B-Plan und die Begründung ins Internet unter der Adresse www.ahrensburg.de eingestellt.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Ahrensburg geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Der Flächennutzungsplan ist gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 durch Berichtigung angepasst worden. Der berichtigte Plan kann wie oben angegeben eingesehen werden; ebenso können Auskünfte über den Inhalt gegeben werden.

Michael Sarach

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