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Datum: 17.03.2025

Amtliche Bekanntmachung der 6. Änderung der Stadtverordnung über Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Ahrensburg (Parkgebührenverordnung) vom 25.06.2012

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -

Amtliche Bekanntmachung

der 6. Änderung der Stadtverordnung über Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Ahrensburg (Parkgebührenverordnung) vom 25.06.2012

Präambel

Aufgrund § 55 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 02.06.1992 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 243), zuletzt geändert durch Art. 2 Ges. v. 30.09.2024, (GVOBl.Schleswig-Holstein, S. 734), § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. I S. 323) geändert worden ist und der Landesverordnung über
Parkgebühren vom 12.04.1990 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 264) wird zur Stadtverordnung vom 25.06.2012, in der Fassung der 1. Änderung vom 23.01.2017, der 2. Änderung vom 25.06.2019, der 3. Änderung vom 29.09.2021, der 4. Änderung vom 25.05.2022, sowie der 5. Änderung vom 24.09.2024 folgende 6. Änderung erlassen:

Artikel I
Änderung der Stadtverordnung

§ 1 erhält folgende Ergänzung:

(5) Lastenfahrräder parken gebührenfrei.

§ 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 2
Höhe der Parkgebühr

(1) Im Kernbereich der Innenstadt beträgt die Mindestgebühr 1,00 € für die ersten 60 Minuten sowie 0,20 € je weitere angefangene 6 Minuten. Der Kernbereich der Innenstadt umfasst den Parkraum auf
öffentlichen Verkehrsflächen der nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätze:

    • Rathausplatz
    • Manfred-Samusch-Straße
    • Lehmannstieg
    • Lohe zwischen Große Straße und Carl-Barckmann-Straße
    • Große Straße zwischen Klaus-Groth-Straße und Bei der Doppeleiche
    • Königstraße
    • Neue Straße
    • Manhagener Allee zwischen Rondeel und Neue Straße sowie Erika-Keck-Straße und Lohkoppel
    • Hagener Allee zwischen Rondeel und Heinz-Beusen-Stieg
    • Nordöstlicher Bereich der Bahnhofstraße einschließlich Wilhelmstraße
    • Hamburger Straße westlich des Woldenhorn bis zur südlichen Einmündung in die Stormarnstraße in Richtung Bahnhofstraße
    • Hamburger Straße zwischen Woldenhorn/An der Reitbahn und Rondeel
    • Stormarnplatz nebst provisorischem Parkplatz westlich des Rathauses

(2) Auf dem provisorischen Parkplatz westlich des Rathauses sowie im nordöstlichen Bereich der Bahnhofstraße einschließlich der Wilhelmstraße beträgt die Tagesparkgebühr für den Parkraum auf
öffentlichen Verkehrsflächen 4,00 €. Für eine Parkdauer bis 150 Minuten gelten die in Absatz 1 genannten Gebühren. 

(3) Die Höchstparkdauer beträgt mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Flächen 3 Stunden. 

(4) Die Erstattung von Gebühren für nicht genutzte Parkzeit wird ausgeschlossen. 

(5) Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung können außer am Parkscheinautomaten auch über Handysysteme entrichtet werden. Bei der Nutzung von Handysystemen wird nur die tatsächliche
Parkzeit minutengenau abgerechnet.

Artikel II
Inkrafttreten

Diese 6. Änderung der Stadtverordnung tritt am 01.04.2025 in Kraft.

Ahrensburg, 25.02.2025

STADT AHRENSBURG

gez. Eckart Boege
Bürgermeister

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