Erweiterung des Untersuchungsgebiets der Vorbereitenden Untersuchung (Einleitungsbeschluss) für die Städtebauliche Gesamtmaßnahme im Bereich „Innenstadt/Schlossbereich“ im Städtebauförderungsprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“

STADT AHRENSBURG
- Der Bürgermeister -

 

Amtliche Bekanntmachung

der Stadt Ahrensburg über den Beschluss gemäß § 141 (3) Baugesetzbuch (BauGB) über die Erweiterung des Untersuchungsgebiets der Vorbereitenden Untersuchung (Einleitungsbeschluss) für die Städtebauliche Gesamtmaßnahme im Bereich „Innenstadt/Schlossbereich“ im Städtebauförderungsprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg hat in der Sitzung am 22.02.2016 den Beschluss zur Einleitung der Vorbereitenden Untersuchung der Stadt Ahrensburg gemäß § 141 BauGB wiederholt und eine Ergänzung des Untersuchungsgebiets beschlossen. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebiets ist im abgedruckten Übersichtsplan dargestellt. Der Ergänzungsbereich bezieht sich auf das nähere Bahnhofsumfeld. Der Beschluss wird hiermit bekannt gegeben.

Die Stadt Ahrensburg ist durch Ankündigungserlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 16.10.2014 in das Städtebauförderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ für die Städtebauliche Gesamtmaßnahme „Innenstadt/Schlossbereich“ der Stadt Ahrensburg aufgenommen worden. Mit dem Schreiben vom 03.12.2014 erfolgte die Bewilligung der beantragten Mittel. Der Einleitungsbeschluss über die Vorbereitende Untersuchung für das Städtebauförderungsprogramm mit dem bisherigen Geltungsbereich für das Untersuchungsgebiet wurde am 30.06.2014 gefasst und am 22.12.2014 bekannt gegeben.

Mit der Vorbereitenden Untersuchung, der Erstellung eines Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (Innenstadtkonzept) sowie weiteren erforderlichen Fachgutachten wurde im Frühjahr 2015 begonnen. Die erforderlichen Untersuchungen werden derzeit durchgeführt und voraussichtlich in den kommenden Monaten abgeschlossen.

In der Analyse des Innenstadtkonzepts kamen die Fachplaner zu dem Schluss, den Bereich um den Bahnhof mit in das Untersuchungsgebiet aufzunehmen. Das Bahnhofsumfeld stellt einen wichtigen Eingang in die Innenstadt dar, der sich derzeit dynamisch entwickelt. Aktuell angestrebte städtebauliche Projekte liegen innerhalb des vorgeschlagenen Erweiterungsbereichs. In Bezug auf die Bedeutung des Erweiterungsgebiets als Orientierungs- und Ankunftsort wurden für das Bahnhofsumfeld Defizite festgestellt. Die Erweiterung des Untersuchungsgebiets um den Bahnhofsbereich wurde mit der zuständigen Förderstelle in Kiel abgestimmt.

Die Erweiterung des Untersuchungsgebiets und die damit einhergehende Wiederholung des Einleitungsbeschluss ermöglichen es auch für diesen Bereich, eine Beurteilungsgrundlage über die Notwendigkeit der Sanierung hinsichtlich sozialer, struktureller und städtebaulicher Verhältnisse und Zusammenhänge zu erstellen. Darüber hinaus werden die angestrebten Ziele, die Planung und die Durchführbarkeit für das gesamte Untersuchungsgebiet festgelegt und in einem Städtebaulichen Entwicklungskonzept zusammengefasst.

Im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchung sind gemäß § 137 BauGB alle Betroffenen aufgefordert, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv an der Umgestaltung des Untersuchungsgebietes zu beteiligen und mitzuwirken. Gerne werden Ihre Anregungen hinsichtlich der Städtebaulichen Gesamtmaßnahme „Innenstadt/Schlossbereich“ entgegen genommen.

Auf die Auskunftspflicht gemäß § 138 BauGB wird hingewiesen. Insbesondere sind danach Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Stadt Ahrensburg oder ihren Beauftragten Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. Auf die weiteren Rechtswirkungen des § 141 (4) BauGB wird hingewiesen.
Der Beschluss über die Erweiterung des Untersuchungsgebiets im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchung ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung eines Sanierungsgebietes. Hierfür bedarf es einer besonderen Sanierungssatzung.

Ahrensburg, den 24. Februar 2016

 

Der Bürgermeister

 

Michael Sarach

01.03.2016