Erhaltungssatzung der Stadt Ahrensburg
Inhaltsverzeichnis
Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände
§ 3 Zuständigkeit, Verfahren
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Inkrafttreten
Zeichnung
Präambel
Die Stadt Ahrensburg erlässt gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19. Februar 1990 aufgrund des § 172 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I, Seite 2253) sowie § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein folgende Erhaltungssatzung:
§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet des inneren Stadtbereiches sowie des Geländes rund um den Marstall, das in dem als Anlage beigefügten Plan umrandet ist.
Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt, zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und bei städtebaulichen Umstrukturierungen bedürfen der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlage im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung.
§ 3 Zuständigkeit, Verfahren
Die Genehmigung wird durch die Stadt erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt erteilt.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage in dem durch die Satzung bezeichneten Gebiet ohne die nach ihr erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gem. § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 50.000 DM belegt werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ahrensburg, 17. März 1990
Stadt Ahrensburg
Der Magistrat
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