Satzung der Stadt Ahrensburg über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenarten von Gebieten sowie über besondere Anforderungen an die Gestaltung der baulichen und sonstigen Anlagen, Neufassung der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für die Ahrensburger Villengebiete November 2008
Inhaltsverzeichnis
Präambel
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Teil A: Erhaltungssatzung
§ 2 Erhaltung baulicher Anlagen, Genehmigungspflicht
§ 3 Bauantrag, Übernahmeanspruch, Erörterungspflicht
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Teil B: Gestaltungssatzung
§ 5 Sachlicher Geltungsbereich
§ 6 Asymmetrischer Giebel-Traufen-Typ
§ 7 Symmetrischer Frontspieß-Typ
§ 8 Giebel-Typ
§ 9 Zeltdach-Typ
§ 10 Walmdach-Typ
§ 11 Bauliche Anlagen in zweiter Reihe
§ 12 Fassadenmaterialien und Fassadenfarben
§ 13 Dachmaterialien, Dachneigungen, Dachaufbauten und Dacheinschnitte
§ 14 Vorgärten
§ 15 Einfriedungen im Bereich der Vorgartenzonen
§ 16 Werbeanlagen und Warenautomaten
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Teil C: Schlussbestimmungen
§ 18 Ausnahmen und Befreiungen
§ 19 Inkrafttreten
Anlage Plan zum räumlichen Geltungsbereich (ohne Maßstab)
Anlage Plan zu den Villentypen und Ensemblebereichen (ohne Maßstab)
Anlage Geltungsbereich – Auflistung nach Adressen bzw. Parzellen 11/12
Anlagen Beispielsammlungen und Strukturdetails
Präambel
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der historischen Stadterweiterungsbereiche der Gründerzeit und der Epoche bis 1945 aufgrund ihrer städtebaulichen Gestalt, die von geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung sind sowie zum Schutz und zur künftigen Gestaltung des Stadtbildes für diese Bereiche wird aufgrund des § 172 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 sowie des § 92 der Landesbauordnung des Landes Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2000 in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996 nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg vom 24. November 2008 folgende Erhaltungs- und Gestaltungssatzung erlassen:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung ergibt sich aus dem Übersichtsplan Plan 1 - Geltungsbereich der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung ‑, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Die bestehenden historischen Villentypen sowie bauhistorische Ensemblebereiche sind im Plan 2 - Villentypen und Ensemblebereiche - dargestellt. Dieser Plan ist ebenfalls Bestandteil der Satzung.
Teil A: Erhaltungssatzung
§ 2 Erhaltung baulicher Anlagen, Genehmigungspflicht
Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen einer besonderen Genehmigung.
Die Genehmigungspflicht erstreckt sich auch auf bauliche Vorhaben, die aufgrund des § 69 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein keiner Baugenehmigung bedürfen. Damit sind unter anderem auch Garagen, Stellplätze, überdachte Stellplätze sowie deren Zufahrten und Fahrgassen, Einfriedungen, Werbeanlagen, Warenautomaten sowie die Änderung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig.
Die Genehmigung für Abbruch, Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Stadtbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher - insbesondere historischer oder künstlerischer - Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird (§ 172 Abs. 3 BauGB).
§ 3 Bauantrag, Übernahmeanspruch, Erörterungspflicht
Die Genehmigung wird durch die Stadt Ahrensburg erteilt. Vor der Entscheidung über den Bauantrag hat die Stadt mit dem Eigentümer/der Eigentümerin oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte zu erörtern.
Wird in den Fällen des § 2, Satz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer/die Eigentümerin von der Stadt Ahrensburg unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 BauGB sind entsprechend anzuwenden (§ 173 Abs. 3 BauGB).
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt ordnungswidrig, wer im Geltungsbereich der Satzung eine bauliche Anlage abbricht oder ändert, ohne die erforderliche Genehmigung nach §§ 2 und 3 dieser Satzung eingeholt zu haben.
Ordnungswidrigkeiten können nach § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € (in Worten: Fünfundzwanzigtausend Euro) geahndet werden.
Teil B: Gestaltungssatzung
§ 5 Sachlicher Geltungsbereich
Die nachfolgenden Regelungen des Teils B - Gestaltungssatzung gelten für alle Um-, Erweiterungs- und Neubauten der Hauptgebäude sowie für sonstige bauliche Veränderungen auf den Grundstücken und für Werbeanlagen.
Bei der Neuerrichtung von Hauptgebäuden sind nur Gebäudetypen zulässig, die den Gebäudetypenbeschreibungen in den §§ 6 bis 10 entsprechen. Innerhalb der in Plan 2 festgelegten Ensemblebereiche, die überwiegend bzw. ausschließlich durch einen Villentyp charakterisiert sind, ist bei der Neuerrichtung des Hauptgebäudes dieser bestimmende Villentyp des jeweiligen Ensemblebereichs gem. den Vorgaben der §§ 6 bis 10 dieser Satzung wieder zu errichten.
Bei der Errichtung von mehreren baulichen Hauptanlagen auf einem oder mehreren Grundstücken sind unterschiedliche Villentypen gem. §§ 6 bis § 10 dieser Satzung zu errichten, sofern das Grundstück oder die Grundstücke nicht innerhalb der oben genannten Ensemblebereiche liegen. Eine Reihung gleicher Villentypen ist hier unzulässig.
Alle Maßnahmen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in der Weise auszuführen, dass die historische, künstlerische, städtebauliche und stadträumliche Eigenart des Stadtbildes gesichert und gefördert wird.
Abweichende oder weitergehende Anforderungen aufgrund des Denkmalschutzes, von Festsetzungen eines Bebauungsplanes sowie den Regelungen des § 34 BauGB zur Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bleiben unberührt.
§ 6 Asymmetrischer Giebel-Traufen-Typ
Der asymmetrische Giebel-Traufen-Typ ist als ein- oder zweigeschossiges Satteldach- oder Mansarddachgebäude mit der Hauptfirstrichtung parallel zur Straße auszuführen. Die Breite der straßenseitigen Giebelformation darf maximal die Hälfte der Gesamtgebäudelänge betragen und muss sich asymmetrisch in die Gesamtfassade einfügen. Die Giebelformation ist als bauliche Einheit über alle Geschosse herzustellen und kann bis zu 1 m aus der Bauflucht hervorragen.
Die Firsthöhen des Hauptdaches und der Giebelformation sind gleich. Die Giebelformation ist in den gleichen Materialien und Farben wie die straßenseitige Trauffassade auszuführen.
§ 7 Symmetrischer Frontspieß-Typ
Der symmetrische Frontspieß-Typ ist als ein- oder zweigeschossiges Satteldach-, Mansardendach- oder Krüppelwalmdachgebäude mit der Hauptfirstrichtung parallel zur Straße auszuführen. Die Breite der straßenseitigen Giebelformation darf maximal 1/3 der Gesamtgebäudelänge betragen und muss sich symmetrisch in die Gesamtfassade einfügen. Die Giebelformation ist als bauliche Einheit über alle Geschosse herzustellen und kann bis zu 1 m aus der Bauflucht hervorragen.
Die Firsthöhen des Hauptdaches und der Giebelformation sind gleich. Die Giebelformation ist in den gleichen Materialien und Farben wie die straßenseitige Trauffassade auszuführen.
§ 8 Giebel-Typ
Der Giebel-Typ ist als ein- oder zweigeschossiges Satteldach- oder Mansarddachgebäude mit der Hauptfirstrichtung senkrecht zur Straße auszuführen.
Der straßenseitige Giebel ist als flächige Fassade mit mehrfachen Fensteröffnungen auszubilden, der Anteil der geschlossenen Wandfläche muss überwiegen.
Der straßenseitige Giebel kann durch Veranden, Vorbauten bzw. auf Stützen gestellte Balkone oder Loggien aufgelockert werden. Die Baubreite der Vorbauten muss kleiner als die Hälfte der Giebelbreite sein
§ 9 Zeltdach-Typ
Der Zeltdach-Typ besitzt eine quadratische Grundfläche und umfasst mindestens zwei Vollgeschosse. Der obere Gebäudeabschluss erfolgt durch ein Zeltdach.
Die einzelnen Gebäudeseiten können durch Veranden, Vorbauten bzw. auf Stützen gestellte Balkone oder Loggien aufgelockert werden. Die Baubreite der Vorbauten muss kleiner als die Hälfte der Länge der Gebäudeseite sein.
§ 10 Walmdach-Typ
Der Walmdach-Typ besitzt eine rechteckige Grundfläche und umfasst mindestens zwei Vollgeschosse. Der obere Gebäudeabschluss erfolgt durch ein Walmdach. Der Walmdach-Typ kann mit der Hauptfirstrichtung parallel zur Straße (traufständig) wie auch senkrecht zur Straße (giebelständig) ausgeführt werden.
Die einzelnen Gebäudeseiten können durch Veranden, Vorbauten bzw. auf Stützen gestellte Balkone oder Loggien aufgelockert werden. Die Baubreite der Vorbauten muss kleiner als die Hälfte der Länge der Gebäudeseite sein.
§ 11 Bauliche Anlagen in zweiter Reihe
Anbauten an das Hauptgebäude und sonstige bauliche Anlagen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen (bauliche Anlagen in zweiter Reihe) dürfen die bauliche Gesamthöhe des straßenseitigen Hauptgebäudes nicht überschreiten.
§ 12 Fassadenmaterialien und Fassadenfarben
Fassadenflächen, die von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar sind, müssen als Putz- oder Ziegelsichtmauerwerkflächen hergestellt werden. Ziegelsichtmauerwerk ist in ziegelroter bis rotbrauner Farbe auszuführen.
Unzulässig sind Mauerwerksimitationen und Glasbausteine sowie Verkleidungen aus Faserzement, Metall, bituminierte Pappen und Kunststoffe. Grelle, leuchtende, glänzende und reflektierende Farbanstriche sind unzulässig.
Zulässige Materialien zur Verbesserung der Wärmedämmung von Putzfassaden ist die Anbringung von Wärmedämmputz. Wärmedämmverbundsysteme können ebenfalls zugelassen werden.
§ 13 Dachmaterialien, Dachneigungen, Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Die geneigten Dachflächen der Gebäudetypen in § 6 bis § 10 sind mit Dachpfannen oder Dachsteinen in den Farben ziegelrot bis rotbraun und anthrazit auszuführen. Unterschiedliche Dachneigungen der Hauptdachseiten sind unzulässig.
Der Charakter der geschlossenen Dachflächen, die vom öffentlichen Straßenraum einsehbar sind, ist zu erhalten. Untergeordnete Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur dann zulässig, wenn sie die Wirkung der geschlossenen Dachfläche nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 14 Vorgärten
Vorgartenflächen sind mindestens zu 75 % Gesamtflächenanteil von jeglichen Versiegelungen freizuhalten. Es ist ein qualifizierter Grün- und Freiflächenplan im Maßstab 1:200 einzureichen.
PKW-Stellplätze, Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen, wie Gartenlauben und Geräteschuppen dürfen in den Vorgartenzonen nicht errichtet werden, soweit diese baulichen Anlagen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen oder hinter der vorderen Bauflucht des Hauptgebäudes errichtet werden können.
Die Errichtung von bepflanzten Erdwällen ist unzulässig.
§ 15 Einfriedungen im Bereich der Vorgartenzonen
Die Errichtung von Jägerzäunen, Stahlmattenzäunen, Maschendrahtzäunen und blick-dichten Zäunen sowie Sichtschutzwänden ist unzulässig.
Grundsätzlich muss die Blickbeziehung zwischen öffentlichem Straßenraum und wesentlichen Teilen des Hauptgebäudes gewährleistet sein.
§ 16 Werbeanlagen und Warenautomaten
Auch die nach § 69 Abs. 1 Nr. 43 LBO genehmigungsfreien Werbeanlagen bedürfen einer Baugenehmigung. Werbeanlagen sind nur zulässig am Ort der Leistung. Sie sind nur am Gebäude bis in Höhe der Oberkante der Erdgeschossfenster zulässig. Auskragende Werbeanlagen, Werbeanlagen mit Blink- bzw. Wechselbeleuchtung und Lichtwerbung sind unzulässig.
Werbeanlagen dürfen eine Flächengröße von 1,5 m² je Gewerbeeinheit nicht überschreiten. Sie dürfen wesentliche architektonische Gliederungselemente nicht überdecken. Dies gilt auch für das Beschriften und Bekleben von Fassadenteilen.
Vor der Fassadenfläche des Hauptgebäudes, an Einfriedungen oder in Vorgartenzonen stehende oder hängende Warenautomaten sind unzulässig.
§17 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 LBO handelt ordnungswidrig, wer im Geltungsbereich der Satzung vorsätzlich oder fahrlässig einer nach dieser Satzung erlassenen Gestaltungsvorschrift zuwiderhandelt oder eine Werbeanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder ändert.
Ordnungswidrigkeiten können nach § 90 Abs. 3 LBO mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € (in Worten: Fünfzigtausend Euro) geahndet werden.
Teil C: Schlussbestimmungen
§ 18 Ausnahmen und Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Satzung können Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Ausnahme oder Befreiung erfordern oder städtebauliche Gründe die Abweichung von den Bestimmungen verlangen oder das Festhalten an den Bestimmungen dieser Satzung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte für den Bauherrn führen würde.
Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ortssatzung der Stadt Ahrensburg über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen vom 19. Oktober 1982 außer Kraft.
Ahrensburg, 07. November 2011
Stadt Ahrensburg
gez. Michael Sarach
Bürgermeister
Anlage 1: Plan zum räumlichen Geltungsbereich (ohne Maßstab)
Anlage 2: Plan zu den Villentypen und Ensemblebereichen (ohne Maßstab)
Anlage 3: Geltungsbereich – Auflistung nach Adressen bzw. Parzellen
Straße/Straßenraumseite/Hausnummer
Adolfstraße
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Westseite Nummer1 bis Nummer 33
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Ostseite Nummer 2 bis Nummer 32
Ahrensfelder Weg
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Westseite Nummer 2 bis Nummer 34
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Ostseite Nummer 1 bis Nummer 35
Bargenkoppelredder (komplett)
Bismarckallee (komplett)
Blücherallee (komplett)
Bogenstraße
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Südseite Nummer 1a und 1b
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Nordseite Nummer 2a, 2b
Christel-Schmidt-Allee
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Westseite Nummer 1 bis Nummer 11
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Südseite Nummer 2 bis Nummer 8 und Nummer 42 und Nummer 44
Ernst-Ziese-Straße
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Nordseite Parzelle 5001-17-152, 5001-17-259
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Südseite Nummer 1 bis 5, Nummer 15, 15a, Parzelle 5001-17-201, 5001-17-200, 5001-17-195
Fasanenweg
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Nordseite Nummer 23
Gronepark
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Südseite Nummer 2a
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Nordseite Nummer 9a/b, 11, 11b
Hagenau
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Südseite Nummer1a
Hagener Allee
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Westseite Nummer 28 bis Nummer 102
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Ostseite Nummer 29 bis Nummer 87
Hamburger Straße
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Nordseite Nummer 68 bis Nummer 154
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Ostseite Nummer 85 bis Nummer 153
Hansdorfer Straße (komplett)
Hugo-Schilling-Weg (komplett)
Kaiser-Wilhelm-Allee (komplett)
Kleistallee
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Westseite Nummer 2
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Ostseite Nummer 1
Körnerallee (komplett)
Kreuzkamp
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Nordseite Nummer 3, 5 und 7
Kurt-Nonne-Weg (komplett)
Lohkoppel
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Südseite Nummer 2a
Manhagener Allee
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Westseite Nummer 24 bis Nummer 82 a/b
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Ostseite Nummer 21 bis Nummer 89
Moltkeallee (komplett)
Parkallee (komplett)
Roonallee (komplett)
Schillerallee
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Westseite Nummer 16
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Ostseite Nummer 17
Theordor-Storm-Straße
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Westseite Nummer 46
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Ostseite Nummer 39
Voßberg (komplett)
Voßwinkel (komplett)
Waldstraße (komplett)
Wulfsdorfer Weg 13 - 63
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Westseite Nummer 13 bis Nummer 39
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Ostseite Nummer 20 bis Nummer 44
Anlage zu § 6, asymetrischer Giebel-Traufen-Typ, Beispielsammlung und Strukturdetails
Strukturdetails
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Satteldachgebäude mit asymetrisch angeordneter Giebelformation zu Straße hin
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die Giebelformation umfasst maximal die Hälfte der straßenseitigen Gebäudelänge und ist aus der Hauptfassade leicht herausgerückt
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1 bis 2 Vollgeschosse
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teilweise Anbauten an den Hauptgiebelseiten
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Putzfassaden
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untergeordnete Ornamente (Fensterlaibungen, Fensterbänke, Geschossbänder, etc.)
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stehende Fensteröffnungen
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gärtnerisch angelegte, mehrere Meter tiefe Vorgartenbereiche
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meist keine Nebengebäude , Stellplätze, Garagen und überdachte Stellplätze in den Vorgartenbereichen
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halbhohe (bis maximal 1,40m Höhe) und transparente Einfriedungen
Anlage zu § 7, symetrischer Frontspieß-Typ, Beispielsammlung und Strukturdetails
Strukturdetails
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Satteldachgebäude mit symetrisch angeordneter Giebelformation zur Straße hin
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die Giebelformation umfasst maximal 1/3 der straßenseitigen Gebäudelänge und ist leicht aus der Hauptfassade herausgerückt
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überwiegend 1 Vollgeschoss, ausnahmsweise auch 2 Vollgeschosse
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Anbauten zu den rückwärtigen Gartenbereichen
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Putzfassaden
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untergeordnete Ornamente (Fensterlaibungen, Fensterbänke, Geschossbänder, etc.)
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überwiegend stehende Fensteröffnungen
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gärtnerisch angelegte, mehrere Meter tiefe Vorgartenbereiche
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meist keine Nebengebäude, Stellplätze, Garagen und überdachte Stellplätze in den Vorgartenbereichen
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halbhohe (bis maximal 1,40m Höhe), teilweise transparente Einfriedungen
Anlage zu § 8, Giebel-Typ, Beispielsammlung und Strukturdetails
Strukturdetails
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Satteldachgebäude mit der Giebelseite parallel zur Straße
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Typische Lochfassaden
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überwiegend 1 Vollgeschoss, ausnahmsweise auch 2 Vollgeschosse
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Anbauten teilweise an den Traufseiten
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Putzfassaden
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untergeordnete Ornamente (Fensterlaibungen, Fensterbänke, Geschossbänder, Fachwerk)
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überwiegend stehende Fensteröffnungen
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ausgeprägter Ortgang mit deutlichem Dachüberstand und teilweise sichtbaren Pfetten
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gärtnerisch angelegte, mehrere Meter tiefe Vorgartenbereiche
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meist keine Nebengebäude, Stellplätze, Garagen und überdachte Stellplätze in den Vorgartenbereichen
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halbhohe (bis maximal 1,40m Höhe), teilweise transparente Einfriedungen
Anlage zu § 9, Zeltdach-Typ, Beispielsammlung und Strukturdetails
Strukturdetails
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Zeltdachgebäude mit annähernd quadratischem Grundriss
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2 Vollgeschosse
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Anbauten teilweise in den Erdgeschossen als Erker mit aufgesetzem Balkon
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Putzfassaden und Klinkerfassaden (je nach historischem Typus)
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untergeordnete Ornamente (Fensterlaibungen, Fensterbänke, Klinkerbänder)
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stehende und liegende Fensteröffnungen
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überwiegend deutliche Dachüberstände
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gärtnerisch angelegte, große Vorgartenbereiche
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meist keine Nebengebäude, Garagen und überdachte Stellplätze in den Vorgartenbereichen
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halbhohe (bis maximal 1,40m Höhe), teilweise transparente Einfriedungen
Anlage zu § 10, Walmdach-Typ, Beispielsammlung und Strukturdetails
Strukturdetails
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Walmdachgebäude mit rechteckigem Grundriss, die längere Fassadenseite steht parallel zur Straße
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2 Vollgeschosse
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Anbauten teilweise in den Erdgeschossen als Erker mit aufgesetztem Balkon
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überwiegend Klinkerfassaden
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Wenige untergeordnete Ornamente (Fensterlaibungen, Fensterbänke, Geschossbänder, Klinkebänder)
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stehende und liegende Fensteröffnungen
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überwiegend deutliche Dachüberstände
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gärtnerisch angelegte, große Vorgartenbereiche
-
meist keine Nebengebäude, Stellplätze, Garagen und überdachte Stellplätze in den Vorgartenbereichen
-
halbhohe (bis maximal 1,40m Höhe), teilweise transparente Einfriedungen
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