Baugenehmigung
Baugenehmigungsverfahren sollen künftig schnell und ohne Reibungsverluste laufen. Dabei soll die neue Baugebührenverordnung für Schleswig-Holstein helfen, die am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist.
Eine entscheidende Änderung in dieser ist:
Bei Einreichen unvollständiger Bauantragsunterlagen ist jedes Nachfordern von fehlenden Bauvorlagen mit 100,00 Euro gebührenpflichtig. Diese Gebühr wird mit der Baugenehmigungsgebühr erhoben!
Den Gesetzestext der Baugebührenverordnung für das Land Schleswig-Holstein finden Sie hier.
In Schleswig-Holstein gibt es nach der Landesbauordnung (LBO) Schleswig-Holstein drei unterschiedliche Baugenehmigungsverfahren:
1. Bauantrag und Baugenehmigung nach § 67 LBO von Schleswig-Holstein (Vollverfahren)
Hierunter fallen alle Bauvorhaben nach § 51 LBO (Sonderbauten) sowie andere genehmigungsbedürftige Bauvorhaben, die nicht von einem, in einer der Architekten- und Ingenieurkammern der Bundesrepuplik Deutschland eingetragenen Architekten/in oder Ingenieur/in vorgelegt werden, der/die jedoch im Rahmen des § 65 Absatz 4 LBO eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung besitzt.
In diesem Verfahren werden die gesamten Bauvorlagen durch die Bauaufsicht geprüft.
Hierzu gehören auch Nutzungsänderungen und Werbeanlagen.
Gebühr:
14,00 € pro angefangene 1.000,00 € anrechenbarer Kosten, mindestens 100,00 €.
Beispiel:
Neubau eines Einfamilienhauses mit einem umbauten Raum von 700,00 m³
700,00 x 95,- € = 71.250,- € aufgerundet auf 72.000,- € anrechenbare Kosten
Gebühr für die Genehmigung: 72 x 14,00 € = 1008,00 €
2. Bauantrag und Baugenehmigung nach § 69 LBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
Sofern die Bauvorlagen von Personen erstellt werden, die eine Vorlageberechtigung nach § 65 Absatz 3 LBO besitzen und die Bauvorhaben nicht unter den § 51 LBO (Sonderbauten) fallen, wird das vereinfachte Genehmigungsverfahren angewandt.
Die Vereinfachung besteht in einem geringeren Prüfumfang durch die Bauaufsicht und damit in geringeren Baugebühren.
Die Baugenehmigung in diesem Verfahren gilt nach § 69 Absatz 9 LBO als erteilt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Monaten versagt wird.
Gebühr:
9,00 € pro angefangene 1.000,00 € anrechenbarer Kosten, mindestens 100,00 €.
Beispiel:
Neubau eines Einfamilienhauses mit einem umbauten Raum von 700,00 m³
700,00 x 95,- € = 71.250,- € aufgerundet auf 72.000,- anrechenbare Kosten:
Gebühr für die Genehmigung: 72 x 9,00 € = 648,00 €
3. Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 LBO
Bauvorhaben der Gebäudeklassen 1 und 2 gemäß § 2 Absatz 3 Nummern 1 und 2 LBO, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen, die von nach § 65 Absatz 3 LBO bauvorlageberechtigten Personen vorgelegt werden und deren bautechnische Nachweise von prüfbefreiten Aufstellern/innen erstellt worden sind, können nach dem Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden.
Sie bedürfen dann keiner Baugenehmigung.
Weitere Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für dieses Verfahren sind in § 68 LBO geregelt.
Gebäudeklasse 1 ist wie folgt definiert:
-
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
-
freistehende land- und forstwirtschjaftlich genutzte Gebäude
Gebäudeklasse 2 ist wie folgt definiert:
-
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf bei Anwendung des Genehmigungsfreistellungsverfahren einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen begonnen werden; es sei denn die Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn.
Die Antragsteller erhalten keine Genehmigung sondern eine Bescheinigung der Genehmigungsfreistellung.
Die Gebühren betragen bei diesem Verfahren etwa 33 % der Gebühren des Vollverfahrens nach § 67 LBO.
Gebühr:
4,50 € pro angefangene 1.000,00 € anrechenbarer Kosten, mindestens 100,00 €.
Beispiel:
Neubau eines Einfamilienhauses mit einem umbauten Raum von 700,00 m³
700,00 x 95,- € = 71.250,- € aufgerundet auf 72.000,- anrechenbare Kosten
Gebühr für die Baufreistellung: 72 x 4,50 € = 324,00 €