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Inhalt

Satzung zur Regelung des Wochenmarktes in der Stadt Ahrensburg (Marktsatzung)

1. Änderungssatzung vom 12.12.2005 (in Kraft seit dem 20.12.2005)*1)

2. Änderungssatzung vom 28.11.2006 (in Kraft seit dem 31.12.2006)*2)

3. Änderungssatzung vom 21.06.2010 (in Kraft seit dem 24.06.2010)*3)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Öffentliche Einrichtung

§ 2 Marktplatz und Marktzeiten

§ 3 Gegenstände des Wochenmarktverkehrs

§ 4 Zutritt

§ 5 Zulassung

§ 6 Standplätze

§ 7 Auf- und Abbau

§ 8 Verkaufseinrichtungen

§ 9 Stromentnahme

§ 10 Marktaufsicht

§ 11 Wochenmarktbeirat

§ 12 Verhalten

§ 13 Sauberhaltung, Verkehrssicherheit

§ 14 Haftung

§ 15 Gebührenerhebung

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

§ 17 Rechtsweg

§ 18 Datenschutzbestimmungen

§ 19 Inkrafttreten

Präambel*2) 

Aufgrund des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 18 und 134 Abs. 5 bis 7 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, S. 57) sowie den §§ 67 und 70 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22.02.1999 (Bundesgesetzblatt I S. 202) in den zurzeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 21. Juni 2010 folgende 3. Änderungssatzung bekannt gemacht:

§ 1 Öffentliche Einrichtung*2)

(1) Die Stadt Ahrensburg betreibt den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.

(2) Er soll ein möglichst umfassendes, abwechslungsreiches und ausgewogenes Angebot des täglichen Bedarfs – vorwiegend Lebensmittel - vorhalten.

(3) Zuständige Marktverwaltung ist der Fachdienst II.1 „Grundsatz- und Ordnungsangelegenheiten“

§ 2 Marktplatz und Marktzeiten

(1) Der Wochenmarkt wird auf dem Rathausplatz durchgeführt.

(2) Der Wochenmarkt findet jeweils am Mittwoch und am Sonnabend von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr statt. Fällt einer dieser Tage auf einen gesetzlichen Feiertag, wird der Wochenmarkt am vorhergehenden Wochentag durchgeführt. Ist auch dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag, fällt der Markt aus.

§ 3 Gegenstände des Wochenmarktverkehrs*2)

(1) Auf dem Wochenmarkt dürfen außer den in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Warenarten auch die nach der Kreisverordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten im Kreise Stormarn in der jeweils geltenden Fassung genannten Waren feilgeboten werden.

(2) Gesetzliche Bestimmungen, die einen Verkauf der aufgeführten Gegenstände einschränken, ausschließen oder besondere Anforderungen an die Waren oder den Verkauf stellen, gelten auch für den Wochenmarkt und werdend durch diese Marktsatzung nicht berührt.

§ 4 Zutritt 

(1) Der Zutritt zum Wochenmarkt steht grundsätzlich jedermann frei.

(2) Der Zutritt zur oder der Aufenthalt auf der Marktfläche kann im Einzelfall aus sachlich gerechtfertigtem Grund je nach den Umständen befristet, unbefristet oder räumlich begrenzt untersagt werden.

Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.

(3) Die Entscheidung über ein Zutritts- oder Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 2 trifft ‑ wenn im Interesse einer geordneten Durchführung oder Fortsetzung des Wochenmarktes eine sofortige Entscheidung erforderlich ist - die Marktaufsicht. § 10 Abs. 1 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

§ 5  Zulassung*2,3)

(1) Die Zulassung zum Wochenmarkt erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages auf unbestimmte oder bestimmte - befristete - Zeit (Dauererlaubnis) und gilt grundsätzlich für beide Veranstaltungstage (§ 2 Abs. 2) verbindlich. Es kann auch für einzelne Tage (Tageserlaubnis) zugelassen werden. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Für diese Erlaubnis gilt die Genehmigungsfiktion nach § 111 a des Landesverwaltungsgesetzes. Über Dauererlaubnisse entscheidet der Fachdienst II.1 „Grundsatz- und Ordnungsangelegenheiten“ unter Beteiligung des Wochenmarktbeirates (§ 11), über Tageserlaubnisse entscheidet die Marktaufsicht. Standplätze werden im Rahmen der verfügbaren Fläche nach marktbetrieblichen Erfordernissen vergeben. Dauererlaubnisse können sich im Ausnahmefall auf einzelne Markttage beziehen. Die Dauererlaubnisse sind schriftlich zu fertigen.

(2) Antragsteller für eine Dauererlaubnis, die aus Platzgründen oder aus marktbetrieblichen Gründen nicht sofort zugelassen werden können, werden auf eine Bewerberliste gesetzt, damit die zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen beim Auswahlverfahren berücksichtigt werden kann.

Die Stadt hat bei der Vergabe von freigewordenen Standplätzen einen Gestaltungsspielraum und damit ein Auswahlermessen. Die Vergabe von Dauererlaubnissen erfolgt nach der Reihenfolge der eingegangenen Bewerbungen und unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

a) Die Attraktivität des gesamten Marktes ist zu gewährleisten und zu verbessern. Auf dem Markt muss ein vielseitiges Warenangebot vertreten sein. Anbieter von Waren, die bereits in genügendem Maße vertreten sind, werden nicht berücksichtigt, wenn der verfügbare Marktraum nicht mehr für Anbieter anderer Warenarten ausreicht. Bewerber mit einem Warenangebot, das noch nicht auf dem Markt vertreten ist, werden bei der Vergabe bevorzugt.

b) Der vom Bewerber betriebene Stand muss ein sauberes und freundliches Erscheinungsbild haben. Bei Lebensmittelständen wird eine einwandfreie Hygiene vorausgesetzt.

c) Zum Zeitpunkt der Vergabe ist die Zuverlässigkeit des Bewerbers anhand geeigneter Unterlagen zu prüfen; geeignet sind insbesondere ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes.

Damit Neubewerber nicht praktisch auf Dauer von der Standplatzvergabe ausgeschlossen sind, dürfen lediglich zwei Drittel der vorhandenen Marktstände auf unbestimmte Zeit vergeben werden.

Ein Drittel der vorhandenen Marktstände soll zeitlich befristet vergeben werden. Die Befristung darf zwei Jahre nicht überschreiten.

Nach Fristablauf ist zu prüfen, ob der Standplatz einem Neubewerber zugewiesen werden kann. Eine Vergabe an den bisherigen Standinhaber ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Zuverlässigkeit ist in jedem Fall zu überprüfen.

(3) Die Dauererlaubnis ist grundsätzlich an die Person des antragstellenden Markthändlers (Abs. 1) gebunden und nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie erlischt in den Fällen der Rechtsnachfolge (z.B. Verkauf des Geschäftes) ausgenommen bei Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall, sofern der Hauptausschuss im Einzelfall und nach Beteiligung des Wochenmarktbeirates keine von Satz 1 abweichende Regelung getroffen hat. Gründe für eine Ausnahme können insbesondere sein: Geschäftsaufgabe aus Altersgründen sowie Krankheit oder sonstige besondere persönliche Härtefälle. Ein Rechtsanspruch auf Anerkennung eines Härtefalls besteht nicht.

(4) Bei wesentlicher Änderung des Warenangebots durch den Markthändler erlischt eine erteilte Dauererlaubnis. Es kann eine erneute Zulassung nach Absatz 1 beantragt werden.

(5) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme an dem Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt;

  2. der zur Verfügung stehende Platz insgesamt oder für bestimmte Warenarten nicht ausreicht.

Die Entscheidung, ob Versagungsgründe vorliegen, trifft der Fachdienst II.1 „Grundsatz- und Ordnungsangelegenheiten“ unter Beteiligung des Wochenmarktbeirates. Im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn

  1. eine Aufrechterhaltung der Dauererlaubnis zu einer ermessensfehlerhaften Abweisung von Neubewerbern führt;

  2. die Erlaubnis durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Beziehung nicht zutreffend oder unvollständig waren;

  3. die Marktfläche ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird;

  4. der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht genutzt wird;

  5. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Abmahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Marktsatzung ergangene An-ordnung verstoßen oder

  6. der Standinhaber die nach der Satzung zur Erhebung von Marktgebühren (Standgelder) in der Stadt Ahrensburg in der jeweils geltenden Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.

Die Entscheidung, ob Widerrufsgründe vorliegen, trifft der Fachdienst II.1 „Grundsatz- und Ordnungsangelegenheiten“ unter Beteiligung des Wochenmarktbeirates. Sie ist schriftlich unter Angabe einer Begründung zuzustellen.

Bei Widerruf der Erlaubnis ist der Standplatz unverzüglich zu räumen.

§ 6 Standplätze

(1) Auf der Marktfläche dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt durch die Marktaufsicht und richtet sich nach den marktbetrieblichen Erfordernissen. Auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes oder einer bestimmten Platzgröße besteht kein Anspruch.

(3) Die zugewiesenen Standplätze dürfen nicht eigenmächtig erweitert, mit anderen Markthändlern getauscht oder ganz oder teilweise einem Dritten überlassen werden.

(4) Der Anspruch auf einen Standplatz erlischt, wenn er nicht spätestens eine Stunde vor Marktbeginn in Anspruch genommen ist. Die Marktaufsicht kann einem späteren Eintreffen im Ausnahmefall zustimmen, wenn sie rechtzeitig benachrichtigt worden ist und marktbetriebliche Erfordernisse nicht beeinträchtigt werden.

Für nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommene Standplätze kann die Marktaufsicht Tageserlaubnisse für den betreffenden Markttag nach marktbetrieblichen Erfordernissen erteilen.

§ 7 Auf- und Abbau

(1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen eineinhalb Stunden vor Beginn der Marktzeit angefahren, aufgestellt und ausgepackt werden. Der Aufbau muss spätestens bei Marktbeginn abgeschlossen sein.

Die Marktaufsicht kann eine frühere Anfahr- und Aufbauzeit zulassen, wenn dieses den marktbetrieblichen Erfordernissen dient.

(2) Mit dem Abbau der Verkaufsstände und dem Räumen der Marktfläche darf erst nach der Marktzeit begonnen werden. Die Marktfläche muss spätestens 1 ½ Stunden nach Marktende geräumt sein. Soweit dieses nicht geschieht, können Stände auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt werden.

Die Marktaufsicht kann in Ausnahmefällen den Abbau und die Räumung der Verkaufsstände auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegen.

Im Einzelfall kann die Marktaufsicht auf Kosten des Standinhabers die Räumung anordnen und vornehmen lassen.

§ 8 Verkaufseinrichtungen

(1) Als Verkaufseinrichtungen auf der Marktfläche werden nur Verkaufswagen, ‑anhänger und ‑stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf der Marktfläche nicht abgestellt werden, es sei denn, die Aufstellung ist zum Betrieb der Verkaufseinrichtung erforderlich oder von der Marktaufsicht besonders zugelassen.

(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3,00 m sein; Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden.

(3) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass keine Person gefährdet und die Marktplatzoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen nicht an Bäumen oder deren Schutzvorrichtungen, Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(4) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen in deutlich lesbarer Schrift dauerhaft anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.

(5) Das Anbringen von anderen als den in Abs. 5 genannten Schildern sowie jede sonstige Werbung ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichem Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.

(6) Gänge und Durchfahrten ‑ insbesondere Feuerwehrzufahrten zu umliegenden Gebäuden ‑ sind jederzeit von Gegenständen freizuhalten.

§ 9 Stromentnahme*2)

(1) Für die Entnahme von Strom hält die Stadt auf der Marktfläche Verteilerkästen bereit. Jeder Standinhaber, der auf dem Wochenmarkt Strom benötigt, hat diesen direkt oder indirekt aus den Verteilerkästen der Stadt zu entnehmen.

(2) Die Stromentnahme darf nur mit zugelassenen, technisch einwandfreien Anschlusssteckern erfolgen. Es ist Sache der Standinhaber, die für die störungsfreie Stromentnahme erforderlichen Geräte, Stecker, Kabel usw. auf eigene Kosten zu beschaffen und laufend in technisch einwandfreiem Zustand zu halten.

Die Marktaufsicht kann Standinhaber mit nicht zugelassenen oder schadhaften Anschlusssteckern von der Stromversorgung ausschließen. Die Marktaufsicht kann bei Überlastung des Stromverteilerkastens einzelne stromverbrauchende Geräte ganz oder zeitweise von der Stromentnahme ausschließen.

Der Anschluss von elektrisch betriebenen Heizgeräten ist ausgeschlossen.

Die Regelungen der Satzung zur Erhebung von Wochenmarktgebühren bleiben unberührt.

§ 10 Marktaufsicht*2)

(1) Die Marktaufsicht hat die Aufgabe, den Marktverkehr entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu regeln und auf die Einhaltung der allgemein geltenden Vorschriften - insbesondere Gewerbeordnung, Preisangabenverordnung, Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht - zu achten.

Die in diesem Zusammenhang ergehenden Anordnungen der Marktaufsicht sind unverzüglich zu befolgen. Die Marktaufsicht hat auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen.

(2) Der Marktaufsicht sowie anderen amtlichen Personen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten, soweit dieses mit der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben begründet wird. Für die Wahrnehmung der amtlichen Aufgaben erforderliche Auskünfte sind zu erteilen.

(3) Marktteilnehmer können gegen Anordnungen der Marktaufsicht innerhalb eines Monats nach Erteilung der Anordnung bei dem Fachdienst II.1 „Grundsatz- und Ordnungsangelegenheiten“ Widerspruch einlegen und eine nachträgliche Überprüfung verlangen.

§ 11 Wochenmarktbeirat*2)

(1) Damit die Beteiligung der Wochenmarktgemeinschaft und der Selbstverwaltung bei der weiteren Entwicklung des Ahrensburger Wochenmarktes sichergestellt ist, wird ein Wochenmarktbeirat eingerichtet.

Der Wochenmarktbeirat setzt sich zusammen aus maximal 3 von den in der Vollversammlung der Wochenmarktbeschicker gewählten Marktsprechern und 2 Vertretern der Verwaltung sowie maximal 4 Vertretern der Selbstverwaltung, die vom Hauptausschuss benannt werden. Die Geschäftsführung für den Wochenmarktbeirat übernimmt der Fachdienst II.1.

(2) Der Wochenmarktbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Mitwirkung bei der Festsetzung von Öffnungszeiten (§ 2 der Satzung)

  • Mitwirkung bei der Erteilung von befristeten und unbefristeten Dauererlaubnissen (§ 5 Abs. 1)

  • Mitwirkung bei der Versagung/dem Widerruf von Dauererlaubnissen (§ 5 Abs. 5 und 6)

  • Mitwirkung bei der Anordnung von Standflächen, die von grundsätzlicher/konzeptioneller Bedeutung sind (§ 6)

  • Initiierung von Maßnahmen zur Attraktivierung des Wochenmarktes

  • Aufbau eines Berichtswesens für den Ahrensburger Wochenmarkt

  • Aufbau eines Vermarktungskonzeptes für den Wochenmarkt

(3) Dem Wochenmarktbeirat steht zur Vermarktung des Ahrensburger Wochenmarktes ein Budget zur Verfügung, das über die Gebührenbedarfskalkulation refinanziert wird.

Der Fachdienst II.1 berichtet dem Wochenmarktbeirat über die Verwendung des Budgets.

§ 12 Verhalten

(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr (Standinhaber und Personal sowie die Kunden und sonstige Besucher) haben mit dem Betreten der Marktfläche die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Marktaufsicht und der zuständigen Behörden zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften - insbesondere Gewerbeordnung, Preisangabenverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht - sind zu beachten.

(2) Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird und die Beschädigung oder Gefährdung von Sachen vermieden wird.

Sind Personen verletzt oder Sachen beschädigt worden, ist dieses der Marktaufsicht unverzüglich anzuzeigen.

(3) Es ist insbesondere unzulässig,

  • Waren im Umhergehen, durch Versteigerung oder auf belästigende Weise anzubieten,

  • Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände im Umhergehen zu verteilen,

  • Musikinstrumente und Tonübertragungsgeräte aller Art zu benutzen oder sonst übermäßigen Lärm zu verursachen; die Marktaufsicht kann Ausnahmen zulassen,

  • warmblütige Tiere zu schlachten, abzuhäuten, zu rupfen oder auszunehmen,

  • städtische Ver- oder Entsorgungseinrichtungen unerlaubt zu benutzen,

  • Tiere auf dem Marktplatz mitzuführen; ausgenommen sind Blindenführhunde sowie Tiere, die im Rahmen von § 67 I GewO zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind,

  • mit Fahrrädern, motorisierten Rädern o.ä. Fahrzeugen die Marktflächen zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Krankenfahrstühle u.ä. Fahrzeuge.

(4) Standinhaber, die Waren nach Gewicht verkaufen, müssen gesetzlich zulässige und geeichte Waagen und Gewichte verwenden. Die Wiegevorrichtungen sind so aufzustellen, dass Käufer das Wiegen einwandfrei nachprüfen können.

(5) Die Preise der angebotenen Waren und Leistungen sind den Marktbesuchern durch gut sichtbare, deutlich und lesbar beschriftete Preisschilder zur Kenntnis zu geben.

§ 13 Sauberhaltung, Verkehrssicherheit*2)

(1) Die Standinhaber sind für die Reinhaltung ihrer Stände verantwortlich und haben dafür zu sorgen, dass Papier und dergleichen nicht verweht werden können.

Sie müssen Verpackungsstoffe und Abfälle in geeigneten Behältern jederzeit so verwahren, dass der Marktverkehr nicht gestört und der Stand sowie die angrenzenden Flächen nicht verunreinigt werden.

Nach Marktschluss sind alle Verpackungsstoffe vom Standinhaber oder seinem Personal mitzunehmen, soweit die Abfallentsorgung von der Marktverwaltung nicht anders geregelt wird.

Die Stadt kann sich für die Entsorgung der Abfälle Dritter bedienen.

Es ist untersagt, marktfremden Müll über den Wochenmarkt zu entsorgen.

(2) Die Standinhaber sind verpflichtet, ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit sauber und verkehrssicher zu halten. Die Standplätze und Gangflächen sind insbesondere von Schnee und Eis freizuhalten.

Stellen die Standinhaber Mängel oder Schäden fest, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, haben sie diese, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, unverzüglich selbst abzustellen, andernfalls der Marktaufsicht unverzüglich anzuzeigen.

§ 14 Haftung

(1) Der Standinhaber haftet für sämtliche von ihm oder seinen Bediensteten oder Beauftragten im Zusammenhang mit der Standnutzung verursachten Schäden und stellt insoweit die Stadt von Haftungsansprüchen Dritter frei.

(2) Die Stadt haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen; sie haftet jedoch bei Schäden an Sachen, die entgegen dieser Satzung auf den Markt verbracht werden, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

§ 15 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Marktflächen im Rahmen des Marktverkehrs ist eine Gebühr nach der Satzung zur Erhebung von Wochenmarktgebühren (Standgelder) in der Stadt Ahrensburg in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten*2)

(1) Gem. § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieser Marktsatzung zuwiderhandelt, insbesondere als Dauererlaubnisinhaber unentschuldigt fehlt, marktfremden Müll entsorgt oder entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 ergangene Anordnungen der Marktaufsicht zur Regelung des Marktverkehrs entsprechend dieser Satzung nicht unverzüglich befolgt.

(2) Gem. § 134 Abs. 6 Gemeindeordnung kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden.

§ 17 Rechtsweg

Für Streitigkeiten aus dem Benutzungsverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 18 Datenschutzbestimmungen

(1) Für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben (Zulassungserteilung, Führung einer Bewerberliste u.a.) ist die Erhebung von Name, Vorname, Firma, Anschrift des Geschäftsinhabers und der Betriebsstätte gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz - LDSG - aus den EDV-Dateien der möglicherweise zuständigen Einwohnermeldeämter und Gewerbeämter zulässig.

(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zu den sich aus dieser Satzung ergebenden Zwecken weiterverarbeitet werden.

§ 19 Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt mit dem Tag der Amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Ahrensburg, 24. Juni 2010

STADT AHRENSBURG

gez. Michael Sarach
Bürgermeister

 

Hier können Sie die Marktsatzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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