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Inhalt

Satzung zur Regelung des Wochenmarktes in der Stadt Ahrensburg (Marktsatzung)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Öffentliche Einrichtung

§ 2 Marktplatz und Marktzeiten

§ 3 Gegenstände des Wochenmarktverkehrs

§ 4 Zutritt

§ 5 Zulassung

§ 6 Sonstige Pflichten der Markthändler

§ 7 Standplätze

§ 8 Auf- und Abbau

§ 9 Verkaufseinrichtungen

§ 10 Stromentnahme

§ 11 Marktaufsicht

§ 12 Wochenmarktbeirat

§ 13 Verhalten

§ 14 Sauberhaltung, Verkehrssicherheit

§ 15 Haftung

§ 16 Parken

§ 17 Gebühren

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Rechtsweg

§ 20 Datenschutzbestimmungen

§ 21 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund der § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein (GVOBl), S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2022, GVOBl. S. 153, sowie § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146)
geändert worden ist, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 24.04.2023 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Öffentliche Einrichtung

    1. Die Stadt Ahrensburg betreibt den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.
    2. Der Wochenmarkt soll ein möglichst umfassendes, abwechslungsreiches und ausgewogenes Angebot von Waren des täglichen Bedarfs – vorwiegend
      Lebensmittel – vorhalten.
    3. Zuständige Marktverwaltung ist der Fachdienst II.1/ Gewerbe und Ordnung.
    4. Eine Privatisierung des Wochenmarktes ist zulässig. In diesem Fall findet die Marktsatzung weiterhin Anwendung, soweit nicht Rechte und Pflichten auf den Veranstalter*in übergehen insbesondere hinsichtlich der Erhebung von Standgebühren bzw. -entgelten (§ 17 i.V.m. § 5 Abs. 9 Nr. 8), des Widerspruchsrechts nach § 11 Abs. 3, der Haftung (§ 15), Regelungen zum Parken (§ 16) und Ordnungswidrigkeiten nach § 18 dieser Satzung

§ 2 Marktplatz und Marktzeiten

    1. Der Wochenmarkt wird auf dem Rathausplatz durchgeführt.
    2. Der Wochenmarkt findet jeweils am Mittwoch und am Sonnabend von 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr statt. Fällt einer dieser Tage auf einen gesetzlichen Feiertag, fällt der Wochenmarkt aus.
      Das Recht, Handel zu treiben, sofern eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wird, bleibt davon unberührt.
    3. Änderungen der Marktzeit und des Marktplatzes können durch Beschluss des Wochenmarktbeirates (§12) oder durch den Fachdienst II.1 in dringenden
      Fällen vorgenommen werden.

§ 3 Gegenstände des Wochenmarktverkehrs

    1. Auf dem Wochenmarkt dürfen außer den in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Warenarten auch die nach der Kreisverordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten im Kreise Stormarn vom 18.06.1987 in der jeweils geltenden Fassung genannten Waren feilgeboten werden.
    2. Gesetzliche Bestimmungen, die einen Verkauf der aufgeführten Gegenstände einschränken, ausschließen oder besondere Anforderungen an die Waren oder den Verkauf stellen, gelten auch für den Wochenmarkt und werden durch diese Marktsatzung nicht berührt.
    3. Sonderveranstaltungen wie Marktjubiläen und andere Veranstaltungen zur Förderung des Bekanntheitsgrades und positiven Gesamtbildes des
      Wochenmarktes können zugelassen werden. Dabei darf der Charakter des Wochenmarktes nicht unangemessen verändert werden.

§ 4 Zutritt

    1. Der Zutritt zum Wochenmarkt steht grundsätzlich jedermann frei.
    2. Der Zutritt zur oder der Aufenthalt auf der Marktfläche kann im Einzelfall aus sachlich gerechtfertigtem Grund je nach den Umständen befristet, unbefristet oder räumlich begrenzt untersagt werden. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.
    3. Die Entscheidung über ein Zutritts- oder Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 2 trifft - wenn im Interesse einer geordneten Durchführung oder Fortsetzung des
      Wochenmarktes eine sofortige Entscheidung erforderlich ist - die Marktaufsicht. § 10 Abs. 1 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

§ 5 Zulassung

    1. Die Zulassung zum Wochenmarkt erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antragesauf unbestimmte oder bestimmte - befristete - Zeit (Dauererlaubnis) und gilt grundsätzlich für beide Veranstaltungstage (§ 2 Abs. 2) verbindlich. Die Zulassung kann auch für einzelne Tage (Tageserlaubnis) erfolgen.
    2. Über Dauererlaubnisse entscheidet der Fachdienst II.1/ Gewerbe und Ordnung unter Beteiligung des Wochenmarktbeirates (§ 12), über Tageserlaubnisse entscheidet die Marktaufsicht.
    3. Standplätze werden im Rahmen der verfügbaren Fläche nach marktbetrieblichen Erfordernissen vergeben.  Gemeinnützige Vereine, Schulklassen o.ä. 
      können für einzelne Markttage zugelassen werden, soweit dadurch der geordnete Marktverkehr nicht gestört oder beeinträchtigt wird.
    4. Dauererlaubnisse können im Ausnahmefall für einen Markttag in der Woche erteilt werden. Dauererlaubnisse werden schriftlich erteilt. Sie berechtigen zur
      Inanspruchnahme eines Standplatzes und verpflichten gleichzeitig zur Nutzung.
    5. Antragsteller für eine Dauererlaubnis, die aus Platzgründen oder aus marktbetrieblichen Gründen nicht sofort zugelassen werden können, werden auf eine Bewerberliste gesetzt, damit die zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen, unter Berücksichtigung des Warenangebotes, beim Auswahlverfahren
      berücksichtigt werden kann.

Die Stadt hat bei der Vergabe von freigewordenen Standplätzen einen Gestaltungsspielraum und damit ein Auswahlermessen. Die Vergabe von
Dauererlaubnissen erfolgt nach der Reihenfolge der eingegangenen Bewerbungen und unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

    1. Die Attraktivität des gesamten Marktes ist zu gewährleisten und zu verbessern. Auf dem Markt muss ein vielseitiges Warenangebot vertreten sein (Branchenmix). Anbieter von Waren, die bereits in genügendem Maße vertreten sind, werden nicht berücksichtigt. Bewerber mit einem Warenangebot, das noch nicht auf dem Markt vertreten ist, werden bei der Vergabe bevorzugt.
    2. Der vom Bewerber betriebene Stand muss ein sauberes und freundliches Erscheinungsbild haben. Bei Lebensmittelständen sind die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der hygienischen Mindestanforderungen einzuhalten.
    3. Zum Zeitpunkt der Vergabe ist die Zuverlässigkeit des Bewerbers anhand geeigneterUnterlagen zu prüfen; geeignet sind insbesondere ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, eine Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes und eine Gewerbeanmeldung, alternativ eine
      Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Anzeige des gewerblichen Handels auf festgesetzten Veranstaltungen. Außerdem ist der Nachweis
      einer Haftpflichtversicherung gemäß § 15 dieser Satzung zu erbringen.
    4. Damit Neubewerber nicht praktisch auf Dauer von der Standplatzvergabeausgeschlossen sind, sollen lediglich drei Viertel der vorhandenen Standplätze auf unbestimmte Zeit vergeben werden. Ein Viertel der vorhandenen Standplätze soll zeitlich befristet für einen Zeitraum von zwei Jahren vergeben werden. Nach Fristablauf ist zu prüfen, ob einem Neubewerber ein Standplatz zuzuweisen ist.

6. Die Dauererlaubnis ist grundsätzlich an die Person des antragstellendenMarkthändlers (Abs. 1) gebunden und nicht übertragbar.
    Sie kann mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden.
    Sie erlischt in den Fällen der Rechtsnachfolge (z.B. Verkauf des Gewerbebetriebes). Ausgenommen davon sind Fälle der Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall,
    sofern der Wochenmarktbeirat keine von Satz 1 abweichende Regelung getroffen hat. Gründe für eine Ausnahme können insbesondere sein:
    Geschäftsaufgabe aus Altersgründen sowie Krankheit oder sonstige besondere persönliche Härtefälle. Ein Rechtsanspruch auf Anerkennung eines
    Härtefalls besteht nicht.

7. Bei wesentlicher Änderung des Warenangebots durch den Markthändler erlischt eine erteilte Dauererlaubnis.
    Es kann eine erneute Zulassung nach Absatz 1 beantragt werden

8. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt
    insbesondere vor, wenn

      1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme an dem Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
      2. der zur Verfügung stehende Platz insgesamt oder für bestimmte Warenarten nichtausreicht,
      3. das Warenangebot nicht den Voraussetzungen des § 3 dieser Satzung entspricht,
      4. die Verkaufseinrichtung in seiner Gestaltung oder Funktionsfähigkeit Mängel aufweist.

Die Entscheidung, ob Versagungsgründe vorliegen, trifft der Fachdienst II.1/ Gewerbe und Ordnung unter Beteiligung des Wochenmarktbeirates. 

9. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt
    insbesondere vor, wenn

      1. die Marktfläche ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentlicheZwecke benötigt wird;
      2. eine fehlerhafte Zulassung erteilt wurde, deren Mangel auf ein Verschulden derMarkthändlerin/ des Markthändlers zurückzuführen ist,
      3. nachträglich die Voraussetzungen für die Erteilung fortfallen oder fortgefallen sind,
      4. eine Aufrechterhaltung der Dauererlaubnis zu einer ermessensfehlerhaften Abweisung von Neubewerbern führt;
      5. die Erlaubnis durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durchAngaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Beziehung nicht zutreffend oder unvollständig waren;
      6. der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht genutzt wird,
      7. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich odertrotz Abmahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Marktsatzung ergangene Anordnung verstoßen, insbesondere einer Weisung der Marktaufsicht nicht Folge leistet,
      8. der Standinhaber die nach der Satzung zur Erhebung von Marktgebühren (Standgelder) in der Stadt Ahrensburg in der aktuellsten Fassung fälligen
        Gebühren trotz wiederholter Mahnung nicht bezahlt.

Die Entscheidung, ob Widerrufsgründe vorliegen, trifft der Fachdienst II.1/ Gewerbe und Ordnung unter Beteiligung des Wochenmarktbeirates.
Sie ist schriftlich unter Angabe einer Begründung zuzustellen. Bei Widerruf der Erlaubnis ist der Standplatz unverzüglich zu räumen. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 6 Sonstige Pflichten der Markthändler

    1. Betriebliche Änderungen, die Auswirkungen auf den Wochenmarkt haben könnten, sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch der
      Marktaufsicht und dem Fachdienst II.1 mitzuteilen, insbesondere hinsichtlich des
    • Gewerbebetriebs selbst,
    • des Warenangebotes
    • der Zahlungsweise.

2. Ist der Inhaber der Erlaubnis gehindert, den Standplatz in Anspruch zu nehmen, hat er dies der Marktaufsicht bis zum Tag vor dem Markttag schriftlich
    oder elektronisch unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

§ 7 Standplätze

    1. Auf der Marktfläche dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.
    2. Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt durch die Marktaufsicht und richtet sich nach den marktbetrieblichen Erfordernissen. Auf Zuweisung oder
      Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes oder einer bestimmten Platzgröße besteht kein Anspruch.
    3. Die zugewiesenen Standplätze dürfen nicht eigenmächtig erweitert, mit anderen Markthändlern getauscht oder ganz oder teilweise einem Dritten überlassen werden.
    4. Der Anspruch auf einen Standplatz erlischt, wenn er nicht spätestens eine Stunde vor Marktbeginn in Anspruch genommen ist. Die Marktaufsicht kann einem späteren Eintreffen im Ausnahmefall zustimmen, wenn sie rechtzeitig benachrichtigt worden ist und marktbetriebliche Erfordernisse nicht
      beeinträchtigt werden. Für nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommene Standplätze kann die Marktaufsicht Tageserlaubnisse für den betreffenden Markttag nach marktbetrieblichen Erfordernissen erteilen.

§ 8 Auf- und Abbau

    1. Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen eineinhalb Stunden vor Beginn der Marktzeit angefahren, aufgestellt und
      ausgepackt werden. Der Aufbau muss spätestens bei Marktbeginn abgeschlossen sein, so dass die Waren vollständig dargeboten werden. Die Marktaufsicht kann eine frühere Anfahr- und Aufbauzeit zulassen, wenn dieses den marktbetrieblichen Erfordernissen dient.
    2. Mit dem Abbau der Verkaufsstände und dem Räumen der Marktfläche darf erst nach Ende der Marktzeit begonnen werden. Die Verkaufseinrichtungen sind bis zum Marktende zum Verkauf der Waren zu nutzen. Der Standplatz darf insbesondere nicht vorzeitig verlassen werden.

  Die Marktfläche muss spätestens 1 ½ Stunden nach Marktende geräumt sein. Soweit dieses nicht geschieht, können Stände auf Kosten des
  Standinhabers zwangsweise entfernt werden.
  Bei Auf- und Abbau ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Markthändler nicht behindert werden. 

  Die Marktaufsicht kann in Ausnahmefällen den Abbau und die Räumung der Verkaufseinrichtungen auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegen.
  Im Einzelfall kann die Marktaufsicht auf Kosten des Standinhabers die Räumung anordnen und vornehmen lassen.

3. Versorgungsleitungen sind so herzustellen, dass von ihnen keine Gefährdung ausgeht. Sie sind vomStandinhaber durch geeignete Maßnahmen gegen
    Unfallgefahren abzusichern. Hervorstehende Fahrzeugteile sind abzusichern. Die Verkehrssicherungspflichten sind zu beachten.

4. Kunden, die bereits vor Beginn des Marktes Ware erwerben wollen, sollen bedient werden, soweit die Ware schon ausliegt. Gleiches gilt für die Zeit
    nach Ende des Marktes.

§ 9 Verkaufseinrichtungen

    1. Als Verkaufseinrichtungen auf der Marktfläche werden nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf der Marktfläche nicht abgestellt werden, es sei denn, dass die Aufstellung zum Betrieb der Verkaufseinrichtung erforderlich ist und von der Marktaufsicht besonders zugelassen wurde. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
    2. Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3,00 m sein; Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,20 m gestapelt werden. Vordächer dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1,5  Meter überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 Meter,
      gemessen ab Straßenoberfläche, haben.
    3. Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass keine Person gefährdet und die Marktplatzoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen nicht an Bäumen oder deren Schutzvorrichtungen, Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
    4. Die Standinhaber haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen in deutlich lesbarer Schrift dauerhaft anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.
    5. Das Anbringen von anderen als den in Abs. 4 genannten Schildern sowie jede sonstige Werbung ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in
      angemessenem, üblichem Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.
    6. Gänge und Durchfahrten - insbesondere Feuerwehrzufahrten zu umliegenden Gebäuden - sind jederzeit von Gegenständen freizuhalten.
      Die Verkaufseinrichtungen und Zuwegungen sind so zu gestalten, dass Einsatzfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes die
      Wochenmarktfläche befahren können. Es ist ein Rettungsweg von 3,50 m Breite freizuhalten.

§ 10 Stromentnahme

    1. Für die Entnahme von Strom hält die Stadt auf der Marktfläche Verteilerkästen bereit. Jeder Standinhaber, der auf dem Wochenmarkt Strom benötigt, hat diesen direkt oder indirekt aus den Verteilerkästen der Stadt zu entnehmen. Kabel zur Stromentnahme sind aus Gründen der Verkehrssicherheit vom
      Standinhaber so abzudecken, dass Marktbesucher nicht darüber fallen können.
    2. Die Stromentnahme darf nur mit zugelassenen, technisch einwandfreien Anschlusssteckern erfolgen. Es ist Sache der Standinhaber, die für die störungsfreie Stromentnahme erforderlichen Geräte, Stecker, Kabel usw. auf eigene Kosten zu beschaffen und laufend in technisch einwandfreiem Zustand zu halten.
      Verlängerungsleitungen und sonstige Zuleitungen sind mindestens alle 6 Monate auf ihren technischen Zustand zu überprüfen.

  Die Marktaufsicht kann Standinhaber mit nicht zugelassenen oder schadhaften Anschlusssteckern von der Stromversorgung ausschließen.
  Die Marktaufsicht kann bei Überlastung des Stromverteilerkastens einzelne stromverbrauchende Geräte ganz oder zeitweise von der
  Stromentnahme ausschließen. Der Anschluss von elektrisch betriebenen Heizgeräten ist ausgeschlossen.
  Die Regelungen der Satzung zur Erhebung von Wochenmarktgebühren bleiben unberührt.

3. Soweit die Stromentnahme durch Zähler gemessen wird, sind die Zählerstände eigenständig nach Marktende abzulesen und zu dokumentieren.

§ 11 Marktaufsicht

    1. Die Marktaufsicht hat die Aufgabe, den Marktverkehr entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu regeln und auf die Einhaltung der allgemein
      geltenden Vorschriften – insbesondere Gewerbeordnung, Preisangabenverordnung, Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht – zu achten. Die in diesem
      Zusammenhang ergehenden Anordnungen der Marktaufsicht sind unverzüglich zu befolgen. Die Marktaufsicht hat auf Verlangen ihre Legitimation vorzuzeigen.
    2. Der Marktaufsicht sowie anderen amtlichen Personen, ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten, soweit dieses mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begründet wird. Für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche Auskünfte sind zu erteilen.
    3. Marktteilnehmer können gegen Anordnungen der Marktaufsicht innerhalb eines Monats nach Erteilung der Anordnung bei dem Fachdienst II.1/ Gewerbe und Ordnung Widerspruch einlegen und eine nachträgliche Überprüfung verlangen.

§ 12 Wochenmarktbeirat

    1. Damit die Beteiligung der Wochenmarktgemeinschaft und der Selbstverwaltung bei der weiteren Entwicklung des Ahrensburger Wochenmarktes
      sichergestellt ist, wird ein Wochenmarktbeirat eingerichtet.

  Der Wochenmarktbeirat setzt sich zusammen aus maximal 3 von den in der Vollversammlung der Wochenmarkthändler*innen gewählten Marktsprechern
  und 2 Vertreter*innen der Verwaltung sowie maximal 4 Vertretern der Selbstverwaltung, die von der Stadtverordnetenversammlung benannt werden.
  Die Vertreter der Selbstverwaltung sollen möglichst aus Mitgliedern des Hauptausschusses bestehen.

  Die Geschäftsführung für den Wochenmarktbeirat übernimmt der Fachdienst II.1/ Gewerbe und Ordnung.

2. Der Wochenmarktbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Entscheidungen grundsätzlicher Art zum Betrieb des Wochenmarktes ggf. zur Vorbereitung von Entscheidungen durch den Hauptausschuss und die Stadtverordnetenversammlung,
    • Mitwirkung bei der Festsetzung von Öffnungszeiten (§ 2 der Satzung)
    • Mitwirkung bei der Erteilung von befristeten und unbefristeten Dauererlaubnissen (§ 5 Abs. 1)
    • Mitwirkung bei der Versagung/ dem Widerruf von Dauererlaubnissen (§ 5 Abs. 5 und 6)
    • Mitwirkung bei der Anordnung von Standflächen, die von grundsätzlicher bzw. konzeptioneller Bedeutung sind (§ 6)
    • Initiierung von Maßnahmen zur Attraktivierung des Wochenmarktes/ Aufbau eines Vermarktungskonzeptes für den Wochenmarkt.

3. Der Wochenmarktbeirat kann Vorschläge zur Verwendung der für den Wochenmarkt bereitstehenden Finanzmittel machen.
    Der Fachdienst II.1 Gewerbe und Ordnung berichtet dem Wochenmarktbeirat über die Verwendung des Budgets.

§ 13 Verhalten

    1. Alle Teilnehmer am Marktverkehr (Standinhaber und Personal sowie die Kunden und sonstige Besucher) haben mit dem Betreten der Marktfläche die
      Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Marktaufsicht und der zuständigen Behörden zu beachten. Die allgemein geltenden
      Vorschriften – insbesondere Gewerbeordnung, Preisangabenverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht – sind zu beachten.
    2. Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird und die Beschädigung oder Gefährdung von Sachen vermieden wird. Sind Personen verletzt oder Sachen beschädigt worden, ist dieses der Marktaufsicht unverzüglich anzuzeigen.
    3. Es ist insbesondere unzulässig,
    • Waren im Umhergehen, durch Versteigerung oder auf belästigende Weise anzubieten,
    • Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände im Umhergehen zu verteilen,
    • Musikinstrumente und Tonübertragungsgeräte aller Art zu benutzen oder sonst übermäßigen Lärm zu verursachen; die Marktaufsicht kann Ausnahmen zulassen,
    • warmblütige Tiere zu schlachten, abzuhäuten, zu rupfen oder auszunehmen,
    • städtische Ver- oder Entsorgungseinrichtungen ohne Genehmigung der Marktaufsicht zu benutzen,
    • Fahrräder, motorisierte Räder o.ä. Fahrzeuge mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen auf dem Wochenmarkt mitzuführen.

4. Auf dem Wochenmarkt besteht Hundeverbot. Ausgenommen sind Hunde, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen
    des Halters mitgeführt werden müssen, insbesondere Blindenhunde. Ein Nachweis über die Notwendigkeit des Mitführens ist der Marktaufsicht auf
    Verlangen vorzuzeigen.
5. Standinhaber, die Waren nach Gewicht verkaufen, müssen gesetzlich zulässige und geeichte Waagen und Gewichte verwenden.
    Die Wiegevorrichtungen sind so aufzustellen, dass Käufer das Wiegen einwandfrei nachprüfen können.
6. Die Preise der angebotenen Waren und Leistungen sind den Marktbesuchern durch gut sichtbare, deutlich und lesbar beschriftete Preisschilder
    zur Kenntnis zu geben.
7. Das Ausrufen von Waren ist auf dem Wochenmarkt nicht gestattet.

§ 14 Sauberhaltung, Verkehrssicherheit

    1. Die Standinhaber sind für die Reinhaltung ihrer Stände verantwortlich und haben dafür zu sorgen, dass Papier und dergleichen nicht verweht werden
      können. Sie müssen Verpackungsstoffe und Abfälle in geeigneten Behältern jederzeit so verwahren, dass der Marktverkehr nicht gestört und der Stand
      sowie die angrenzenden Flächen nicht verunreinigt werden. Die Wochenmarkthändler haben ihre Abfälle selbst zu entsorgen. Nach Marktschluss sind
      nicht verkaufte Ware, alle Verpackungsstoffe und sonstigen Abfälle vom Standinhaber*in oder seinem Personal mitzunehmen.Die sich im Bereich des
      Marktes befindlichen öffentlichen Abfallbehälter dürfen für die Entsorgung dieser Abfälle nicht genutzt werden.

  Abfälle von Fleisch und Fisch sind in abgedeckten, stets verschlossenen Behältern zu sammeln, um Geruchsbelästigung zu vermeiden. Abwässer
  dürfen nicht außerhalb der dafür bestimmten Abläufe und Sickerkästen verschüttet werden.

  Feste Stoffe, Abfall, Öl usw. dürfen nicht in die Abläufe gelangen. Das Abspritzen und Auswaschen von Fischkästen und Verkaufswagen, insbesondere
  Verkaufswagen für Fisch und Fleisch, ist nicht gestattet.

2. Die Standinhaber sind verpflichtet, ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit sauber und verkehrssicher
    zu halten. Die Standplätze und Gangflächen sind insbesondere von Schnee und Eis freizuhalten. Stellen die Standinhaber Mängel oder Schäden fest,
    welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, haben sie diese, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, unverzüglich selbst abzustellen,
    andernfalls der Marktaufsicht unverzüglich anzuzeigen.
3. Mit Beendigung des Marktbetriebes sind der zugewiesene Platz sowie die angrenzende Fläche besenrein zu hinterlassen. Sollte die Reinigung nicht
    oder nicht ausreichend durchgeführt werden, so kann die Ordnungsbehörde die Reinigung auf Kosten des Verursachers (Standplatzinhabers)
    ausführen lassen.

§ 15 Haftung

    1. Der Standinhaber haftet für sämtliche von ihm oder seinen Bediensteten oder Beauftragten im Zusammenhang mit der Standnutzung oder aus
      Verstößen gegen diese Satzung verursachten Schäden und stellt insoweit die Stadt von Haftungsansprüchen Dritter frei.
    2. Die Stadt haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen; sie haftet jedoch bei Schäden an Sachen, die entgegen dieser Satzung auf den Markt
      verbracht werden, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

§ 16 Parken

    1. Für die Marktbesucher stehen Parkplätze auf der Marktfläche zur Verfügung, soweit die Fläche nicht für Marktstände oder als Verkehrsfläche benötigt wird.
    2. Den Markthändlern können Parkflächen überlassen werden, soweit sie für die Lagerung von zum Verkauf vorgesehenen Waren erforderlich sind.

Soweit ein Fahrzeug zum Parken zugelassen wird, hat der Markthändler unverzüglich schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Fahrzeug-Kennzeichens
einen Parkberechtigungsnachweis (Parkausweis) beim Fachdienst II.1 zu beantragen. Dieser ist im Fahrzeug sichtbar auszulegen ist (§ 15 Abs. 2).
Der Parkausweis ist nur für das genannte Fahrzeug gültig.

§ 17 Gebühren

Für die Benutzung der Marktflächen im Rahmen des Marktverkehrs ist eine Gebühr nach der Satzung zur Erhebung von Wochenmarktgebühren (Standgelder) in der Stadt Ahrensburg in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

    1. gem. § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieser Marktsatzung zuwiderhandelt,
      insbesondere als Dauererlaubnisinhaber seinen Standplatz grundlos oder ohne darüber zu informieren nicht nutzt, Müll nicht wie in § 14 dargelegt,
      entsorgt oder entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 ergangene Anordnungen der Marktaufsicht zur Regelung des Marktverkehrs entsprechend dieser Satzung
      nicht unverzüglich befolgt.
    2. gem. § 134 Abs. 6 Gemeindeordnung kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

§ 19 Rechtsweg

Für Streitigkeiten aus dem Benutzungsverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 20 Datenschutzbestimmungen

    1. Personenbezogene Daten der Inhaber der Dauer- oder Tageserlaubnisse und der Bewerber für eine Erlaubnis dürfen erhoben und verarbeitet werden. Diese sind:

 a. Name, Vorname
 b. Geburtsdatum
 c. Anschrift
 d. E-Mail-Adresse und Telefonnummer, soweit vorhanden,
 e. Anschrift der Betriebsstätte
 f.  Art der Handelsware
 g. Bankverbindung
 h. Kontoinhaber
 i. Gebührenbetrag.

2. Die von genannten Personen bereitgestellten Daten werden ausschließlich zu Zwecken der automatisierten Wochenmarktverwaltung
    erhoben und verarbeitet.

    Die Daten dürfen zum Zwecke der Aufgabenerfüllung an die Stadtkasse Ahrensburg weitergegeben werden.

3. Die Informationspflichten nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO gleich EU-Verordnung 2016/679, s. Amtsblatt EU L 119, 04.05.2016,
    berichtigt Amtsblatt EU L 127, 23.05.2018) sowie § 31 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein vom 02.05.2018 (GVOBl. 2018, S. 162 ff.) werden
    auf der Internetseite der Stadt Ahrensburg abgebildet.

§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung zur Regelung des Wochenmarktes in der Stadt Ahrensburg tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur
Regelung des Wochenmarktes in der Stadt Ahrensburg, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.06.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung, außer Kraft. 

Ahrensburg, 02.05.2023

Stadt Ahrensburg

gez. Eckart Boege
Bürgermeister

 

Hier können Sie die Marktsatzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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