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Wahlrecht und Wählbarkeit - Bescheinigungen (Wahlvorschlag)

Nr. 99128013037002

Leistungsbeschreibung

Um an einer Wahl teilzunehmen, bedarf es eines gewissen Rückhalts in der Bevölkerung. Daher sieht das Wahlrecht vor, dass für Wahlvorschläge von Parteien, die nicht mit einer Mindestzahl von Abgeordneten im Parlament vertreten sind, eine bestimmte Anzahl von Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Bürgern vorgelegt werden muss. Nur dann kann der Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen werden. Im Fall eines Kreiswahlvorschlags für die Landtagswahl sind das gemäß § 26 Landeswahlgesetz (LWahlG) 100, für eine Landesliste 1.000 Unterschriften.
Auf kommunaler Ebene bei Gemeinde- und Kreiswahlen wird auf dieses Verfahren verzichtet. Nur bei Bürgermeisterwahlen muss der Wahlvorschlag eines unabhängigen Bewerbers, sofern es sich nicht um den Amtsinhaber handelt, von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterschrieben sein.

Die Unterstützungsunterschriften sind persönlich und handschriftlich auf amtlichen Formblättern zu leisten. Diese Formblätter werden von den zuständigen Wahlleitungen, nachdem der Wahlvorschlag aufgestellt worden ist (auf Anforderung), an die Wahlvorschlagsträger ausgegeben.

Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Für jeden Unterstützer muss das Wahlrecht von der für seine Hauptwohnung zuständigen Gemeinde bestätigt werden. Diese Wahlrechtsbescheinigung erfolgt in der Regel auf demselben Formular, auf dem auch die Unterstützungsunterschrift geleistet worden ist.

Bewerberinnen und Bewerber, die zu einer Wahl antreten wollen, müssen bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass sie wählbar sind. Die Voraussetzungen der Wählbarkeit können je nach Wahlart unterschiedlich sein. Die Wählbarkeit wird auf einem entsprechenden Vordruck (bei Bundestagswahlen beispielsweise gemäß Anlage 16 Bundeswahlordnung - BWO) bestätigt. Diese Vordrucke sind beim jeweiligen Wahlleiter erhältlich.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundeswahlleiter (in Abhängigkeit von der anstehenden Wahl).

Wenn Sie eine Wählbarkeitsbescheinigung benötigen, an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Gemeindewahlbehörde) Ihres Wohnortes.

Welche Gebühren fallen an?

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

In der Sondersitzung vom 10. Januar 2022 hat der Schleswig-Holsteinische Landtag die Unzumutbarkeit der Präsenzdurchführung von Aufstellungsversammlungen für Bewerberinnen und Bewerber zur Landtagswahl festgestellt und damit die Sonderregelungen des Landeswahlgesetzes aktiviert.

Daher besteht für die Wahl zum 20. Schleswig-Holsteinischen Landtag nunmehr die Möglichkeit, dass die Aufstellungsversammlungen für Bewerberinnen und Bewerber zur Landtagswahl mit Ausnahme der Abstimmung über einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise digital bzw. in einem schriftlichen Verfahren stattfinden können. Die Abstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl oder per Briefwahl oder in einer Mischform aus beidem erfolgen. Sollten Parteien von den Ausnahmemöglichkeiten Gebrauch machen, ist dies bei der Einreichung des Wahlvorschlags anzuzeigen.

Darüber hinaus bedeutet dies, dass den Parteien, welche noch nicht mit in Schleswig-Holstein gewählten Abgeordneten im Landtag oder im Deutschen Bundestag vertreten sind, für einen Kreiswahlvorschlag die Unterschriften von 50 sowie für eine Landesliste die Unterschriften von 500 Wahlberechtigten genügen.

Mehr zum Thema Wahlen finden Sie im Internetangebot des Landeswahlleiters des Landes Schleswig-Holsteins.

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