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Grundstückszufahrten

Die Straßen im Ahrensburger Stadtgebiet befinden sich in aller Regel in der Baulast der Stadt. Die Stadt Ahrensburg ist darüber hinaus auch Eigentümerin dieser Verkehrsfläche. Daraus resultiert unter anderem die Verpflichtung, die Straße jederzeit in einem verkehrssicheren Zustand zu halten (siehe §§ 10 folgende des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein). Hieraus ergibt sich auch die Befugnis, alle dieser Verpflichtung entgegenstehenden Eingriffe in den Straßenkörper zu unterbinden. Jede von den Anliegern gewünschte Straßenveränderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

Diese Zustimmung berührt nicht die Rechte Dritter und ersetzt die Genehmigungsakte, die sich nach anderen Vorschriften ergeben (wie zum Beispiel eine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung oder eine Verkehrsanordnung nach der Straßenverkehrsordnung).

Auch bei einer per Bescheid erteilten Zustimmung ist die Herstellung beziehungsweise Änderung von Grundstückszufahrten in enger Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung Ahrensburg durchzuführen. Insbesondere sind die technischen Einzelheiten der Ausführung vor Baubeginn mit dem zuständigen Mitarbeiter des Fachdienstes Straßenwesen zu besprechen. Der genaue Ausführungstermin und der Ausführende sind dem Fachdienst Straßenwesen mindestens eine Woche vor Aufgabe der Arbeiten bekannt zu geben. Alle Pflasterarbeiten sind von einem Fachmann, dass heißt einem gelernten Steinsetzer, Plattenleger, Straßenbaufacharbeiter oder Maurer auszuführen. Die Abnahme ist unverzüglich nach der Fertigstellung zu beantragen.

Der Veranlasser der Arbeiten übernimmt für fünf Jahre die Gewähr für den ordnungsgemäßen Zustand und die Verkehrssicherheit. Er hat ggf. unverzüglich ohne besondere Aufforderung den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen.

Kommt der Veranlasser seiner Verpflichtung nicht nach, ist die Stadt berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf dessen Kosten selbst durchzuführen.

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