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Schülerbeförderung - Erstattung der Kosten beantragen

Nr. 99088011039000

Leistungsbeschreibung

Die Schülerbeförderung ist Aufgabe der Schulträger der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen. Hiervon abweichend ist in einigen Fällen unmittelbar der Kreis Träger der Schülerbeförderung. Für die Durchführung und Organisation dieser Aufgabe sind die Schulträger beziehungsweise die Kreise eigenverantwortlich zuständig.

Von den Regelungen zur Schülerbeförderung sind nicht alle Schülerinnen und Schüler erfasst. So werden für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 und für diejenigen in den kreisfreien Städten keine entsprechenden Leistungen gewährt. Auch für den Besuch berufsbildender Schulen ist keine Schülerbeförderung vorgesehen.

Die weiteren Voraussetzungen für die Schülerbeförderung regeln die jeweiligen Schülerbeförderungssatzungen der Kreise.

Gemäß § 114 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in Verbindung mit der Satzung des Kreises Stormarn über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung, erhalten Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kreis Stormarn, die nicht am Schulort wohnen, auf Antrag eine kostenlose Schülerfahrkarte, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist:

Der kürzeste verkehrsübliche Weg zu der zuständigen Grundschule muss weiter als 2 km, bei anderen Schularten (bis Klassenstufe 10) zur nächstgelegenen Schule weiter als 4 km sein.

Bei dem Besuch einer entfernter gelegenen Schule werden nur die Kosten bis zur zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule anerkannt, unabhängig davon, wie weit die Entfernung zur tatsächlich besuchten Schule ist.

Ist eine Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund einer Behinderung der Schüler/Innen nicht möglich, kann auf Antrag eine Beförderung in einem sonstigen Kraftfahrzeug als notwendig anerkannt werden.

Schülerfahrkartenverfahren ab dem Schuljahr 2023/2024

Der Kreis Herzogtum Lauenburg hat gemeinsam mit den Kreisen Segeberg und Stormarn ein vereinfachtes, digitales Online-Antragsverfahren für Schülerfahrkarten (OLAV) eingeführt, dem sich die Stadt Ahrensburg zum Schuljahr 2022/2023 angeschlossen hat.

Die Antragstellung für das Schuljahr 2023/2024 ist über den OLAV-Online-Antrag (www.ticket-olav.de) ab dem 15.05.2023 möglich und sollte bis spätestens zum 30.06.2023 durch die Antragstellerinnen und Antragssteller - für die Sicherstellung der Aushändigung zum ersten Schultag - vorgenommen werden.

Alles, was Eltern für den Antrag benötigen, ist ein Passbild des berechtigten Kindes in digitaler Form zum Hochladen in das System.

OLAV prüft automatisch den Anspruch und die Mitarbeiter/innen der Zentralen Stelle Schülerfahrkarten bestellen daraufhin die Fahrkarte, welche über die Schule an die Kinder ausgegeben wird.

Die Bearbeitung der individuellen Beförderung (Einzelbeförderung) verbleibt bei der Stadt Ahrensburg.

Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen Frau Angela Becker unter der Telefonnummer 04102 77 213 oder Email: angela.becker@ahrensburg.de

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung (Fachdienst Schule).

Den Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten erhalten Sie in den Sekretariaten der Schulen.

Der Antrag muss vor Beginn der Sommerferien ausgefüllt und unterschrieben von den Erziehungsberechtigten zur Prüfung an die Stadt Ahrensburg geschickt werden, damit rechtzeitig zum Schuljahresbeginn eine Schülerfahrkarte ausgegeben werden kann.

Bei vorliegender Anspruchsberechtigung erhalten die Schüler/innen die kostenlose Schülerfahrkarte automatisch über das Sekretariat der Schule. Bei Antragsablehnungen erhalten die Erziehungsberechtigten einen entsprechenden schriftlichen Bescheid.

Rechtsgrundlage

§ 114 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG).

Was sollte ich noch wissen?

Die Schülerbeförderungssatzungen der Kreise können vorsehen, dass die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung beteiligt werden.

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