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Eheschließung anmelden

Nr. 99059001110000

Eheschließung in Leichter Sprache
© Lebenshilfe Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers 
Auf das Bild klicken, um zum Text in Leichter Sprache zu wechseln.

Leistungsbeschreibung

Eine beabsichtigte Eheschließung muss bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz hat, angemeldet werden. Dort werden die Voraussetzungen für die Eheschließung geprüft und gegebenenfalls in einem Ehefähigkeitszeugnis dokumentiert. Liegt kein Ehehindernis vor, teilt das Standesamt dies den Eheschließenden mit. Dabei kann unter Berücksichtigung der Belange der Eheschließung und in Abstimmung mit dem Eheschließungsstandesamt auch ein Termin für die Eheschließung bestimmt werden.

Die Eheschließung kann in Gegenwart von höchstens zwei Zeuginnen oder Zeugen erfolgen, wenn die Eheschließenden dies wünschen.

Die Eheschließung kann auch vor jedem anderen deutschen Standesamt erfolgen. In diesen Fällen teilt das Wohnsitzstandesamt das Ergebnis seiner auf die Anmeldung erfolgten Prüfung dem Eheschließungsstandesamt mit.

Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Bei Eheschließung von gemeinsam sorgeberechtigten Partnern, also zwischen den Elternteilen nicht ehelich geborener Kinder, erstreckt sich der Ehename auch auf die gemeinsamen Kinder.

Seit dem 1. Oktober 2017 ist in Deutschland aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts auch eine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern möglich.

An wen muss ich mich wenden?

An das Standesamt Ihres Wohnsitzes (Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes) oder an das Ihrer Partnerin oder Ihres Partners.

Für Einwohner der Gemeinde Großhansdorf sowie des Amtes Siek ist ebenfalls das Standesamt Ahrensburg zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt

Bitte erkundigen Sie sich zunächst beim Standesamt welche Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung erforderlich sind. Abhängig vom Personenstand, der Staatsangehörigkeit oder auch bei Geburten im Ausland sind die Unterlagen im Einzelfall recht unterschiedlich. Das Standesamt Ahrensburg nimmt die Anmeldung z. Zt. nur auf Termin entgegen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren für eine Eheschließung basieren auf einer Verordnung des Landes Schleswig-Holstein und können daher von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich hoch sein.

Anmeldung zur Eheschließung einschl. Prüfung der Ehefähigkeit 50 Euro

... und wenn hierbei ausländisches Recht zu berücksichtigen ist 80 Euro

Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt 40 Euro

Eheschließung außerhalb der Öffnungszeiten des Standesamtes 100 Euro

Eheschließung außerhalb der Öffnungszeiten des Standesamtes und innerhalb der Amtsräume des Standesamtes 150 Euro

Eheschließung außerhalb der Öffnungszeiten des Standesamtes und auch außerhalb der Amtsräume 200 Euro

Ausstellung einer Eheurkunde 15 Euro

jede weitere Eheurkunde 7,50 Euro

Diese Aufzählung von Gebühren stellt eine grundsätzliche Sachlage dar und ist daher nicht abschließend. Je nach Einzelfall sind gegebenenfalls weitere Gebührentatbestände zu berücksichtigen, die in den mit dem Standesamt zu führenden Gesprächen genau erläutert werden.

Um eine Ehe-Urkunde stilvoll „verpacken" zu können, bietet das Standesamt Ahrensburg Stammbücher zum Kauf an.
Für die standesamtliche Hochzeit in Außentraustellen erhöht sich die Standesamtsgebühr und es fallen Nutzungsentgelte für die Räumlichkeiten an. Diese können Sie bei uns erfragen. Wir beraten Sie gern! Wenden Sie sich an die Standesbeamtinnen des Standesamts Ahrensburg unter den angegebenen Telefonnummern.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ehe kann erst geschlossen werden, wenn festgestellt ist, dass der Eheschließung keine Ehehindernisse entgegenstehen.

Der Termin für die Eheschließung muss innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Prüfungsergebnisses, liegen.

Rechtsgrundlage

  • §§ 11 - 15, 41 Personenstandsgesetz (PStG)
  • §§ 28 f. Personenstandsverordnung (PStV)
  • §§ 1310 - 1312, 1616 - 1617c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Art 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
  • § 1353 BGB

Was sollte ich noch wissen?

Sollten Sie Ihren Namen geändert haben, müssen Ihre persönlichen Dokumente, wie z. B. Ihr Ausweis, Reisepass oder die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ebenfalls geändert werden. Genaue Auskunft darüber, welche Dokumente geändert werden müssen, erteilt die zuständige Stelle.

Online-Verfahren im Service-Portal Schleswig-Holstein

Im Service-Portal des Landes Schleswig-Holstein besteht die Möglichkeit zahlreiche Behördendienstleistungen im Online-Verfahren vollelektronisch abzuwickeln.

Das Portal ist für Bürgerinnen und Bürger über die Adresse www.service.schleswig-holstein.de erreichbar.

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