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Richtlinien für die Förderung von Kontakten im Rahmen der Städtepartnerschaften

Die nachstehende Richtlinie wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt am 27.05.2019 beschlossen. Ihre öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Stormarner Tageblatt vom 27.07.2019. Das Datum des Inkrafttretens war am 28.07.2019.

1. Rechtsgrundlagen

Die Stadt Ahrensburg misst der Pflege der Städtepartnerschaften auf Grundlage des Konzeptes vom 21.03.2011 eine besondere Bedeutung bei und fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO - Doppik SH) in Verbindung mit den §§ 117 ff des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) und der Haushaltssatzung der Stadt Ahrensburg Kontakte im Rahmen der Städtepartnerschaften.
Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen der Stadt Ahrensburg.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet sie aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Bereits gewährte Förderung leitet keinen Anspruch auf künftige Förderung ab.

2. Zuwendungszweck

2.1 Die Stadt Ahrensburg fördert kommunale Städtepartnerschaften vor allem in den Bereichen Kinder-, Jugend- und Erwachsenen/Seniorenarbeit.

2.2 Grundlage jeder Förderung ist, dass diese den städtepartnerschaftlichen Beziehungen entspricht und die Interessen der Städte vertreten werden. Insbesondere handelt es sich um Maßnahmen, die der Herausbildung, Festigung und Erweiterung von bürgerschaftlichen Kontakten dienen. Die Austauschbegegnungen und Projekte können sich an alle Gesellschafts- und Altersgruppen wenden. Entscheidend ist, dass die Veranstaltungen auf die Zielgruppe (Kinder, Jugendliche, Erwachsene/Senioren) zugeschnitten sind und die Vertiefung der Beziehungen sowie die bessere Kenntnis des anderen in seinem sozialen, wirtschaftlichen, politischen, beruflichen oder kulturellen Umfeld ermöglicht. Dies muss aus dem Inhalt des Programms hervorgehen und in der Projektbeschreibung hinreichend formuliert werden.

2.3 Als förderfähige Maßnahmen gelten Austauschbegegnungen und Projekte sowie Begegnungen der Einwohner der Partnerstädte am dritten Ort; hier aber vorwiegend bei Kinder- und Jugendfahrten und beim Ferienlageraustausch sowie bei Sportwettkämpfen bzw. -turnieren im Sinne von 2.2 dieser Richtlinie.

2.4 Vorrangig werden Austausche/ Projekte mit Kinder- und Jugendlichen gefördert.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungen können erhalten:

a) Sportverbände und- vereine sowie Kulturverbände und -vereine, Freiwillige Feuerwehr, freie Gruppen und Einzelpersonen;

b) Schulen bzw. Bildungseinrichtungen

c) gemeinnützige sowie caritative und kirchliche Einrichtungen;

d) sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit gemeinnützigen Zielen.

3.2 Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz bzw. ihre Hauptwohnung in Ahrensburg haben und einen Austausch/ein Projekt gem. 2.1, 2.2 und 2.3 dieser Richtlinie organisieren, durchführen und finanzieren oder an einem Austausch/Projekt teilnehmen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:

a) Förderfähigkeit gemäß 2. (Zuwendungszweck)

b) die vollständige Abrechnung aller Zuwendungen aus vorangegangenen Projekten und sonstigen Einzelmaßnahmen;

c) die vollständige und formgerechte Antragstellung;

d) die Anzeige der gültigen Bankverbindung des Antragstellers

e) bei Organisation einer partnerschaftlichen Begegnung gemäß Art. 2 sind grundsätzlich:

  • die Unterbringung in Familien anzustreben,
  • ein Mindestaufenthalt von 2 Nächten erforderlich,
  • ein Begegnungsprogramm durchzuführen
  • ein Gegenbesuch innerhalb von zwei Jahren zu planen

4.2 Es sind Möglichkeiten der Förderung mit Drittmitteln nachweislich vorrangig auszuschöpfen. Die Zuwendung der Stadt Ahrensburg ist gegenüber allen anderen Einnahmen nachrangig, soweit nicht die Zuwendung Voraussetzung für die Drittförderung ist.

4.3 Für denselben Zweck dürfen nicht bei verschiedenen Stellen der Stadt Zuschüsse beantragt werden (Ausnahme: Jugendbegegnungen, die nach der Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit im Kreis Stormarn gefördert werden).

4.4 Die Zuwendung wird pro Antragsteller (bei Vereinen, die nach ihrem jeweiligen satzungsrecht über mehrere Fachabteilungen verfügen, wird jede einzelne Abteilung als Antragsteller gewertet) grundsätzlich nur einmal im Jahr gewährt. In begründeten Ausnahmen
wird auch eine Zuwendung bei einem Gegenbesuch im gleichen Jahr gewährt. Über die Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister. Die förderfähige Teilnehmerzahl pro Antragsteller und Begegnung wird auf 30 Personen beschränkt.

4.5 Nicht förderfähig sind touristische oder kommerziell ausgerichtete Projekte.

4.6 Kinder- und Jugendaustausche:

Kinder und Jugendliche müssen mindestens das 6. Lebensjahr, dürfen aber noch nicht das 27. Lebensjahr, vollendet haben. Die Gruppe muss mindestens fünf Teilnehmerinnen/Teilnehmer umfassen. Grundsätzlich wird ein/e Betreuer/-in wie ein Teilnehmer bezuschusst. Bei einer Gruppenstärke von über zehn Kindern/Jugendlichen wird pro angefangene weitere zehn Kindern/Jugendlichen ein weiterer Betreuer bezuschusst.

4.7 Projekte:

Projekte sollen neue Ideen und Impulse zur Förderung des europäischen Einigungs- und Integrationsprozesses beinhalten. Die Laufzeit eines Projektes sollte nicht mehr als zwölf Monate betragen. Voraussetzung einer Projektförderung ist die Beteiligung von mindestens einer anderen Partnerstadt Ahrensburgs. Bei Projekten sind 70 % der förderfähigen Ausgaben durch den Antragsteller aufzubringen.

5. Art und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

a) Zuwendungsart: Projektförderung

b) Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung (Tagegeld) + Fehlbedarfsfinanzierung (Projekte + Beförderungskosten)

c) Form der Zuwendung: Zuschuss

5.2 Höhe der Zuwendung:

a) Die Zuwendung der Stadt Ahrensburg (Projekte + Beförderungskosten) darf den Fehlbetrag der förderungsfähigen Austauschmaßnahme nicht übersteigen.

b) Die Höhe der Zuwendung für ein Projekt im Sinne dieser Richtlinie beträgt maximal 30 v.H. des für diesen Zweck vorgesehenen Haushaltsansatzes im jeweiligen Haus-haltsjahr.

c) Über Ausnahmen von 5.2 b) entscheidet der Bürgermeister.

5.2.1. Kinder- und Jugendaustauschbegegnungen:

Pro Tag/Teilnehmer bis zur Höchstgrenze von 30 Personen wird ein Zuschuss von 3,50 € an den Antragsteller gewährt, zuzüglich eines Zuschusses zu den Beförderungskosten der bescheinigten Fahrtstrecke in Höhe von bis zu 50 % der nachgewiesenen Reisekosten – maximal bis zur Höhe von 120 € pro Teilnehmer (An- und Abreise gelten als ein Tag). Bei Rückbesuchen in Ahrensburg wird pro Gast/Tag ein Zuschuss von 5,00 € an den Antragsteller gewährt (An- und Abreise gelten als je ein Tag).

5.2.2. Erwachsenenaustauschbegegnungen:

Bei Austauschbegegnungen mit Gruppen aus den Partnerstädten (mindestens fünf Teilnehmer/innen) in Ahrensburg wird pro Gast/Tag ein Zuschuss von 3,50 € an den Ahrensburger Veranstalter gewährt (An- und Abreise gelten als je ein Tag).

Ein Reisekostenzuschuss wird grundsätzlich nicht gewährt. Der Bürgermeister entscheidet über begründete Einzelfälle.

5.2.3. Projekte:

Die Zuwendung beträgt bis zu 1/3 der Gesamtsumme, maximal bis zur Höhe des Fehl-betrages.

Bei Projekte werden insbesondere folgende Kosten nicht bezuschusst:

  • Personalkosten für Mitarbeiter des Antragssteller
  • Auslagen für Gastgeschenke
  • Bewirtungskosten (hierunter fallen nicht die Kosten des Gastgebers für die regelmäßige Beköstigung des Gastes)
  • Büromaterial (dies beinhaltet nicht Telefon- und Faxkosten sowie die Kosten für die Erstellung einer Dokumentationsbroschüre)
  • Investive Maßnahmen (Beschaffung von Gegenständen mit Dauerwert)

6. Antrags-, Bewilligungs- und Nachweisverfahren

6.1 Antragsverfahren:

Anträge sind grundsätzlich drei Monate vor der geplanten Maßnahme (Austauschbegegnungen/ Projekt) in schriftlicher Form mit folgenden Angaben zur Prüfung bei der Stadt Ahrensburg einzureichen:

a) Art der Austauschbegegnung bzw. detaillierte Projektbeschreibung inkl. eines Finanzplanes, der sämtliche Einnahmen und Ausgaben enthalten muss.

b) Bezeichnung des Antragstellers (Verein, Verband, etc. unter Benennung des Verantwortlichen), Adresse, Bankkonto

c) Dauer des Austausches bzw. Projektes (von/bis)

d) Ort des Austausches bzw. Projektes

e) Geplanter Rückbesuch (von/bis) – nicht bei Projekten

6.2 vorläufige Bewilligung:

Die Entscheidung über die Förderungswürdigkeit der Maßnahme erfolgt zeitnah nach Antragstellung. Nach Bereitstellung der städtischen Haushaltsmittel erteilt die Stadt Ahrensburg einen vorläufigen Bewilligungsbescheid, mit dem der Betrag in Aussicht gestellt wird, der sich aus den Antragsangaben ergibt.

6.3 Bewilligungs- und Nachweisverfahren:

Spätestens acht Wochen nach Beendigung der Austauschbegegnung bzw. Projektes ist eine detaillierte Abrechnung mit den unten aufgeführten Nachweisen bei der Stadt Ahrensburg, Fachdienst II.7 Jugend und Kultur, vorzulegen. Nicht fristgerecht abgerechnete Maßnahmen werden nicht gefördert. Die Auszahlung des ermittelten Zuwendungsbetrages erfolgt nach Prüfung der vollständig vorliegenden Abrechnungsunterlagen mit der Erteilung des endgültigen Bewilligungsbescheides. Abschläge werden nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt.

Die Nachweisunterlagen müssen folgendes beinhalten:

a) Art des Austausches bzw. Projektbeschreibung inkl. einer Gesamtabrechnung, die sämtliche Einnahmen und Ausgaben enthalten muss.

b) Bezeichnung des Antragstellers/Trägers (siehe oben)

c) Dauer des Austausches bzw. des Projektes (von/bis)

d) Ort des Austausches bzw. des Projektes

e) Geplanter Rückbesuch (von/bis) – nicht bei Projekten

f) Nachweise der entstandenen Beförderungskosten – nicht bei Projekten

g) Von Teilnehmern unterschriebene Liste mit Namen und Adresse sowie Altersangabe (bei Gegenbesuchen in Ahrensburg auch für die ausländischen Gäste)

h) Programm

7. Prüfungs- und Rückforderungsverfahren

7.1 Der Antragsteller ist verpflichtet, eine gewährte Zuwendung ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn:

a) an seine Bewilligung geknüpfte Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden;

b) der Antragsteller den Verwendungszweck ohne Zustimmung der Stadt Ahrensburg ändert;

c) die Finanzierung des Vorhabens nicht mehr gesichert oder seine Durchführung aufgegeben oder zurückgestellt wird.

7.2 Die Stadt Ahrensburg ist berechtigt, die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn:

a) sich herausstellt, dass der Antragsteller in seinem Antrag unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat;

b) der Antragsteller sich im Falle einer Überprüfung weigert, erforderliche Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

7.3 Vor der Auszahlung einer gewährten Zuwendung hat der Antragsteller den Inhalt dieser Richtlinie zur Kenntnis zu nehmen und ihre Bestimmungen mit Unterschrift zu akzeptieren.

8. Inkrafttreten / Außerkrafttreten

8.1 Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

8.2 Mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie treten alle vorangegangenen Regelungen zur Förderung der kommunalen Städtepartnerschaften außer Kraft.

Ahrensburg, den 19. Juli 2019

Stadt Ahrensburg

gez. Michael Sarach
Bürgermeister

Hier können Sie die Richtlinien als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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