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Nutzungssatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Ahrensburg

1. Änderungssatzung vom 20.12.2003*1)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Unterkünfte

§ 2 Aufnahme

§ 3 Benutzung

§ 4 Beendigung des Nutzungsverhältnisses

§ 5 Benutzungsgebühren

§ 6 Hausrecht

§ 7 Inkrafttreten

Präambel

Die Stadt ist im Rahmen ihrer Wohnungs- und Sozialfürsorge bestrebt, die Obdachlosigkeit von Bürgerinnen und Bürgern durch vorbeugende Maßnahmen zu verhindern. Bei unmittelbar bevorstehender oder bereits eingetretener Obdachlosigkeit weist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister als Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr die Betroffenen in eine Unterkunft für Obdachlose ein.

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, S. 57) und des § 45 des Landesverwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 02. Juni 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, S. 243) – beide in der jeweils geltenden Fassung – wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung am 15./16.12.2003 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Unterkünfte

(1) Zur vorübergehenden Unterbringung von Obdachlosen unterhält die Stadt eigene und angemietete Unterkünfte als unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Unterkünfte werden vom Fachdienst II.5 - Wohnen/Städtischer Sozialdienst - betreut.

§ 2 Aufnahme

(1) Die Aufnahme und Zuweisung der Räumlichkeiten erfolgt durch eine Einweisungsverfügung des Fachdienstes II.5.

(2) Mit der Einweisung wird ein befristetes, jederzeit widerrufliches Nutzungsrecht begründet. Es entsteht kein Mietverhältnis.

(3) Soweit es die Erfüllung der Aufgaben erforderlich macht, können Umsetzungen innerhalb der Unterkünfte vorgenommen werden.

§ 3 Benutzung

Die Ordnung in den Obdachlosenunterkünften wird durch eine Benutzungsordnung geregelt, die von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister erlassen wird. Die Benutzungsordnung kann von der Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister geändert werden.

§ 4 Beendigung des Nutzungsverhältnisses

(1) Das Nutzungsverhältnis endet durch Zeitablauf gemäß Einweisungsverfügung oder durch Aufhebung der Einweisungsverfügung.

(2) Die Einweisungsverfügung wird seitens der Stadt Ahrensburg insbesondere dann aufgehoben, wenn der/die Betroffene eine Wohnung nachweist.

(3) Die Stadt Ahrensburg kann nach Anhörung die Einweisung widerrufen, insbesondere, wenn die/der Betroffene

a) es unterlässt, eine ihr/ihm zumutbare Wohnung anzumieten,

b) sich gemeinschaftswidrig verhält, Gewalt ausübt, es zu sexuellen Übergriffen kommt und dadurch erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Benutzerinnen/Benutzer verursacht,

c) die fällige Benutzungsgebühr trotz Mahnung nicht entrichtet,

d) den ihr/ihm zugewiesenen Raum oder Bettplatz länger als sieben Tage nicht benutzt, ohne der Verwaltung der Unterkunft über ihre/seine Abwesenheit Mitteilung zu machen,

e) dem ihr/ihm zugewiesenen Raum oder Bettplatz länger als sechs Wochen nicht mehr benutzt hat, auch wenn die Verwaltung über ihre/seine Abwesenheit unterrichtet ist.

f) seitens der Stadt angemessenen Wohnraum oder Platz in einer anderen Obdachlosenunterkunft zur Verfügung gestellt bekommt.

§ 5 Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Unterkunft wird von Betroffenen eine Benutzungsgebühr erhoben. Soweit die Unterkunft angemietet oder sonst von Dritten in Anspruch genommen wird (z.B. Wiedereinweisung), richtet sich die Benutzungsgebühr nach den der Stadt durch die Anmietung oder durch die Inanspruchnahme entstehenden Kosten. Die Benutzungsgebühr für eigene städtische Räume wird gemäß Gebührenordnung erhoben.

§ 6 Hausrecht

(1) Das Hausrecht übt der Fachdienst II.5 aus.

a) Die Beauftragten des Fachdienstes II.5 sind berechtigt, sämtliche Räumlichkeiten der Obdachlosenunterkünfte zu betreten, wenn dieses zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

b) Während der Nachtzeit ist das behördliche Betreten der Räumlichkeiten nur zur Abwehr

  • einer gemeinen Gefahr,

  • einer Lebensgefahr für einzelne oder

  • einer dringenden Gefahr für Gesundheit oder Freiheit

zulässig.

§ 7 Inkrafttreten

Diese 1. Änderungssatzung tritt am 20.12.2003 in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt die Nutzungssatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Ahrensburg vom 15. September 1997 außer Kraft.

Ahrensburg, 16. Dezember 2003

Stadt Ahrensburg

gez. Pepper
Bürgermeisterin

 

Hier können Sie die Nutzungssatzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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