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Satzung für die Volkshochschule der Stadt Ahrensburg (Benutzungs- und Gebührenordnung)

Änderung:

1. Änderungssatzung vom 24.11.2008 (in Kraft seit dem 01.01.2009)

2. Änderungssatzung vom 31.10.2011 (in Kraft seit dem 01.01.2012)

3. Änderungssatzung vom 17.12.2012 (in Kraft seit dem 01.01.2013)

4. Änderungssatzung vom 30.10.2017 (in Kraft seit dem 01.01.2018)

5. Änderungssatzung vom 28.05.2019 (in Kraft seit dem 01.08.2019)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

I. Teil: Benutzungsordnung

§ 1 Allgemeines

§ 2 Aufgabe

§ 3 Organisation/Leitung der VHS

§ 4 Hausrecht/Ausschluss von Veranstaltungen/Hausordnung

§ 5 - gestrichen -

§ 6 Dozenten und Referenten

§ 7 Gebühren

II. Teil: Gebührenordnung

§ 8 Gebührengegenstand/ Gebührenschuldner/Entstehen der Gebührenpflicht

§ 9 Bemessungsgrundlage/ Höhe der Gebühr

§ 10 Gebühren für die Vermietung von Räumen an Dritte

§ 11 Ermäßigungen/ Wegfall der Gebühr

§ 12 Fälligkeit und Zahlungsweise

§ 13 Ab- und Ummeldungen

§ 14 Teilnahmebedingungen

§ 14a Erhebung und Verarbeitung von Daten

§ 15 Gebührenerstattung

§ 16 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBL. Schl.-H., S. 57 ff) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.08.2016 (GVOBl. Schl.-H. S 788) sowie der §§ 1, 2, 4 ,5 und 6 des Kommualabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Sch.-H. S. 27) – zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 846) - wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 30.10.2017 folgende 4. Änderungssatzung zur Satzung für die Volkshochschule der Stadt Ahrensburg (Benutzungs- und Gebührensatzung) erlassen:

I. Teil: Benutzungsordnung

§ 1 Allgemeines

(1) Die Volkshochschule ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Ahrensburg. Sie trägt den Namen „Volkshochschule der Stadt Ahrensburg“ und hat Ihren Sitz in Ahrensburg.

(2) Die Freiheit und Selbständigkeit der pädagogischen Arbeit der VHS insgesamt sowie der Kursleiter und ihrer Referenten wird garantiert. Sie findet ihre Grenzen in der Verfassung und den Gesetzen unseres Staates.

(3) Die Volkshochschule ist überparteilich und überkonfessionell. Sie ist Mitglied im Landesverband der Volkshochschulen Schleswig- Holstein e.V.

§ 2 Aufgabe

(1) Die Volkshochschule (VHS) als kommunales Zentrum der Weiterbildung dient der Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens. Sie hat die Aufgabe, Erwachsenen, und im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch Jugendlichen und Kindern den Zugang zur Wissensvermittlung auf den Gebieten Politik, Umwelt, Arbeit und Beruf, Gesellschaft, Sprachen, Gesundheit und Kultur zu ermöglichen. Die Volkshochschule bietet Möglichkeiten zur gesellschaftlichen Reflexion, zu personaler Selbstverwirklichung, beruflicher Qualifikation und zu schulischem Anschlusslernen

(2) Die VHS erstellt zur Verwirklichung ihrer Aufgaben ein entsprechendes Angebot in Kursen und Veranstaltungen und führt es durch. Das Arbeitsjahr der Volkshochschule ist aufgeteilt in 2 Semester. Es erscheint jährlich je Semester ein Programmheft.

§ 3 Organisation/Leitung der VHS

(1) Die Leiterin/Der Leiter der Volkshochschule wird von der Stadt bestellt. Sie/Er ist für die pädagogische und personelle/organisatorische Leitung in finanzieller Verantwortung sowie die bedarfsgerechte Entwicklung der Volkshochschule zuständig.

Zu diesem Zweck sind ihr/ ihm insbesondere folgenden Aufgaben zugewiesen:

a) Erarbeitung von Grundsätzen, Richtlinien und Anweisungen für die Arbeit der VHS,

b) Planung und Kontrolle der Angebote der VHS; innovative Entwicklung und bedarfsgerechte Anpassung der Angebote; Erkundung neuer Geschäftsfelder, Akquisition von Teilnehmern,

c) Zusammenarbeit mit den politischen Gremien, dem Landesverband der VHS SH, öffentlichen Einrichtungen, sonstigen Verbänden, Vereinen und Institutionen sowie mit den Wirtschaftsbetrieben,

d) Erarbeitung und Umsetzung des Haushaltes, der Jahresrechnung und der satzungsrechtlichen Bestimmungen die VHS betreffend,

e) Auswahl/Verpflichtung/ Beratung der Kursleiter und Referenten sowie Vereinbarung der Honorare für die Kursleiter und Referenten.

(2) Die VHS hat zur Erfüllung der laufenden Verwaltungsaufgaben eine Geschäftsstelle.

§ 4 Hausrecht, Ausschluss von Veranstaltungen, Hausordnung

(1) Das hauptamtliche Personal sowie die Kursleiterinnen/ Kursleitern und Referentinnen/Referenten sind gehalten, im Interesse aller Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer den ordnungsgemäßen Unterrichtsbetrieb aufrecht zu erhalten, Störungen abzuwehren und bei Bedarf Teilnehmerinnen/Teilnehmer und andere Personen aus dem Gebäude zu verweisen (Hausrecht). Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

(2) Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer, die den Unterrichtsbetrieb stören  oder den Weisungen des Personals der VHS bzw. der Kursleiterinnen/Kursleitern und Referentinnen/Referenten nicht nachkommen, können vorübergehend oder dauernd von der Teilnahme an Veranstaltungen der VHS ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft ist die Leitung der VHS. Gegen den Ausschluss kann Beschwerde bei der zuständigen Fachbereichsleitung eingelegt werden.

(3) Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer, die im Rahmen des Betriebes der VHS nachweislich Straftaten gegen städtisches Eigentum, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der VHS und/ oder Teilnehmerinnen/ Teilnehmer an Volkshochschulkursen begangen haben, werden von den Angeboten der VHS ausgeschlossen.

§ 5 - gestrichen -

§ 6 Dozenten und Referenten

Die Kursleiter und Referenten üben ihre Tätigkeit an der Volkshochschule nebenberuflich aus. Kursleiter erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnittes der Volkshochschule, die Referenten für bestimmte Veranstaltungen einen Lehrauftrag.

§ 7 Gebühren

Für die Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen werden Gebühren gemäß der nachfolgenden Gebührenordnung erhoben.

II. Teil: Gebührenordnung

§ 8 Gebührengegenstand/Gebührenschuldner/Entstehen der Gebührenpflicht

(1) Für die Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen oder die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Volkshochschule der Stadt Ahrensburg (VHS) sind durch den jeweiligen Teilnehmer oder Antragsteller Gebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung zu entrichten.

(2) Kurse finden in der Regel geschlossen über einen Zeitraum von mehreren Tagen/ Kursterminen und Veranstaltungen an einem Tag/ Termin zu einem Themenbereich statt.

(3) Die Gebührenpflicht entsteht mit der schriftlichen Anmeldung, in der Regel per Karte (nach dem Muster der VHS), Fax oder per E-Mail zum Kurs und/oder Veranstaltung oder mit der Beantragung der Leistung durch den Teilnehmer/ Antragsteller bzw. durch die Teilnahme selbst.

(4) Die Bestimmungen dieser Gebührensatzung gelten nicht, wenn die VHS Maßnahmen nach Vereinbarung und/oder in Kooperation mit Unternehmen und Institutionen durchführt. In diesen Fällen werden aufwandsbezogen gesonderte Entgelte berechnet.

§ 9 Bemessungsgrundlage/Höhe der Gebühr

(1) Grundlage für die Bemessung der Gebühr sind die anfallenden Kosten, die durchzuführenden Unterrichtsstunden und Anzahl der Teilnehmer des jeweiligen Programmbereichs. Eine Unterrichtsstunde (im Folgenden UStd.) beträgt 45 Minuten.

(2) Die einzelnen Gebühren ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht:

Gebührenklasse A Gebühr/UE 2,70 €

 Mindestteilnehmerzahl 10

 Gültig für Kurse in folgenden Programmbereichen

  • Politik – Gesellschaft – Umwelt

  • Arbeit – Beruf (ohne EDV)

  • Sprachen (ohne Zertifikatskurse)

  • Junge vhs (ohne LRS und Dyskalkulie)

Gebührenklasse B Gebühr/UE 3,50 €

Mindestteilnehmerzahl 10

Gültig für Kurse in folgenden Programmbereichen

  • Zertifikatskurse Sprachen (ohne Schülerkurse)

Mindestteilnehmerzahl 9

Gültig für Kurse in folgenden Programmbereichen

  • Gesundheit

Mindestteilnehmerzahl 8

Gültig für Kurse in folgenden Programmbereichen

  • Wochenendkurse

    • Politik – Gesellschaft – Umwelt
    • Arbeit – Beruf (ohne EDV)
    • Sprachen (ohne Zertifikatskurse)
    • Kultur – Gestalten

Mindestteilnehmerzahl 8 bis 10

Gültig für Kurse in folgenden Programmbereichen

  • Politik – Gesellschaft – Umwelt

  • Arbeit – Beruf (ohne EDV)

  • Sprachen (ohne Zertifikatskurse)

  • Kultur – Gestalten

Mindestteilnehmerzahl 6

Gültig für Kurse in folgenden Programmbereichen

  • Besondere Sprachen

Gebührenklasse C Gebühr/UE 4,50 €

Mindestteilnehmerzahl 7 bis 8

Gültig für Kurse in folgenden Programmbereichen 

  • Gesundheit

Mindestteilnehmerzahl 6 bis 8

Gültig für Kurse in folgenden Programmbereichen

  • Politik – Gesellschaft – Umwelt

  • Arbeit – Beruf (ohne EDV)

  • Sprachen (ohne Zertifikatskurse)

  • Kultur – Gestalten

  • Zertifikatskurse Sprachen

Gebührenklasse D Gebühr/UE 5,50 €

Mindestteilnehmerzahl 8 bis 10

Gültig für Kurse in folgenden Programmbereichen

  • EDV

Mindestteilnehmerzahl 6 bis 7

Gültig für Kurse in folgenden Programmbereichen

  • Gesundheit

  • Bildungsurlaub (außer EDV)

Gebührenklasse E Gebühr/UE 5,80 €

Mindestteilnehmerzahl 6 bis 8

Gültig für Kurse in folgenden Programmbereichen

  • EDV

  • Bildungsurlaub EDV

Gebührenklasse F Gebühr/UE vergleiche § 9 Absatz 5

Mindestteilnehmerzahl 6

Gültig für Kurse in folgenden Programmbereichen 

  • Kurse LRS und Dyskalkulie 

3) Die Gebühr für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs "Erster allgemeinbildender Schulabschluss - ESA", einschließlich Prüfungsgebühr, beträgt insgesamt 250 € pro Kurs.

(4) Die Gebühr für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs "Mittlerer Schulabschluss - MSA", einschließlich Prüfungsgebühr, beträgt insgesamt 1.500 € pro Kurs. Die Gebühr kann in 5 Raten gezahlt werden. Bei einer Ausschulung aus dem Kurs ist die Teilnehmerin/ der Teilnehmer verpflichtet, die Gebühr für die anwesenden Unterrichtsmonate einschließlich des Monates der Ausschulung zuzüglich einer Verwaltungspauschale von 20 € zu zahlen. 

(5) Soweit die Mindestteilnehmerzahl gem. § 9 (2) unterschritten wird, die Kursteilnehmer aber dennoch die Durchführung des Kurses wünschen, ist die vhs berechtigt, die entstehenden Honorarkosten zuzüglich einer 20%igen Verwaltungspauschale auf die Teilnehmer umzulegen. Die damit errechnete Gebühr ist den Teilnehmern vorher mitzuteilen.

Für Einzelveranstaltungen wird pro Teilnehmer eine Gebühr von 7 € erhoben.

(6) Im vhs Programmbereich Grundbildung – Legasthenie und Dyskalkulie – wird für die Testung und Einstufung der Teilnehmenden sowie das Führen der Elterngespräche keine Gebühr erhoben.

Die Gebühr für die Teilnahme am Förderunterricht Legasthenie und Dyskalkulie beträgt 50 € monatlich – somit für den Unterrichtszeitraum von 10 Monaten insgesamt 500 €. Die Gebühr kann in 4 Raten à 125 € gezahlt werden.

(7) Die Gebühr für die Teilnahme an der Qualifizierung von Tagespflegepersonen beträgt 380 € pro Person zzgl. des Auslagenersatzes an den Bundesverband für Kindertagespflege e.V. für die Zertifikate.

Die Prüfungsgebühr zuzüglich des Auslagenersatzes wird im Falle der Wiederholung der Prüfung erneut erhoben. Für eine nachträglich zu erstellende zweite Bescheinigung der Prüfung wird eine Gebühr in Höhe von 15 € erhoben.

(8) Für das Erstellen einer Bescheinigung zur Teilnahme an Kursen und/oder Veranstaltungen, die länger als ein Jahr zurückliegen, wird eine Gebühr von 5 € je Bescheinigung erhoben.

(9) Kurs- und veranstaltungsbezogene Kosten für Material, Skripte, Werkstoffe etc. sind nicht Bestandteil der Gebühr. Sie sind gesondert ausgewiesen und gesondert zu zahlen. Veranstaltungsbezogene Raumnutzungskosten ( z.B. Schwimmhalle) fallen zusätzlich zur Gebühr an. Der Auslagenersatz sowie spezielle Raumkosten sind nicht ermäßigungsfähig.

§ 10 Gebühren für die Vermietung von Räumen an Dritte

(1) Für die Überlassung der Räume der VHS Ahrensburg an Dritte außerhalb des Kursbetriebes wird eine Benutzungsgebühr nach Absatz 2 erhoben. Räume im Haus der VHS werden nur dann vermietet, wenn die Vermietung der Nutzung durch die VHS nicht entgegensteht. Die Entscheidung darüber trifft die VHS.

(2) Es werden für die Benutzung folgende Gebühren erhoben:

a) Gesundheitsraum pro Zeitstunde 18 €                       

b) EDV-Raum für jede angefangene Stunde 30 €

max. pro Tag 180 €

c) alle sonstigen VHS-Unterrichtsräume pro Zeitstunde 12 €

§ 11 Ermäßigungen/Wegfall der Gebühr

(1) Auszubildende, Studierende, Personen, die einen Freiwilligendienst gem.  Bundesfreiwilligendienst ableisten, Empfänger von Leistungen nach SGB II und SGB XII und Leistungen gem. Bildungs- und Teilhabegesetz, Bezieher von Leistungen gem. Asylbewerberleistungsgesetz, Arbeitslose und Schüler, deren Eltern zu dem vorgenannten Personenkreis gehören, erhalten eine 50%ige Ermäßigung.

Schwerbehinderte (ab 50% Behinderungsgrad) sowie Inhaber der Jugendleiter-Card erhalten eine 25%ige Ermäßigung auf die in § 2 (2) genannten Gebühren, soweit dies durch den Teilnehmer zusammen mit der Anmeldung beantragt wird.

(2) Die Zugehörigkeit zu dem in Abs. (1) genannten Personenkreis ist mit der Anmeldung durch den Teilnehmer der VHS nachzuweisen. Fehlen die Antragstellung auf Ermäßigung und/oder der Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 bei der Anmeldung, so wird die volle Gebühr berechnet. Eine nachträgliche Ermäßigung wird nicht gewährt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Ermäßigungen gelten nicht für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs "Erster allgemeinbildender Schulabschluss - ESA" -  § 9  Abs. 3.

Ebenso gilt die in Absatz 1 genannten Ermäßigungen nicht für Förderkurse im Bereich LRS und Dyskalkulie sowie entsprechend gekennzeichnet Kurse.

Für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs "Mittlerer Schulabschluss - MSA" § 9  Abs. 4 gelten die in Abs. 1 genannten Ermäßigungen.

Kurse und Veranstaltungen mit einer Gebühr von bis zu 15 € und besonders gekennzeichnete Kurse sind nicht ermäßigbar.

(4) Ermäßigte Gebühren werden auf volle 0,10 € aufgerundet

(5) keine Gebühr wird erhoben für:

  • Kurse und Veranstaltungen, die durch Dritte voll finanziert werden und

  • Kurse, die aus didaktischen und inhaltlichen Gründen keine geschlossenen Kurse sein können. Hier entscheidet die Leitung der Volkshochschule.

Diese Veranstaltungen werden durch die VHS mit "gebührenfrei" gekennzeichnet".

(6) Es gelten im Übrigen die Bestimmungen der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Für Auslagen und Gebühren, die der VHS für Teilnehmerinnen und Teilnehmern für Leistungen Dritter in Rechnung gestellt werden erfolgt keine Ermäßigung

§ 12 Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Mit der Anmeldung/ Antragstellung gemäß § 8 (3) wird die Gebühr in voller Höhe sofort fällig.

(2) Die Gebühr für Kurse ist durch den Anmeldenden unaufgefordert und spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach dem ersten Kurstermin grundsätzlich per Einzugsermächtigung und bei Veranstaltungen grundsätzlich in bar am Veranstaltungsort zu entrichten. Andere Zahlungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen und nach Entscheidung der Volkshochschule zulässig.

(3) Soweit Teilnehmer nach erfolgtem Kursbeginn/Veranstaltungsbeginn nicht an einem Kurs oder einer Veranstaltung teilnehmen, ist die Gebühr trotzdem gemäß Absatz 1 und 2 fällig.

§ 13 Ab- und Ummeldungen

Ab- und Ummeldung für die verschiedenen Kurse und Veranstaltungen sind in den jeweils gültigen Teilnahmebedingungen der VHS Ahrensburg geregelt

§ 14 Teilnahmebedingungen

Mit der Anmeldung/ Antragstellung bzw. der Teilnahme gemäß § 8 (3) an einem der Angebote der VHS gelten die Teilnahmebedingungen der VHS in der jeweils geltenden Fassung. Sie dienen der näheren Erläuterung dieser satzungsrechtlichen Regelungen und werden im Geschäftszimmer der VHS zu den Öffnungszeiten zur Einsichtnahme ausgehängt sowie im jeweiligen Programmheft der VHS und im Internet unter www.vhs-ahrensburg.de bekannt gemacht

§ 14a Erhebung und Verarbeitung von Daten

(1) Personenbezogene Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen von der VHS erhoben und verarbeitet werden.

Diese sind:

(a) Name, Vorname

(b) Geburtsdatum

(c) Adressdaten (einschl. Telefon)

(d) E-Mail-Adresse

(2) Bei minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern können die Daten des Kindes sowie des/ der Erziehungsberechtigten nach dem Buchstaben a) bis d) erhoben und verarbeitet werden.

(3) Die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bereitgestellten Daten werden von der VHS ausschließlich zu Zwecken der automatisierten Teilnehmerverwaltung erhoben und verarbeitet.

(4) Werden Daten gem.  Absatz (1) nicht zur Verfügung gestellt, ist die Benutzung der VHS gem.

§ 4 Abs. 2 der Satzung ausgeschlossen.

(5) Die Informationspflichten nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO gleich EU-Verordnung 2016/679, s. Amtsblatt EU L 119, 04.05.2016, berichtigt Amtsblatt EU L 127, 23.05.2018) sowie § 31 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein vom 02.05.2018 (GVOBl. 2018, S. 162 ff.) werden auf der Internetseite der Stadt Ahrensburg abgebildet.

§ 15 Gebührenerstattung

(1) Wird eine Veranstaltung durch die VHS abgesagt, so werden die gezahlten Gebühren abzüglich der erbrachten Leistungen der VHS erstattet.

(2) In den Fällen des § 4 (3) werden keine Gebühren erstattet.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.08.2019 in Kraft und gilt für alle ab dem Herbstsemester 2019 stattfindenden Kurse und Veranstaltungen.

Ahrensburg, 28. Mai 2019

Stadt Ahrensbrug

gez. Michael Sarach
Bürgermeister

Hier können Sie die Satzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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