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Inhalt

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Ahrensburg

Änderung:

1. Nachtragssatzung vom 18.12.2001

2. Änderungssatzung vom 24.06.2003 (in Kraft ab 01.07.2003)

3. Änderungssatzung vom 16.12.2003 (in Kraft ab 01.01.2004)

4. Änderungssatzung vom 22.11.2004 (in Kraft ab 01.01.2005)

5. Änderungssatzung vom 31.05.2010 (in Kraft ab 01.07.2010)

6. Änderungssatzung vom 18.12.2017 (in Kraft ab 01.01.2018)

7. Änderungssatzung vom 18.12.2018 (in Kraft ab 01.01.2019)

8. Änderungssatzung vom 02.11.2020 (in Kraft ab 01.01.2021)

9. Änderungssatzung vom 22.11.2021 (in Kraft ab 01.01.2022)

10. Änderungssatzung vom 24.01.2023 (in Kraft ab 01.03.2023)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Gegenstand der Reinigungspflicht

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht

§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht

§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung

§ 5 Grundstücksbegriff

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ausnahmen

§ 8 Straßenreinigungsgebühren

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 10 Inkrafttreten

Anlage: Verzeichnis der Straßen

 

Präambel

Nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg vom 17.12.2018  wird auf den Rechtsgrundlagen

  • § 4 Absätze 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 57)

  • §§ 1 Absatz 1 und 6 Absätze 1 bis 5 und 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 27)

  • § 45 Absätze 1 bis 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) vom 25.11.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 631)

in den jeweils geltenden Fassungen folgende Änderungssatzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen - jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten - als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen übertragen wird.

(2) Die Reinigungspflicht der Stadt umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung.

(3) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Diese umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigung der Ahrensburger Straßen wird für folgende Straßenteile den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt:

a) Die Gehwege mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind,

b) die begehbaren Seitenstreifen,

c) die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,

d) die Fußgängerstraßen,

e) die nur für Fußgänger bestimmten Teile von Fußgängerstraßen,

f) die Gräben,

g) die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen,

h) die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich der Rinnsteine, mit Ausnahme der Fahrbahnen einschließlich Rinnsteine in Straßen, die von der Stadt gereinigt werden und im anliegenden Straßenverzeichnis bezeichnet sind.

Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigungspflicht nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) An Stelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

  1. den Erbbauberechtigten,

  2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,

  3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

(3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Absatz 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs, Laub und die Leerung der Straßenpapierkörbe. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.

(2) Die zu reinigenden Straßenteile sind nach Bedarf, Gehwege aber mindestens einmal in der Woche und Fahrbahnen im 14-tägigen Rhythmus zu reinigen.

Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind sauber zu halten. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.

(3) Die Gehwege und Radwege sind jeweils in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,50m, Radwege in einer Breite 1,00m und gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege in einer Breite von 2,50m von Schnee freizuhalten. In Fußgängerzonen ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,00m Breite - gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den anliegenden Grundstücken der öffentlichen Verkehrsfläche - zu räumen und zu streuen. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen ‑ wenn nötig auch wiederholend ‑ zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen.

(4) Auf Gehwegen, Radwegen sowie gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen untersagt ist.

(5) In der Zeit von 07.30 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.

Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

(6) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

(7) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Geh- bzw. Radweges oder ‑ wo dieses nicht möglich ist ‑ auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg, Radweg, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radweg sowie die Fahrbahn geschafft werden.

§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

§ 5 Grundstücksbegriff

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteil der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist. Dasselbe gilt für Gräben, Böschungen, Stützmauern und Ähnliches.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,

  2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden.

§ 7 Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 8 Straßenreinigungsgebühren

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen erhebt die Stadt nach einer zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung Benutzungsgebühren nach § 6 Absatz 2 KAG in Verbindung mit § 45 Absatz 3 Nr. 3 StrWG.

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Stadt berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden.

Insbesondere ist die Stadt berechtigt,

  • Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/ oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstücks ist und deren und/oder dessen Anschrift, sofern § 31 Absatz 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;

  • Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstücks ist und deren und/oder dessen Anschrift;

  • Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/ oder des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern § 2 Absatz 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;

  • Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke;

  • Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken;

  • Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken zu verwenden.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Stadt nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Absatz 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.03.2023 in Kraft.

 

Ahrensburg, den 24. Januar 2023

Stadt Ahrensburg

gez. Eckart Boege
Bürgermeister

 

Anlage gemäß § 2 Absatz 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Ahrensburg

Verzeichnis der Straßen, in denen die Stadt die Fahrbahnen (einschließlich Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen und Bushaltestellenbuchten) selbst 14-tägig reinigt

  

Hier können Sie die Satzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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