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Satzung der Stadt Ahrensburg über die Herstellung und Ablösung von
Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen (Stellplatzsatzung)

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz vom 04.03.2022, GVOBl. Schleswig-Holstein S. 153) sowie § 86 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5, 6 und 8 i.V.m. § 49 Abs. 1 und 3 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.12.2021 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2. 1422), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2022 folgende Satzung erlassen:

Präambel

Die Ahrensburger Stellplatzsatzung unterstützt die verkehrspolitischen Ziele der Stadt Ahrensburg durch entsprechende Regelungen in Bezug auf den ruhenden Verkehr. Hierzu gehört insbesondere auch die Stärkung des Fuß- und Fahrradverkehrs sowie des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).

§ 1

Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Ahrensburg (vgl. Anlage 1). Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.

(2) Sie regelt gemäß § 86 Abs.1 Nr.5 LBO die Zahl und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder (§ 49 Abs. 1 LBO), die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist, einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge.

§ 2

Herstellungspflicht und Begriffe

(1) Bei der Errichtung, wesentlichen Änderung oder wesentlichen Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, müssen Stellplätze (notwendige Stellplätze) und Abstellplätze für Fahrräder (notwendige Abstellplätze) hergestellt werden.

(2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Für die Beschaffenheit von Stellplätzen sind die jeweils aktuell gültigen Vorschriften und Normen heranzuziehen, insbesondere die bauplanungsrechtlichen Vorschriften, Abstandsflächenvorschriften, die Garagenverordnung Schleswig-Holstein (GarVO), die Landesbauordnung und das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG).

(3) Fahrradabstellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen und die

1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen/Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sind,

2. einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen,

3. einzeln leicht zugänglich sind und

4. eine Fläche von mindestens 1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen
Verkehrsfläche haben.

(4) Notwendige Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein. Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.

§ 3

Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze

(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze ergibt sich aus den Anlagen zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen. Werden Anlagen geändert oder ändert sich ihre Nutzung, sind Stellplätze bzw. Fahrradabstellplätze in solcher Anzahl herzustellen, dass sie die infolge der Änderung oder Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können (Mehrbedarf). Bei Nutzungsänderungen gewerblicher Einheiten im zentralen Innenstadtbereich mit guter ÖPNV-Anbindung (Anlage 3) entfällt die Pflicht zur Herstellung zusätzlicher Stellplätze bzw. Fahrradabstellplätze.

(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in den Anlagen für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.

(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und der notwendigen Fahrradabstellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig.

(4) Steht die Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die Stadt Ahrensburg die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze und Fahrradabstellplätze entsprechend erhöhen oder ermäßigen.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze oder der Fahrradabstellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen ab- oder aufzurunden (ab 0,5 wird aufgerundet).

§ 4

Anzahl der notwendigen Stellplätze im Bereich mit guter ÖPNV-Anbindung und in der Innenstadt

(1) Für die nach Anlage 2 notwendige Anzahl der Stellplätze wird im Bereich der Innenstadt und/oder mit Nähe zu Bahnhaltepunkten der Faktor 0,8 für Wohnnutzungen angesetzt.

(2) Die Reduzierungsbereiche werden blau eingefärbt in Anlage 3 definiert.

(3) Eine Verringerung der Anzahl der Fahrradabstellplätze ist nicht möglich.

§ 5

Anforderungen an Stellplätze und Fahrradabstellplätze

(1) Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.

(2) Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.

(3) Stellplätze und Garagen müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern kann hiervon abgewichen werden.

(4) Fahrradabstellplätze müssen derart gestaltet sein, dass diese den heutigen Ansprüchen bzw. Fahrradgrößen genügen und bequem nutzbar sind. Bei der Realisierung ist die Technische Richtlinie TR 6012 des ADFC für Empfehlenswerte Fahrrad-Abstellanlagen daher maßgebend. Zusammengefasst ergeben sich hieraus folgende Mindeststandards:

- Mindestlänge:

190cm

- Mindestabstand bei Anlehnbügeln o.ä.:

120 cm

- Mindestabstand bei Radhalterung

70 cm

- Lastenradstellplatz Mindestmaße:

1,20m x 3,00m

- Sonderformen wie z.B. Abstellanlagen mit abwechselnd hoch/tiefer Radstellung oder „Karusselparker“ sind zulässig, sofern sie hinsichtlich ihrer Maße den o.g. Vorgaben angepasst und deren Sicherheit sowie Nutzbarkeit nachgewiesen werden kann.

(5) Fahrradabstellanlagen mit einfachen niedrigen Vorderradhaltern wie z.B. „Spiralhalter“, bei denen Felgen verbogen werden könnten, sind für ein qualitativen Stellplatznachweis unzureichend und dürfen hierbei nicht verwendet werden.

(6) Bei Nutzungen, die ein erhöhtes Aufkommen von Lastenräder erwarten lassen, sind einer von 10 Fahrradstellplätzen als Lastenradstellplatz herzustellen. Entsprechende Nutzungen wurden in der Richtzahlentabelle der Anlage 2 mit „(*)“ versehen.

(7) Fahrradabstellplätze für Ein- und Zweifamilienhäuser sind von den Vorgaben des § 5 ausgenommen.

§ 6

Ablösung

(1) Ist die Herstellung notwendiger KFZ-Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt Ahrensburg einen Geldbetrag von 33.000 € für jeden nicht hergestellten notwendigen Stellplatz zahlen.

(2) Der Geldbetrag nach Abs. 1 ist zur Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen, zur Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen oder zur Herstellung und Modernisierung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern, zu verwenden.

(3) Der Geldbetrag nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Ansatz von 80 % der durchschnittlichen Herstellungskosten von öffentlichen Parkeinrichtungen nach Absatz 2 einschließlich der Kosten des Grunderwerbs.

(4) Über die Ablöse muss mit der Stadt Ahrensburg ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden.

(5) Eine Ablösung von Fahrradabstellplätzen ist nicht möglich.

(6) Über die Ablösung entscheidet die Stadt Ahrensburg durch Beschluss des Bau- und Planungsausschusses.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 5 LBO handelt, wer entgegen § 2 (1) die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen oder sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Ahrensburg.

§ 8

Abweichungen

(1) Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung können zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 2 LBO, vereinbar sind. § 3 Abs. 3 LBO bleibt unberührt.

(2) Ausnahmsweise können die unter § 4 Abs. 1 genannten Minderungsfaktoren auch für weitere Nutzungsarten angewendet werden, sofern für den Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass aufgrund der günstigen ÖPNV-Anbindung mit einer verminderten PKW-Bestand zu rechnen ist.

(3) Bei Grundstücken mit einer mittleren Breite von weniger als 6,20m an der Stelle des Hauptbaukörpers (ugs. „Reihenhaus“) muss je Wohneinheit unab-hängig von der Wohnfläche nur ein KFZ-Stellplatz nachgewiesen werden.“

(4) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1 und 2 ist schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.

§ 9

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ahrensburg, den 20.12.2022

STADT AHRENSBURG
Der Bürgermeister

Eckart Boege

Anlagen:

Anlage 1: Geltungsbereich der Stellplatzsatzung

Anlage 2: Richtzahlentabelle

Anlage 3: Übersichtskarte über die Gebietszonen für die Reduzierung des Stellplatznormbedarfs

Hier können Sie die Stellplatzsatzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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