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Satzung der Stadt Ahrensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes »Innenstadt/Schlossbereich«

Aufgrund des § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.03.2017 (GVOBl. S. 140), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Ahrensburg vom 22.01.2017 folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt/Schlossbereich“ erlassen:

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt etwa 60 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Innenstadt und Schlossbereich“.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan abgegrenzten Fläche. Dieser ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt.

(2) Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegung Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese soweit die Bestimmung dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 3 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im „umfassenden Verfahren“ durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 -156a BauGB finden Anwendung.

§ 4 Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung wird gem. § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Ahrensburg, den 30.05.2018

Michael Sarach
Bürgermeister

Anlage:

  1. Lageplan über die Abgrenzung des Sanierungsgebiets

  2. Informationsliste zu den betroffenen Flurstücken des Sanierungsgebietes »Innenstadt/Schlossbereich«


Hier können Sie die Satzung und die dazugehörigen Anlagen als PDF zum Ausdrucken herunterladen.



Hinweise zur vorstehend bekanntgemachten Satzung

Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde beim Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich die Frist festgelegt, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden (§ 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stadt Ahrensburg geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Stadt Ahrensburg unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Auf die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156 a BauGB wird hingewiesen. Diese können - neben anderen einschlägigen Vorschriften - von jedermann bei der Gemeinde Stadt Ahrensburg, Manfred-Samusch-Straße 5, Fachdienst IV.2 (Stadtplanung, Bauaufsicht und Umwelt) Untere Bauaufsichtsbehörde, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen werden.

Michael Sarach
Bürgermeister

01.06.2018 
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