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Satzung für die Nutzung und Erhebung von Gebühren der von der Stadt Ahrensburg bereitgestellten Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Spätaussiedlerinnen, Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen (Nutzungs- und Gebührenordnung)

1. Nachtragssatzung vom 24.11.2003 (in Kraft seit dem 01.01.2004)*1)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Allgemeines

§ 2 Einweisung

§ 3 Beendigung

§ 4 Hausrecht

§ 5 Benutzungsgebühr

§ 6 Gebührenschuld, Gebührenschuldner

§ 7 Gebührenhöhe

§ 8 Fälligkeit und Beitreibung

§ 9 Personenkreis

§ 10 Datenschutz

§ 11 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. Seite 57) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein i. d. F. vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. Seite 564) – zuletzt geändert durch das Gesetz vom 06. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 14) - wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 24.11.2003 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines*1)

  1. Die Stadt Ahrensburg stellt auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Ahrensburg Räumlichkeiten aus ihrem Grundeigentum zur vorläufigen Unterbringung von Spätaussiedlerinnen, Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen zur Verfügung.*1)

  2. Die Stadt Ahrensburg mietet auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Ahrensburg ferner Räumlichkeiten von Dritten zur vorläufigen Unterbringung von Spätaussiedlerinnen, Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen an, soweit ihr ausreichende eigene Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stehen.*1)

  3. Die Räumlichkeiten werden als öffentliche Einrichtung unterhalten.

§ 2 Einweisung*1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Stadt Ahrensburg weist die unterzubringenden Asylbewerber/innen und Aussiedler/innen in die entsprechenden Räumlichkeiten ein. Es besteht seitens der Spätaussiedlerinnen, Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen kein Anspruch auf eine bestimmte Lage, Größe und Beschaffenheit der ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten.

§ 3 Beendigung

Das Nutzungsverhältnis endet durch Widerruf der Stadt Ahrensburg. Ein Widerruf kann insbesondere dann ausgesprochen werden, wenn

a) die Bewohnerin/der Bewohner in eine andere Unterkunft verlegt wird,

b) die Zuständigkeit der Stadt Ahrensburg nicht mehr gegeben ist,

c) die Bewohnerin/der Bewohner sich länger als 14 Tage nicht in der Unterkunft aufhält.

d) ein wichtiger Grund vorliegt, der bei Vorliegen eines Mietverhältnisses zur fristlosen Kündigung nach § 554 a BGB berechtigen würde.

§ 4 Hausrecht

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Stadt Ahrensburg übt das Hausrecht aus. Dieses wird auf den Fachbereich II übertragen.

Die Bewohnerinnen und Bewohner haben den Anweisungen zu folgen. Im Übrigen haben sich die Bewohnerinnen und Bewohner an die Regelungen der jeweiligen Hausordnung- und Benutzungsordnung zu halten, die von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister erlassen wird. Die Haus- und Benutzungsordnung kann von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister geändert werden.

§ 5 Benutzungsgebühr*1)

  1. Für die Benutzung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung zur vorläufigen Unterbringung von Spätaussiedlerinnen, Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen wird eine Gebühr erhoben.*1)

  2. Mit dieser Gebühr werden - außer den im § 1 Abs. 2 genannten Räumlichkeiten - die Gebäudeunterhaltungskosten und die laufenden Betriebskosten (Strom – jedoch nicht an den Standorten Lange Koppel 1 a und Reeshoop 55/55 a), Wasserver- und entsorgung, Müllbeseitigung, Versicherung, Heizkosten, Straßenreinigung, Grundsteuer) abgegolten.*1)

§ 6 Gebührenschuld, Gebührenschuldner

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag der Einweisung in die jeweilige öffentliche Einrichtung und endet mit dem Tag des Auszuges.

  2. Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner ist der Haushaltsvorstand für sich und seine Haushaltsangehörigen. Eheleute haften als Gesamtschuldner.

    Daneben haftet jede bzw. jeder volljährige Haushaltsangehörige für den nach der Personenzahl des Haushaltes auf die Angehörige bzw. den Angehörigen entfallenden Anteil der Gebühr.

§ 7 Gebührenhöhe*1)

  1. Die Benutzungsgebühr an den Standorten Hamburger Straße 128 - 136, Wulfsdorfer Weg 79 a/b und Bornkampsweg 14 a - c beträgt mtl. je bewohntem Zimmer 200 €,*1)

  2. Die Benutzungsgebühr für Wohnungen, die ausschließlich von einem Haushalt bewohnt werden, beträgt in den Unterkünften Hamburger Straße 128 - 136, Wulfsdorfer Weg 79 a/b und Bornkampsweg 14 a, b und c (linker Eingang) 600 €.*1)

  3. Die Benutzungsgebühr für die Wohnung Bornkampsweg 14 c, mittlerer Eingang, beträgt 800 €, für die Wohnung Bornkampsweg 14 c, rechter Eingang, 420 €.*1)

  4. Die Benutzungsgebühr in den Unterkünften Lange Koppel 1 a und Reeshoop 55/55 a beträgt mtl. für eine*1)
    a) 1-Zimmerwohnung = 165 €

    b) 2 1/2-Zimmerwohnung = 365 €

    c) 3 1/2-Zimmerwohnung = 560 €

  5. Wird die jeweilige öffentliche Einrichtung nicht einen vollen Monat benutzt, so wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der mtl. Benutzungsgebühr erhoben.

  6. Im Falle des § 1 Abs. 2 ist eine Benutzungsgebühr in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten zu zahlen.

§ 8 Fälligkeit und Beitreibung

  1. Die Benutzungsgebühr nach § 7 ist bis zum 3. Tag nach der Zustellung des Einweisungsbescheides und später laufend - ohne weitere Aufforderung - bis zum 3. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse Ahrensburg zu entrichten.

  2. Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 9 Personenkreis*1) 

Unter den Begriff "Spätaussiedlerinnen, Spätaussiedler und ausländische Flüchtlinge“ im Sinne dieser Satzung fallen die nach §§ 1 und 2 Landesaufnahmegesetz vom 23. November 1999 (GVOBl. Schl.-H., Seite 391) in der jeweils geltenden Fassung der Stadt Ahrensburg zugewiesenen und in § 3 des Landesaufnahmegesetz genannten Personen. Andere Personen, die in den Unterkünften vorübergehend untergebracht werden, unterliegen für die Zeit ihrer Unterbringung ebenfalls dieser Satzung.

§ 10 Datenschutz

Personenbezogene Daten dürfen von der Stadt nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit dieses zur Veranlagung der Benutzungsgebühren im Rahmen dieser Satzung erforderlich ist.

Hierzu darf die Stadt für den Fall, dass Wohnraum von Dritten in Anspruch genommen wird, auf die städtische Mietakte zurückgreifen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzung für die Nutzung und Erhebung von Gebühren der von der Stadt Ahrensburg bereitgestellten Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern vom 19.12.2001 außer Kraft.

 

Ahrensburg, den 24. November 2003

Stadt Ahrensburg

gez. Pepper
Bürgermeisterin

 

Hier können Sie die Gebührensatzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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