Sprungziele
Inhalt

Satzung der Stadt Ahrensburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Gegenstand der Gebühr

§ 2 Gebührenfreie Leistungen

§ 3 Gebührenbefreiung

§ 4 Höhe der Gebühren

§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen

§ 6 Gebührenpflichtiger

§ 7 Entstehung der Gebührenpflicht, Erstattungen und Fälligkeit

§ 8 Beitreibung

§ 9 Datenverarbeitung

§ 10 Inkrafttreten

Anlage Gebührentabelle

Präambel

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) – zuletzt geändert am 22.02.2013) und der §§ 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein - KAG - vom 10.01.2005 (GVBl. Schl.-H. S. 27) – zuletzt geändert am 30.11.2012 - wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 27.01.2014 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Gebühr

(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Stadt Ahrensburg in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von Beteiligten beantragt oder sonst von ihnen im eigenen Interesse veranlasst werden, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung keine Gebühr erhoben wird.

(3) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 2 Gebührenfreie Leistungen

Gebührenfrei sind:

  1. mündliche Auskünfte,

  2. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für Anfragende eine Gegenleistung nicht erfordern,

  3. Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,

  4. Leistungen, die von im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamten, Angestellten oder Arbeitern der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,

  5. Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,

  6. Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,

  7. Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen,

  8. erste Ausfertigung von Zeugnissen,

  9. Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger die Stadt Ahrensburg ist,

  10. Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,

  11. Gebührenentscheidungen.

§ 3 Gebührenbefreiung

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit:

a) die Behörden des Bundes und der Länder sowie die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;

b) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbereich betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen;

c) Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Absatz 1 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

(3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.

(4) Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dieses im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.

§ 4 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zurzeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.

(2) Soweit ein Gebührenrahmen besteht, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen.

§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt, so ist je nach Arbeitsaufwand 1/10 bis 1/2 der vollen Gebühr zu entrichten.

(3) Bei Rücknahme des Antrages auf Vornahme einer Leistung, mit deren Ausführung bereits begonnen worden ist, wird drei Viertel der vollen Gebühr erhoben. Wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde, kann Gebührenfreiheit gewährt werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 5,00 EURO errechnet.

(5) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide wird nur erhoben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.

§ 6 Gebührenpflichtiger

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist diejenige/derjenige verpflichtet, die/der die Leistung beantragt oder im eigenen Interesse veranlasst hat oder die/der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7 Entstehung der Gebührenpflicht, Erstattungen und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen richtet sich nach § 5 Abs. 5 KAG.

(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung etc. ausgehändigt wird.

(4) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung als Sicherheit verlangt werden.

(5) Die/Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

§ 8 Beitreibung

Rückständige Gebühren und Auslagen werden im Verwaltungswege beigetrieben.

§ 9 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Verwaltungsgebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Stadt Ahrensburg berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 13 des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein (LDSG) in der jeweils geltenden Fassung aus folgenden Datenquellen zu erheben und weiterzuverarbeiten:

  1. Angaben der Gebührenpflichtigen

  2. Einwohnermeldedaten

  3. Gewerbekartei

  4. Angaben aus Steuerakten

  5. Angaben aus Bauakten

(2) Die Stadt ist befugt, über die anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenschuldner mit denen für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese für die Erhebung von Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. Soweit die Gebührenrechnung nicht Bestandteil eines zu archivierenden Vorgangs ist, werden die Daten unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens gelöscht bzw. vernichtet.

§ 10  Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt nach erfolgter Bekanntmachung am 10.02.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Ahrensburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Fassung vom 01.08.2009 außer Kraft.

 

Ahrensburg, den 31. Januar 2014

Stadt Ahrensburg

gez. Michael Sarach
Bürgermeister

 

Anlage 1 Gebührentabelle

(Anlage zur Gebührensatzung vom 31.01.2014)

Tarifstelle

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

1.1

Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse, soweit nicht besonders aufgeführt

5,00

1.2

Ausstellung von Leichenpässen

25,00

2.1

Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache - auch als Urkunden und Akten - je angefangene DIN-A-4-Seite

7,50

2.2

Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die doppelte Gebühr erhoben.

15,00

2.3

Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergl. je angefangene halbe Stunde

Notwendige Schreibarbeiten und sonstige Auslagen sind in dieser Gebühr enthalten.

25,00

3.

Für schriftliche Auskünfte (auch per E-Mail), soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben;

sie beträgt für jede angefangene halbe Stunde

25,00

4.

Für EDV unterstützte Tätigkeiten auf der Basis v. in der Verwaltung gespeicherten Daten wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene halbe Stunde

25,00

5.

Fotokopien/Drucke je Klick (1 Klick = 1 Seite Din A 4)

1,00

6.

Zweitausfertigung eines Vertrages oder einer anderen schriftlichen Erklärung je angefangene Seite

5,00

7.

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist

25,00 bis 150,00

8.

Erteilung von Vorrangseinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonst. Erklärungen für das Grundbuch

Für die Erteilung von Zweitausfertigungen vorstehender Erklärungen

50,00

jeweils die Hälfte

9.

Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und Überlassung von Unterlagen (auch Grundstücksakten und Entwurfspläne) zur Einsichtnahme oder Selbsterstellung von Abschriften, Auszügen usw. für jede angefangene Stunde

25,00

10.

Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides

bis zu ½ der Gebühr für die angefochtene Entscheidung

11.

Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken

5,00

12.

Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides oder einer Zahlungsbescheinigung

5,00

13.

Feststellung aus Steuerkonten und –akten je angefangene halbe Stunde

25,00

14.

Bescheinigung über den Stand d. Steuerkontos

25,00

15.

 

Ausstellung von Bescheinigungen zu Beleihungszwecken für Kreditanstalten
a) bei Einfamilienhäusern
b) bei mehrgeschossigen Wohngebäuden mit mindestens zwei Wohneinheiten

50,00

100,00

16.

Abschriften und Druckstücke von Verdingungsunterlagen

je nach Kosten der Herstellung

17.

Schriftliche Auskünfte (auch per E-Mail) über Erschließungs-, Ausbau- und Anschlussbeiträge sowie Benutzungsgebühren

25,00

18.

Einsichtnahme in Bauakten bei einem Zeitaufwand der Verwaltung je angefangener halber Stunde

25,00

Ahrensburg, den 31. Januar 2014

gez. Michael Sarach

 

Hier können Sie die Verwaltungsgebührensatzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

nach oben zurück