Hauptsatzung der Stadt Ahrensburg
Präambel
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.05.2023 (GVOBL Schleswig-Holstein, Seite 279) wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.09.2023 und mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein vom 29.11.2023 die Hauptsatzung der Stadt Ahrensburg wie folgt geändert:
§ 1
Wappen, Flagge, Siegel
(1) Das Stadtwappen zeigt in Silber eine rote, beiderseits von niedrigen schwarz bedachten Türmen überragte Burg mit vorspringendem schwarz bedachtem
Torturm und offenem Tor; darunter auf einem wachsenden roten Pfahl den schwarzen stilisierten Schädel und die schwarzen stilisierten Schaufeln eines
Rentiers.
Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister.
(2) Die Stadtflagge zeigt in einem weißen oben und unten von einem breiten roten Streifen begrenzten Tuch die rote Burg und darunter das schwarze stilisierte
Rengeweih (mit Schädel) des Stadtwappens etwas zur Stange hin verschoben.
(3) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift „Stadt Ahrensburg“.
§ 2
Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Stadtvertretung führt die Bezeichnung „Stadtverordnetenversammlung“.
(2) Die Stadtvertreterinnen führen die Bezeichnung „Stadtverordnete“, die Stadtvertreter die Bezeichnung „Stadtverordneter“.
(3) Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung „Bürgervorsteherin“ oder „Bürgervorsteher“.
§ 3
Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher
(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister als verwaltungsleitendem Organ.
(2) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt bei öffentlichen Anlässen gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Stadt.
Sie stimmen ihr Auftreten für die Stadt im Einzelfall miteinander ab. Weitergehende Regelungen werden nicht getroffen.
(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird im Falle der Verhinderung von der 1. Stellvertreterin oder dem 1. Stellvertreter vertreten.
Ist auch diese Person verhindert, wird die Vertretung durch die 2. Stellvertreterin oder den 2. Stellvertreter wahrgenommen.
Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter führen die Bezeichnung „Stellvertretende Bürgervorsteherin“ oder „Stellvertretender Bürgervorsteher“.
Die Vertretung erfolgt in der Reihenfolge der Wahl.
(4) Scheidet die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher oder eine bzw. einer der Stellvertretenden vor Beendigung der Wahlzeit der
Stadtverordnetenversammlung aus dem Amt aus, so ist die Ersatzwahl innerhalb von drei Monaten durchzuführen.
§ 4
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(2) Für die Besoldung gilt die Kommunalbesoldungsverordnung. Daneben wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages gewährt.
§ 5
Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
(1) Die Stadtverordnetenversammlung wählt aus ihrer Mitte die Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird im Falle der Verhinderung von der 1. Stellvertreterin oder dem 1. Stellvertreter vertreten. Ist auch diese
Person verhindert, wird die Vertretung durch die 2. Stellvertreterin oder den 2. Stellvertreter wahrgenommen. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
führen die Bezeichnung „Stellvertretende Bürgermeisterin“ oder „Stellvertretender Bürgermeister“. Die Vertretung erfolgt in der Reihenfolge der Wahl.
(3) Scheidet eine oder einer der Stellvertretenden vor Beendigung der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung aus dem Amt aus, so ist die Ersatzwahl
innerhalb von drei Monaten durchzuführen.
(4) Die Stellvertretenden werden zu Ehrenbeamten für die Dauer der Wahlzeit ernannt.
§ 6
Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Stadtverordnetenversammlung trifft die ihr nach den §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder
den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat.
(2) Die allgemeine Entscheidungsübertragung gem. § 27 Abs. 1 GO auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister sowie den Hauptausschuss ergibt sich
aus dieser Satzung. Die allgemeine Entscheidungsübertragung auf die Fachausschüsse ergibt sich aus der Zuständigkeitsordnung (Anlage zur
Hauptsatzung), in die während der allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung im Rathaus Einsicht genommen werden kann bzw. im Internet unter der
Internetadresse www.ahrensburg.de.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung tagt öffentlich. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt die Stadtverordnetenversammlung im Einzelfall.
Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
Die Angelegenheit kann in öffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Personen, deren Interessen betroffen sind, dies schriftlich verlangen oder
hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklären.
§ 7
Hauptausschuss
(1) 1. Zusammensetzung: 7 Stadtverordnete und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ohne Stimmrecht
2. Aufgaben: gemäß § 45 b GO sowie dieser Hauptsatzung bzw. der Zuständigkeitsordnung
(2) Der Hauptausschuss koordiniert fachausschussübergreifend die Arbeit der Ausschüsse, insbesondere in Bezug auf die Querschnittsaufgaben,
wie Stellenplan, Rechnungsprüfungsangelegenheiten und die grundsätzliche Zusammenarbeit der städtischen Gremien mit den Beiräten.
Besteht zwischen zwei Ausschüssen Koordinierungsbedarf, entscheidet der Hauptausschuss, welcher Fachausschuss zuständig ist bzw. wenn
mehrere Ausschüsse zuständig sind, welcher Fachausschuss die Federführung erhält. Der Hauptausschuss kann zu Empfehlungen der Ausschüsse
eigene hinzufügen. Beschlussgrundlage in der Stadtverordnetenversammlung ist die Empfehlung des federführenden Ausschusses.
(3) Dem Hauptausschuss werden außerdem nachstehende Entscheidungen übertragen:
— Wahlvorschläge und Benennung von ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern in Gerichten und außerstädtischen Gremien
— Entscheidungen in Feuerwehrangelegenheiten
— Entscheidungen über das Marktwesen
— Entscheidungen über die Annahmen und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen von mehr als 5.000 € bis zu einem
Wert von 10.000 €
(4) Dem Hauptausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
— die Vorbereitung der von der Stadtverordnetenversammlung nach § 28 Satz 1 Nr. 12 GO zu beschließenden Grundsätze für das Personalwesen,
— das von der Stadtverordnetenversammlung nach § 28 Satz 1 Nr. 26 GO zu beschließende Berichtswesen zu entwickeln und bei der Kontrolle der
Verwaltung sowie der Steuerung gemeindlicher Beteiligungen anzuwenden.
(5) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen.
(6) Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben des Polizeibeirates wahr.
(7) Der Hauptausschuss entscheidet bei Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie bei ehrenamtlich tätigen
Bürgerinnen und Bürgern über die Verletzung der Treuepflicht. Er entscheidet ferner bei Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung über die Befreiung
von der Verschwiegenheitspflicht.
(8) Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhabern von
Stellen, die ihr oder ihm unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.
(9) Der Hauptausschuss nimmt gem. § 45 b GO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister berichtet halbjährlich über die Geschäftslage der städtischen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten
Geschäftsergebnissen, die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung.
§ 8
Ständige Ausschüsse
(1) Neben dem Hauptausschuss werden die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO gebildet:
1. Finanzausschuss
1.1 Zusammensetzung: 7 Mitglieder
1.2 Aufgabengebiet: Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern, Wirtschaftsförderungen, Gebäudewirtschaft
2. Bildungs-, Kultur- und Sportausschuss
2.1 Zusammensetzung: 7 Mitglieder
2.2 Aufgabengebiet: Bildungsangelegenheiten, Kultur- und Gemeinschaftspflege, Sportangelegenheiten
3. Sozialausschuss
3.1 Zusammensetzung: 7 Mitglieder
3.2 Aufgabengebiet: Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Soziale Aufgaben, Wohnungswesen
4. Umweltausschuss
4.1 Zusammensetzung: 7 Mitglieder;
in Kleingartenangelegenheiten außerdem 1 Vertreter der Kleingärtner auf Vorschlag des Kleingärtnervereins u. 1 Vertreter der
Landwirtschaft auf Vorschlag des Ortsbauernverbandes
4.2 Aufgabengebiet: Umweltschutz, Landschaftsplanung und -pflege einschl. Grünordnungsplan, Abfallentsorgung, Forstwesen, Kleingartenwesen,
5. Bau- und Planungsausschuss
5.1 Zusammensetzung: 7 Mitglieder
5.2 Aufgabengebiet: Stadtplanung einschl. Bauleitplanung mit Ausnahme des Grünordnungsplanes, Hoch- und Tiefbau, Verkehrsplanung, Allgemeine
Verkehrsangelegenheiten (u. a. Fahrradverkehr,ÖPNV und ‘ruhender Verkehr‘)
6. Werkausschuss
6.1 Zusammensetzung: 7 Mitglieder
6.2 Aufgabenbereich: Eigenbetrieb Stadtbetriebe Ahrensburg der Stadt nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung
(2) Mit Ausnahme vom Hauptausschuss können neben Stadtverordneten auch andere Bürgerinnen und Bürger zu Mitgliedern oder stellvertretenden
Mitgliedern von Ausschüssen gewählt werden. Sie müssen der Stadtverordnetenversammlung angehören können. Ihre Zahl darf die der Stadtverordneten
im Ausschuss nicht erreichen. Sie können einem Ausschuss vorsitzen.
(3) Jede Fraktion kann für den Ausschuss bis zu fünf stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion
wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist.
(4) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit der teilnehmenden Personen übertragen.
(5) Die Ausschüsse sind berechtigt, zu ihren Sitzungen von Fall zu Fall Sachkundige sowie vom Gegenstand der Beratung betroffene Bürger einzuladen und
anzuhören. Ist die Sitzung nichtöffentlich, dürfen sie bei der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein.
(6) Die Sitzungen der ständigen Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder
berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Die Angelegenheit kann in öffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Personen, deren Interessen
betroffen sind, dies schriftlich verlangen oder hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklären. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in
nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung entschieden.
(7) Darüber hinaus bildet die Stadtverordnetenversammlung einen Ältestenrat. Neben der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher gehören ihm pro
Fraktion zwei Stadtverordnete an. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend sofern die Vertreterinnen oder Vertreter der Stadtverordnetenversammlung angehören.
Der Ältestenrat tagt nichtöffentlich und berät die Bürgervorsteherinoder den Bürgervorsteher in allen Angelegenheiten, die die Rechte und Pflichten der
Stadtverordneten betreffen. Seine Empfehlungen an die Stadtverordnetenversammlung werdenüber den Hauptausschuss vorgelegt.
§ 9
Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
(1) Gemäß § 65 Abs. 1 GO ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verantwortlich für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Geschäfte der laufenden Verwaltung sind:
Regelmäßig wiederkehrende Routineaufgaben ohne besondere Bedeutung und
Entscheidungen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (siehe § 5 Ziffer 3 Zuständigkeitsordnung;
in diesen Fällen Zuständigkeit beim Bau- und Planungsausschuss).
(2) Außer den ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Entscheidungen über
a) Stundungen,
b) den Erlass von Forderungen der Stadt bis zu einem Betrag von 15.000 € und die Niederschlagung solcher Forderungen bis zu 30.000 €,
c) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte,
die dem wirtschaftlich gleichkommen bis zu einem Betrag von 50.000 €,
d) den Erwerb von Vermögensgegenständen bis zu einem Betrag von 40.000 €,
e) den Abschluss von Leasing-Verträgen bis zu einem jährlichen Betrag von 30.000 €,
f) die entgeltliche Veräußerung, den Tausch und die Belastung von Stadtvermögen bis zu einem Wert von 50.000 €,
g) die unentgeltliche Veräußerung von Stadtvermögen, Forderungen, anderen Rechten bis zu einem Wert von 12.500 €,
h) die Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 5.000 €,
i) die Hingabe von Darlehen bis zu einem Wert von 60.000 € und die Gewährung von Zuschüssen bis zu einem Wert von 12.500 €,
j) sie oder er entscheidet ferner über die Angelegenheiten unterhalb der in der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse festgelegten Wertgrenzen,
k) die Feststellung gem. § 20 Abs. 1 letzter Satz GO,
l) Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden ab einem Betrag von 40.000 € bis zu einem jährlichen Betrag von 60.000 €.
m) die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch bis einschließlich zu einem Betrag von 40.000 €.
Die genannten Beträge gelten für den Einzelfall.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben sowie die Zustimmung zum
Eingehen über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € übertragen.
§ 10
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte wird von der Stadtverordnetenversammlung bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig.
Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt Ahrensburg bei.
Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
— Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Stadtverordnetenversammlung und der Verwaltung,
— Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z. B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
— Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Stadt,
— Anbieten von Sprechstunden und Beratung für die hilfesuchenden Frauen,
— Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht gebunden;
sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben möglichst so
frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können.
Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.
Sie kann an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse teilnehmen. Dieses gilt auch für nicht öffentliche Sitzungen. Zeit, Ort
und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu
erteilen.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte legt der Stadtverordnetenversammlung jährlich bis zum 30.06. einen Gleichstellungsbericht vor.
§ 11
Einwohnerversammlung
(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher beruft mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein.
Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
2) Für die Einwohnerversammlung stellt dieBürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher eine Tagesordnung auf. Die Tagesordnung kann aus der
Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 30 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und
Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner
beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur
Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der
Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als
angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 30 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung
über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig.
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten
1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
2. die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohner,
3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde und das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Stadtverordnetenversammlung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten
Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 12
Verträge mit Stadtverordneten und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
(1) Verträge der Stadt mit Stadtverordneten, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und mit juristischen Personen, an denen die Stadtverordneten oder
die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich
innerhalb einer Wertgrenze von 25.000 € - bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500 € für maximal 5 Jahre - halten.
(2) Ist dem Abschluss eines Vertrages eine öffentliche Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für
Leistungen, der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne
Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000 € - bei wiederkehrenden
Leistungen von monatlich 5.000 € für maximal 5 Jahre - hält.
§ 13
Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 15.000 € bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.250 € für maximal 5 Jahre nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 64 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 GO entsprechen.
§ 14
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
sowie sonstiger Ausschussmitglieder werden von der Stadt zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach
Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet. Dies gilt nicht für die Anschrift, die E-Mail- Adresse und
die Telefonnummer.
(2) Darüber hinaus verarbeitet die Stadt Ahrensburg Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von
Entschädigungen. Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mitteilungsverordnung in Verbindung mit § 93 a
Abgabenordnung statt. Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Stadt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür
die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.
(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch die Stadt mit Einwilligung der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, der sonstigen
Ausschussmitglieder bzw. der ehrenamtlich Tätigen in geeigneter Weise veröffentlicht.
§ 15
Veröffentlichungen
(1) Satzungen und Verordnungen der Stadt Ahrensburg werden durch Bereitstellung auf der Internetseite unter www.ahrensburg.de bekannt gemacht.
In der Tageszeitung Stormarner Tageblatt wird bis zu drei Tage zuvor unter Angabe der Internetadresse auf die Bekanntgabe hingewiesen. Die örtliche
Bekanntmachung ist bewirkt mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist.
(2) Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden unter Stadt Ahrensburg, Rathaus,
Manfred-Samusch-Straße 5, 22926 Ahrensburg, zur Mitnahme ausgelegt oder bereitgehalten.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist
beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit
Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatz 1 Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(5) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Stadt Ahrensburg, sowie die Tagesordnung der Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung werden abweichend von Absatz 1 in der Tageszeitung Stormarner Tagesblatt bekanntgemacht. Der Inhalt der ortsüblichen
Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch und die Tagesordnungen der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden zusätzlich unter der
Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt. Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen werden darüber hinaus über das
zentrale Internetportal des Landes www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht. Die örtliche Bekanntmachung ist bewirkt mit Ablauf des
Tages, an dem sie in der Zeitung veröffentlicht wurde.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch
Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein vom 29.11.2023 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Ahrensburg, den 19.12.2023
gez. Eckart Boege
Bürgermeister
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