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Datum: 24.07.2019

Errichtung und der Betrieb einer thermischen Abfallbehandlungsanlage, 
Errichtung und der Betrieb einer Mono-Klärschlammverbrennungsanlage

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -

 24.07.2019

Amtliche Bekanntmachung

nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Bekanntmachung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Abteilung Technischer Umweltschutz, Zentraldezernat Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek vom 22.07.2019 - Az.: LLUR-G50/2018/001a) und G50/2018/001b).

Kreis Stormarn, 22145 Stapelfeld

Die Firma EEW Energy from Waste Stapelfeld GmbH, Ahrensburger Weg 4, 22145 Stapelfeld hat mit Datum vom 19.06.2019, eingegangen am 21.06.2019, zuletzt ergänzt am 08.07.2019, beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zwei Genehmigungen nach § 4 BImSchG beantragt. Beabsichtigt ist:

    1. die Errichtung und der Betrieb einer thermischen Abfallbehandlungsanlage für Siedlungsabfälle, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle und aufbereitete Siedlungsabfälle. Durchsatz max. 49,5 t/h Abfalleinsatz (Az.: G50/2018/001a). Als Nebeneinrichtung ist eine Abfallannahme und Inputlagerung geplant;
    2. die Errichtung und der Betrieb einer Mono-Klärschlammverbrennungsanlage für max. 13,9 t/h Abfalleinsatz (Klärschlamm mit 40 % Trockensubstanz) (Az.: G50/2018/001b). Als Nebeneinrichtung sind eine Klärschlammlagerung und eine Klärschlammtrocknung vorgesehen.

Beide Vorhaben sollen auf folgendem Grundstück realisiert werden:
22145 Stapelfeld, Ahrensburger Weg 4, Gemarkung Stapelfeld, Flur 2, Flurstück 105.

Die Inbetriebnahme der Anlagen ist für Mitte 2022 geplant.

Das beabsichtige Vorhaben (Az.: G50/2018/001a) bedarf einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I. S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.2019 (BGBl. I S. 432), in Verbindung mit Nr. 8.1.1.3, Verfahrensart G, E sowie Nr. 8.12.2 Verfahrensart V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973, 3756).

Das beabsichtigte Vorhaben (Az.: G50/2018/001b) bedarf einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I. S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.2019 (BGBl. I S. 432), in Verbindung mit Nr. 8.1.1.3, Verfahrensart G, E sowie Nr. 8.10.2.1, Verfahrensart G, E und Nr. 8.12.2, Verfahrensart V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440).

Über die Zulässigkeit der Vorhaben ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) der 4. BImSchV in einem förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden.

Im Rahmen der Genehmigungsverfahren wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, da es sich um ein Vorhaben gemäß Nr. 8.1.1.2 Spalte 1 der Anlage 1 zu § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I. S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706), handelt.

Mit den Anträgen und den Antragsunterlagen wurde ein gemeinsamer UVP-Bericht (Bericht zu den voraussichtlichen Auswirkungen der UVP-pflichtigen Vorhaben auf die in § 1a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) genannten Schutzgüter) vorgelegt.

Zuständig für die Durchführung der Genehmigungsverfahren ist das o.a. Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

Gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG i. V. mit § 8 Abs. 1 und § 9 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) i. d. F. der Bekanntmachung 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.12.2017 (BGBl. I S. 3882) werden die beantragten Vorhaben hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Für die Vorhaben wurden folgende entscheidungserhebliche Berichte (Gutachten) und folgende Empfehlungen mit den Antragsunterlagen vorgelegt:

    • Lufthygienisches Fachgutachten und Schornsteinhöhenbestimmung (MHKW und KVA),
    • Ermittlung der Stoffeinträge in die im Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens gelegenen Natura 2000-Gebiete (MHKW und KVA),
    • Immissionsmessungen im Umfeld des Standortes EEW Stapelfeld (MHKW und KVA),
    • Ermittlung der zu erwartenden Geräuschemissionen und -immissionen sowie Beschreibung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen (MHKW und KVA),
    • Baulärmprognose (MHKW und KVA),
    • Explosionsschutzkonzept für das geplante Müllheizkraftwerk (MHKW),
    • Explosionsschutzkonzept für die geplante thermische Klärschlammbehandlungsanlage (KVA),
    • Brandschutzkonzept (MHKW und KVA),
    • Baugrundbeurteilung und generelle Gründungsempfehlung mit generellen Hinweisen zur Bauausführung einschließlich orientierende Schadstoffanalyse (MHKW und KVA),
    • UVP-Bericht (MHKW und KVA),
    • FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (MHKW und KVA),
    • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (MHKW und KVA),
    • Teilgutachten zur FFH-Verträglichkeitsuntersuchung eutrophierender und versauernder Schadstoffeinträge aus dem EEW Stapelfeld in den FFH-Gebieten „Stellmoorer Tunneltal/Höltigbaum“, „Kammmolchgebiet Höltigbaum/Stellmoor“, „Sieker Moor“ und „Großensee, Mönchsteich, Stenzerteich“ (MHKW und KVA), 
    • Landschaftspflegerischer Begleitplan (MHKW und KVA)
Auslegung der Antragsunterlagen:

Antrag und Antragsunterlagen, aus denen sich die Angaben zur Art, zum Umfang und zu möglichen Auswirkungen der geplanten Vorhaben ergeben, liegen in der Zeit vom 01.08.2019 bis 02.09.2019 bei folgenden Behörden zur Einsicht aus:

    • Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek,

montags bis donnerstags von 9:00 bis 15:30 Uhr, 
freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr * 
sowie ggf. nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 04347 704-0);

    • Amt Siek für die Gemeinden Stapelfeld, Braak, Brunsbek und Siek, Hauptstraße 49, 22962 Siek,

montags, dienstags, mittwochs, donnerstags und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr,
montags von 13.30 bis 16.00 Uhr,
mittwochs 13.30 bis 19.00 Uhr
sowie ggf. nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 04107/ 88-930);

    • Stadt Ahrensburg, Rathaus, Manfred-Samusch-Straße 5, 22926 Ahrensburg,

montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr,
donnerstags von 14:00 bis 18:00 Uhr,
sowie ggf. nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 04102/ 77-0);

    • Gemeinde Barsbüttel, Stiefenhoferplatz 1, 22885 Barsbüttel,

montags und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr,
dienstags von 07:30 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:30 Uhr,
donnerstags von 08:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:30 Uhr,
mittwochs nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 040/ 67072-400 oder -421);

    • Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Wandsbek, Schloßstraße 60, 22041 Hamburg,

montags, dienstags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7:00 bis 19:00 Uhr,
sowie ggf. nach Vereinbarung (Tel. 040/ 42828-0);

Darüber hinaus stehen die Anträge sowie die Antragsunterlagen für die Zeit der öffentlichen Auslegung auch auf der Internetseite der Antragstellerin unter: www.energie-zukunft-stapelfeld.de zur Verfügung.

Einwendungen gegen das Vorhaben:
    • Während der Auslegungsfrist und bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also vom 01.08.2019 bis zum 02.10.2019, können Einwendungen gegen die Vorhaben schriftlich oder per Fax bei den vorgenannten Behörden erhoben werden. Für das Erheben von Einwendungen in elektronischer Form sind die Formerfordernisse des § 52a Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1992 (GVOBl. 1992, S. 243, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.02.2019 (GVOBl. 2019, S. 42) zu beachten. Die Einwendung muss mit Namen und Anschrift versehen und bis zum letzten Tag der Einwendungsfrist bei einer der Auslegungsstellen eingegangen sein.
    • Die Einwendungen sind der Antragstellerin und den beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt werden, durch die Genehmigungsbehörde bekannt zu geben.
    • Auf Verlangen der Einwenderin/des Einwenders werden deren/dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, soweit diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung der Genehmigungsverfahren nicht erforderlich sind.
    • Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für die Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Gerichtsverfahren.
    • Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin oder Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Vertreterin oder Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
Erörterungstermin – Entscheidung:

Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume die form- und fristgerecht gegen die Vorhaben erhobenen Einwendungen mit der Antragstellerin und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtern. Wenn ein Erörterungstermin durchgeführt wird, ist dafür Dienstag, der 10.12.2019 ab 10:00 Uhr im Waldreitersaal, Grote Horst 9a in 22927 Großhansdorf vorgesehen. Sollte die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen sein, wird sie an den folgenden Arbeitstagen ab 09:00 Uhr am selben Ort fortgesetzt. Wenn keine Einwendungen erhoben wurden, findet der Erörterungstermin nicht statt.

Der Zweck des Erörterungstermins besteht darin, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann, und den Einwenderinnen und Einwendern Gelegenheit zur Erläuterung ihrer Einwendung zu geben. Die formgerecht erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Erörterungstermin auf Grund einer Ermessensentscheidung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume durchgeführt wird, sofern Einwendungen erhoben wurden. Die Entscheidung, ob der Erörterungstermin stattfindet, wird im Amtsblatt für das Land Schleswig-Holstein, in den örtlichen Tageszeitungen (Gesamtausgabe des Hamburger Abendblattes, Stormarner Tageblatt, Lübecker Nachrichten mit dem Regionalteil Stormarn und im MARKT Ahrensburg / Bargteheide / Trittau), im Internet unter www.llur.schleswig-holstein.de sowie gemäß § 20 UVPG im zentralen Informationsportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen in Schleswig-Holstein https://www.uvp-verbund.de/freitextsuche (Bundesland Schleswig-Holstein > Kategorie Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen öffentlich bekannt gemacht.
Wurden keine Einwendungen erhoben, erfolgt keine Bekanntmachung.
Die Entscheidung über die Genehmigungsanträge wird den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Diese Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Maßgebliche Vorschriften für die Beteiligung der Öffentlichkeit sind: § 10 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6 BImSchG, §§ 8-10a BImSchG und § 12 der 9. BImSchV.

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