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Datum: 22.12.2020

Satzung der Stadt Ahrensburg über die Erhebung einer Hundesteuer

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -

Amtliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Ahrensburg
über die Erhebung einer Hundesteuer

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 514) in der zurzeit geltenden Fassung und den § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 27), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 425) in der zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 23.11.2020 folgende Satzung der Stadt Ahrensburg über die Erhebung einer Hundesteuer erlassen:

§ 1

Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden,
ist davon auszugehen, dass der Hund älter als drei Monate ist.

§ 2

Steuerpflichtiger

(1)    Steuerschuldner ist die Halterin/der Halter des Hundes.

(2)    Halterin oder Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in ihren oder seinen Haushalt aufgenommen hat.

(3)    Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1)    Die Steuerpflicht entsteht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund in einen Haushalt aufgenommen wird;
        frühestens mit dem drauffolgenden Kalendermonat, in dem er drei Monate alt wird.

(2)    Wer einen Hund von einem Tierschutzverein übernimmt, hat für diesen erst nach sechs Monaten Steuern zu entrichten. Dies gilt nicht, sofern ein
         gefährlicher Hund im Sinne des § 4 Abs. 5 aufgenommen wurde.

(3)     Die Steuerpflicht endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt.

(4)     Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin/eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit
         dem auf den Zuzug folgenden Monat.

(5)     Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgegebenen, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt,
          wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Monat steuerpflichtig.

(6)     Für Hunde, deren Gefährlichkeit durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist, beginnt die Steuerpflicht mit dem auf die Wirksamkeit des
         Feststellungsbescheides folgenden Kalendermonats. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, in dem die Wirksamkeit des
         Feststellungsbescheides endet bzw. in dem die Sozialverträglichkeit gemäß HundeG festgestellt wurde.

§ 4

Steuermaßstab und Steuersatz

(1)     Die Steuer beträgt für ein Kalenderjahr

         für den ersten Hund                                  80 EUR

         für den zweiten Hund                             100 EUR

         für jeden weiteren Hund                         130 EUR

         für jeden gefährlichen Hund                   480 EUR

(2)     Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 8 gewährt wird, sind bei dieser Berechnung nicht anzusetzen.

(3)     Hunde, für die die Steuer nach §§ 6 oder 7 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

(4)     Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

(5)     Gefährliche Hunde sind Hunde im Sinne des § 7 Abs. 1 HundeG in der jeweils geltenden Fassung; die zuständige Behörde muss einen
          Feststellungsbescheid als gefährlicher Hund gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HundeGerlassen haben.

§ 5

Steuerfreiheit

Steuerfrei sind Personen, die Hunde

a)      vorübergehend, aber nicht länger als einen Monat zur Ausbildung, Pflege oder Verwahrung in ihren Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen haben;

b)      vorübergehend, aber nicht länger als zwei Monate in das Gebiet der Stadt verbringen und nachweislich in einer anderen Gemeinde in Deutschland
         versteuern.

§ 6

Steuerermäßigung

Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

a)      Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen;

b)      Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern
         abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;

c)      Hunden, die von Forstbediensteten oder Inhaberinnen oder Inhabern eines Jagdscheines überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder
         Forstschutzes gehalten werden und eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist.

§ 7

Zwingersteuer

(1)     Von Hundezüchterinnen und Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse – darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter
         – zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer
         anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

(2)     Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer
         für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als
         sechs Monate sind.

(3)     Die Steuerermäßigung gilt von dem Monat an, in dem die Unterlagen vorgelegt werden.

(4)     Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet wurden.

§ 8

Steuerbefreiung

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

a)      Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten
         werden;

b)      Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst beschäftigten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für
         den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;

c)      Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;

d)      Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Hierzu ist ein Nachweis (Schwerbehindertenausweis mit
         dem entsprechenden Merkzeichen „B“, „Bl“, „Gl“, „aG“ oder „H“) vorzulegen. Für Betroffene im Sinne dieser Vorschrift gilt die Befreiung grundsätzlich für
         einen Hund;

e)      Blindenführhunden;

f)       Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;

g)      Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind;

h)      Hunden, die als Assistenzhund geprüft wurden und als medizinische Signalhunde eingesetzt werden, um Menschen mit chronischen Erkrankungen bei
         damit verbundenen gefährdenden Zuständen zu unterstützen und Veränderungen des Stoffwechsels sowie der Körperhaltung, die auf eine bevorstehende
         gesundheitsgefährdende Situation hindeuten, frühzeitig wahrzunehmen und anzuzeigen. Es handelt sich dabei insbesondere um Hunde, die speziell für
         Menschen mit Diabetes, Epilepsie oder einer anderen neurologischen Beeinträchtigung eingesetzt werden.

§ 9

Allgemeine Bestimmungen für die Steuerermäßigung
und die Steuerbefreiung

(1)     In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund der/des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

(2)     Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

          a)      die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind;

          b)      die Halterin/der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist;

          c)      für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkünfte vorhanden sind;

          d)      in den Fällen des § 7 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen
                   vorgelegt werden.

(3)     Die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung beginnt mit dem Kalendermonat, in dem der Antrag bei der Stadt Ahrensburg gestellt wird.

§ 10

Meldepflichten

(1)     Wer im Gebiet der Stadt Ahrensburg einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Stadtverwaltung
          anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Es besteht Anzeigepflicht über das Halten
          von gefährlichen Hunden nach § 4 Abs. 5.

(2)     Die bisherige Halterin/der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Weitergabe des Hundes
          sind bei der Abmeldung Name und Anschrift der Erwerberin/des Erwerbers anzugeben.

(3)     Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dies binnen 14
         Tagen anzuzeigen.

(4)     Die Halterin/der Halter eines Hundes ist verpflichtet, mitzuteilen, ob der Hund nach § 7 Abs. 1 HundeG als gefährlich eingestuft ist.

§ 11

Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer

(1)     Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(2)     Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 jeden Jahres bzw. nach Vereinbarung zum 01.07. des Jahres fällig.
         Rückwirkend festgesetzte Steuern sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 12

Steuermarken

(1)     Jede Hundehalterin/Jeder Hundehalter erhält nach Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung der
         Zwingersteuer erhält die Hundehalterin/der Hundehalter zwei Steuermarken.

(2)     Die Hundehalterin/Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke
         führen und laufen lassen.

(3)     Bei Verlust oder Unkenntlichkeit der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Hierfür ist eine Verwaltungsgebühr nach der Satzung
         der Stadt Ahrensburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren zu zahlen.

(4)     Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke zurückzugeben.

§ 13

Auskunftspflichten

(1)     Jede Hundehalterin/Jeder Hundehalter ist verpflichtet, über die Anzahl der von ihr/ihm gehaltenen Hunde Auskunft zu erteilen.
          Die Grundstückseigentümerin/Der Grundstückseigentümer oder die Grundstücksbesitzerin/der Grundstücksbesitzer oder deren Bevollmächtigte sind auf
          Verlangen der Stadt oder einer/eines von ihr Beauftragten verpflichtet, die Anzahl der auf dem betreffenden Grundstück gehaltenen Hunde anzugeben und
          deren Halterinnen/Halter namhaft zu machen. Die gleiche Verpflichtung trifft jeden Haushaltsvorstand und jeden Betriebsvorstand.

(2)     Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer oder die
         Grundstücksbesitzerinnen/Grundstücksbesitzer oder deren Bevollmächtigte sowie die Haushaltsvorstände und Betriebsvorstände zu wahrheitsgemäßen
         Angaben innerhalb der im Einzelfall bestimmten Frist verpflichtet. Die für eine Bestandsaufnahme erforderlichen Angaben können durch besonderen
         Erhebungsbogen oder durch öffentliche Bekanntmachung gefordert werden. Die Verpflichtung der Hundehalterin/des Hundehalters nach § 10
         (Meldepflichten) bleibt unberührt.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Vorschrift einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeigen von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt.

§ 15

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)     Zur Ermittlung der Hundesteuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie zur Durchführung
         aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, ist die Erhebung nachfolgend
         aufgeführter Daten gemäß Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
         vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
         Richtlinie 95/46/EG – i.V.m. § 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und § 4 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2018, S. 162)
         in der jeweils gültigen Fassung durch die Stadt Ahrensburg zulässig.

Personenbezogene Daten werden erhoben über:

  • Namen, Vorname(n), Anschrift und ggf. Kontoverbindung (bei Einziehung und Erstattung der Hundesteuer) des/r Hundesteuerpflichtigen.

Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben über:

Rasse des gehaltenen Hundes, Herkunft des gehaltenen Hundes, Alter des gehaltenen Hundes, Chipnummer und Zeitpunkt der Aufnahme und Abgabe des gehaltenen Hundes.

Die Stadt ist berechtigt, neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus den folgenden Unterlagen Daten zu verarbeiten, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:

Aus der Anmeldung der Hunde, aus dem Einwohnerzentralregister, von Polizeidienststellen, von Ordnungsämtern, von Kontrollmitteilungen anderer Kommunen, von Tierschutzvereinen, vom Bundeszentralregister, allgemeiner Anzeigen, anderer Behörden und Mitteilung der Vorbesitzer.

(2)     Die Stadt Ahrensburg ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der/des Hundesteuerpflichtigen und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis
          der Hundesteuerpflichtigen mit den für die Hundesteuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der
          Hundesteuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(3)     Die gespeicherten Daten über die Halterin/den Halter eines Hundes dürfen verwendet und an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden, um
          aufgefundene Hunde ihren rechtmäßigen Besitzerinnen und Besitzer zuzuführen.

(4)     Die Stadt Ahrensburg kann Daten im Einzelfall zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit an die Polizei und/oder örtliche
          Ordnungsbehörden weiterleiten.

(5)     Unabhängig von der Anmeldepflicht ist die Stadt Ahrensburg berechtigt, durch Nachfrage bei einzelnen Einwohnerinnen und Einwohnern zu
          ermitteln, ob sie Halterin oder Halter von Hunden sind. Zur Vorbereitung einer solchen Nachfrage dürfen aus dem Einwohnermelderegister die Namen, das
          Geburtsdatum und die Anschrift der jeweiligen Person verwendet werden. Für die Durchführung der Nachfrage kann die Gemeinde andere – auch private –
          Stellen als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer im Sinne des Datenschutzrechts einsetzen und ihnen die Daten gem. Satz 2 zugänglich machen.

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Ahrensburg über die Erhebung einer Hundesteuer vom 17.12.2015 außer Kraft.

Ahrensburg, den 15.12.2020

STADT AHRENSBURG

gez. Michael Sarach
Bürgermeister

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