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Datum: 07.10.2020

II. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Ahrensburg für die Haushaltsjahre 2020 und 2021

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister - 

Amtliche Bekanntmachung

I.

II. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Ahrensburg für die Haushaltsjahre 2020 und 2021

Aufgrund des § 95b der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.09.2020

folgende II. Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Mit dem II. Nachtragshaushaltsplan werden

 

 

im Haushaltsjahr 2020

 

 

Und   damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge

 

 

 

erhöht

um

EUR

vermindert

um

EUR

gegenüber

bisher

EUR

nunmehr

festgesetzt

auf

EUR

 

1.

im   Ergebnisplan der

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Erträge

1.300.000

0

68.456.900

69.756.900

 

 

Gesamtbetrag der Aufwendungen

1.419.800

0

79.274.400

80.694.200

 

 

Jahresüberschuss

119.800

0

0

0

 

 

Jahresfehlbetrag

0

0

10.817.500

10.937.300

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

im Finanzplan der

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

1.300.000

0

65.561.900

66.861.900

 

 

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

1.419.800

0

73.068.000

74.487.800

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

.

0

12.607.300

12.607.300

 

 

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

.

0

15.452.000

15.452.000

 

Für das Haushaltsjahr 2021 erfolgen keine Änderungen im Rahmen des II. Nachtragshaushaltsplans.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der Höchstbetrag der Kassenkredite sowie die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen bleiben für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 unverändert bestehen.

§ 3

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000 EUR.

§ 4

Soweit Aufwendungen und Auszahlungen nicht aufgrund § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder Abs. 2 GemHVO-Doppik übertragbar sind, werden sie mit Ausnahme der Verfügungsmittel, internen Leistungsbeziehungen, Abschreibungen, Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen, Zinsen und Tilgung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt.

Ahrensburg, den 01.10.2020 

gez. Michael Sarach
Bürgermeister

II.

Die vorstehende II. Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Jeder kann Einsicht in die II. Nachtragshaushaltssatzung und den II. Nachtragshaushaltsplan 2020/2021 mit den Anlagen nehmen. Die II. Nachtragshaushaltssatzung und der II. Nachtragshaushaltsplan 2020/2021 liegen im Rathaus, Zimmer 123, während der Dienstzeiten zur öffentlichen Einsicht aus.

Ahrensburg, den 01.10.2020 

gez. Michael Sarach
Bürgermeister

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