II. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Ahrensburg für die Haushaltsjahre 2020 und 2021
Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -
Amtliche Bekanntmachung
I.
II. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Ahrensburg für die Haushaltsjahre 2020 und 2021
Aufgrund des § 95b der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.09.2020
folgende II. Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Mit dem II. Nachtragshaushaltsplan werden
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im Haushaltsjahr 2020 |
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Und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge |
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erhöht um EUR |
vermindert um EUR |
gegenüber bisher EUR |
nunmehr festgesetzt auf EUR |
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1. |
im Ergebnisplan der |
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Gesamtbetrag der Erträge |
1.300.000 |
0 |
68.456.900 |
69.756.900 |
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Gesamtbetrag der Aufwendungen |
1.419.800 |
0 |
79.274.400 |
80.694.200 |
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Jahresüberschuss |
119.800 |
0 |
0 |
0 |
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Jahresfehlbetrag |
0 |
0 |
10.817.500 |
10.937.300 |
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2. |
im Finanzplan der |
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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit |
1.300.000 |
0 |
65.561.900 |
66.861.900 |
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Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit |
1.419.800 |
0 |
73.068.000 |
74.487.800 |
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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit |
. |
0 |
12.607.300 |
12.607.300 |
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Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit |
. |
0 |
15.452.000 |
15.452.000 |
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Für das Haushaltsjahr 2021 erfolgen keine Änderungen im Rahmen des II. Nachtragshaushaltsplans.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der Höchstbetrag der Kassenkredite sowie die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen bleiben für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 unverändert bestehen.
§ 3
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000 EUR.
§ 4
Soweit Aufwendungen und Auszahlungen nicht aufgrund § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder Abs. 2 GemHVO-Doppik übertragbar sind, werden sie mit Ausnahme der Verfügungsmittel, internen Leistungsbeziehungen, Abschreibungen, Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen, Zinsen und Tilgung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt.
Ahrensburg, den 01.10.2020
gez. Michael Sarach
Bürgermeister
II.
Die vorstehende II. Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Jeder kann Einsicht in die II. Nachtragshaushaltssatzung und den II. Nachtragshaushaltsplan 2020/2021 mit den Anlagen nehmen. Die II. Nachtragshaushaltssatzung und der II. Nachtragshaushaltsplan 2020/2021 liegen im Rathaus, Zimmer 123, während der Dienstzeiten zur öffentlichen Einsicht aus.
Ahrensburg, den 01.10.2020
gez. Michael Sarach
Bürgermeister