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Datum: 29.04.2019

Entschädigungssatzung der Stadt Ahrensburg

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -

Amtliche Bekanntmachung 

Entschädigungssatzung der Stadt Ahrensburg

Präambel

Aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung- EntschVO) vom 03.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018, S. 220) jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, § 32 Abs. 6 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren vom 10.02.1996 (GVOBl.1996, S. 200), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF) vom 28.03.2018 (GVOBl.2018, S. 131) und der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie – EntschRichtl-fF) vom 28.03.2018 (Amtsblatt Schl.-H. 2018, S. 302) wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.03.2019 folgende Entschädigungssatzung für die Stadt Ahrensburg erlassen:

§ 1 Entschädigungen

(1) Entschädigungen sind der Ersatz von Auslagen, Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes oder bei Selbstständigen eine Verdienstausfallentschädigung, die Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, der Ersatz der nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung sowie einer entgeltlichen Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger und Ersatz von Reisekosten.

(2) Die Aufwandsentschädigung ist pauschalierter Auslagenersatz und Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko.

(3) Sitzungsgeld ist ‑ auch soweit es als Teil einer Aufwandsentschädigung gewährt wird ‑ pauschalierter Auslagenersatz für die stimmberechtigte oder im Sinne des § 46 GO beratende Teilnahme an Sitzungen der Organe und Ausschüsse der Stadt und an Fraktionssitzungen, wenn diese Sitzungen der Vorbereitung einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, eines Ausschusses oder der Meinungsbildung für wesentliche kommunalen Vorhaben im Sinne einer Fraktionssitzung dienen sowie für Sitzungen des Ältestenrates.

§ 2 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung

Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erhalten eine Aufwandsentschädigung gleichzeitig teilweise

  • als monatliche Pauschale und

  • als Sitzungsgeld (§ 6 (1) dieser Satzung)

Die teilweise monatliche Pauschale und das Sitzungsgeld betragen 95 % der jeweiligen Höchstsätze der EntschVO gem. § 2 Abs. 2 Ziffer 1 b).

§ 3 Bürgervorsteherin und Bürgervorsteher

Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erhalten neben Sitzungsgeld oder Aufwandsentschädigung nach § 2 dieser Satzung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 95 % des Höchstsatzes gem. § 4 der EntschVO.

Die Stellvertretenden der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers erhalten für jeden Tag der Vertretung ein Sitzungsgeld gem. § 6 Abs. 1 dieser Satzung. Die Aufwandsentschädigung darf bei der dem 1. Vertretenden 20 % und bei der dem 2. Vertretenden 10 % der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers nicht überschreiten.

§ 4 Aufwandsentschädigung für weitere ehrenamtliche Tätigkeit

Eine monatliche oder anlassbezogene Aufwandsentschädigung oder Sitzungsgeld erhalten wie nachstehend aufgeführt:

(1) Ausschussvorsitzende sowie deren Stellvertretende im Vertretungsfall für Vorbereitung und Leitung einer Sitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld gem. § 6 Abs. 1 dieser Satzung

(2) Stellvertretende der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhalten bei deren oder dessen Verhinderung für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, in Höhe von 8,5 % der Entschädigung des Bürgervorstehers nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung gewährt.

(3) Ausschussmitglieder sowie beratende Ausschussmitglieder im Sinne des § 46 GO und stellvertretende Ausschussmitglieder ein Sitzungsgeld gem. § 6 Abs. 1 dieser Satzung für Sitzungen, an denen sie stimmberechtigt teilgenommen haben.

(4) Fraktionsvorsitzende erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % der Entschädigung des Bürgervorstehers nach § 3 Satz 1 dieser Entschädigungssatzung. Hat eine Fraktion zwei Fraktionsvorsitzende, erhalten beide Fraktionsvorsitzenden jeweils die hälftige monatliche Aufwandsentschädigung nach § 4 Ziffer 4 Satz 1 dieser Satzung.

Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird bei der Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung darf diejenige der oder des Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen. Sie beträgt für jeden Tag, an dem die oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden.

(5) Die Mitglieder der Beiräte erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit für maximal sechs Sitzungen im Jahr und für höchstens 15 Mitglieder ein Sitzungsgeld gem. § 6 Abs. 1 dieser Satzung.

§ 5 Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen in Form einer monatlichen Pauschale werden für die Zeit vom Tage des Amtsantritts bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit endet, monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, werden für jeden Tag 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung gezahlt.

(2) Übt die Empfängerin oder der Empfänger einer Aufwandsentschädigung ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht aus, wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt. Hat sie oder er den Grund für die Nichtausübung selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.

(3) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten darf keine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 76 Landesbeamtengesetz verboten ist oder sie im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben sind.

§ 6 Sitzungsgeld

(1) Das Sitzungsgeld beträgt 95 % des jeweiligen Höchstsatzes gem. § 2 Abs. 2 Ziffer 1 b EntschVO.

(2) Sitzungsgeld und Tagegeld aufgrund reisekostenrechtlicher Regelungen dürfen nicht nebeneinander gewährt werden.

(3) Die für Sitzungsgeld festgesetzten Sätze gelten grundsätzlich für eine Sitzung. Finden an einem Tag bei derselben kommunalen Körperschaft mehrere Sitzungen statt, darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden. Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, werden zwei Sitzungsgelder gezahlt, wenn die Sitzung insgesamt mindestens acht Stunden gedauert hat.

§ 7 Entgangener Arbeitsverdienst
Verdienstausfallentschädigung für Selbstständige
Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt

(1) Der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit ist auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen.

Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zulasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

(2) Selbstständige erhalten auf Antrag gesondert für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag von 23 € darf bei der Verdienstausfallentschädigung je Stunde nicht überschritten werden.

(3) Leistungen werden nur gewährt, soweit die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit in den Fällen der Absätze 1) und 2) während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln.

§ 8 Ersatz der Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger

Die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder pflegebedürftiger Familienangehöriger, sind auf Antrag gesondert zu erstatten.

§ 9 Reisekostenvergütung

Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger können bei Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätzen erhalten. Die Genehmigung der Dienstreise obliegt der Bürgermeisterin, insbesondere unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

§ 10 Entschädigungen für Wehrführungen und Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Gemeinde- und Ortswehrführungen sowie ihre Stellvertretungen erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) vom 28.03.2018 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe der Höchstbeträge dieser Verordnung. Ein Kleidergeld wird nicht gewährt.

(2) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinie Freiwillige Feuerwehren (EntSchRichtl-fF) vom 28.03.2018  Entschädigungen in Höhe der Höchstbeträge dieser Richtlinie.

(3) In analoger Anwendung der Entschädigungsrichtlinie Freiwillige Feuerwehren vom 28.03.2018 erhalten die Schriftwarte und die Kassenwarte der Feuerwehren Entschädigungen in Höhe des Höchstbetrages dieser Richtlinie für Zugführer.

(4) Für den Ersatz des Verdienstausfalles bei Selbständigen gilt § 7 Abs. 2 dieser Satzung.

§ 11 Rückgang der Einwohnerzahl

Ein Rückgang der Einwohnerzahl ist für die Bemessung der Aufwandsentschädigung bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbeachtlich.

§ 12 Inkrafttreten

Die Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 27.05.2008 außer Kraft.

Ahrensburg, 18.04.2019

Stadt Ahrensburg
In Vertretung

Carola Behr
Stellv. Bürgermeisterin

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