Sprungziele
Inhalt
Datum: 11.06.2019

5. Änderungssatzung der Satzung für die Volkshochschule in der Stadt Ahrensburg (Benutzungs- und Gebührensatzung)

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -

Amtliche Bekanntmachung

5. Änderungssatzung
der Satzung für die Volkshochschule in der
Stadt Ahrensburg (Benutzungs- und Gebührensatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2003, Seite 57 ff., der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 01.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2005, Seite 27 ff.) in den zurzeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 27.05.2019 folgende Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

Die §§ 9, 10 und 11 werden wie folgt neugefasst:

§ 9
Bemessungsgrundlage/ Höhe der Gebühr

(1)  Grundlage für die Bemessung der Gebühr sind die anfallenden Kosten, die durchzuführenden Unterrichtsstunden und Anzahl der Teilnehmer des jeweiligen Programmbereichs. Eine Unterrichtsstunde (im Folgenden UStd.) beträgt 45 Minuten.

(2)  Die einzelnen Gebühren ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht:

Gebührenklasse

Gebühr/ UE

Mindestteilnehmerzahl

Gültig für Kurse in folgenden Programmbereichen

 A

 2,70

10

Politik – Gesellschaft – Umwelt
Arbeit – Beruf (ohne EDV)
Sprachen (ohne Zertifikatskurse)
Junge vhs (Ohne LRS und Dyskalkulie)

 B

 3,50

 

10

9

8

 

  

 

8 – 10

 

 

6

Zertifikatskurse Sprachen (ohne Schülerkurse)

Gesundheit

Wochenendkurse  

  • Politik – Gesellschaft – Umwelt  
  • Arbeit – Beruf (ohne EDV)  
  • Sprachen (ohne Zertifikatskurse)  
  • Kultur – Gestalten

Politik – Gesellschaft – Umwelt
Arbeit – Beruf (ohne EDV)
Sprachen (ohne Zertifikatskurse)
Kultur – Gestalten

Besondere Sprachen

 C

 4,50

7 – 8

6 – 8

Gesundheit

Politik – Gesellschaft – Umwelt
Arbeit – Beruf (ohne EDV)
Sprachen (ohne Zertifikatskurse)
Kultur – Gestalten
Zertifikatskurse Sprachen

 D

 5,50

8 – 10 

6 – 7

EDV

Gesundheit
Bildungsurlaub (außer EDV)

E

5,80

6 – 8

EDV
Bildungsurlaub EDV

 F

vgl. §9 Abs. 5)

6

Kurse LRS und Dyskalkulie

(3) Die Gebühr für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs "Erster allgemeinbildender Schulabschluss - ESA", einschließlich Prüfungsgebühr, beträgt insgesamt 250 € pro Kurs.

(4) Die Gebühr für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs "Mittlerer Schulabschluss - MSA", einschließlich Prüfungsgebühr, beträgt insgesamt 1.500 € pro Kurs. Die Gebühr kann in 5 Raten gezahlt werden. Bei einer Ausschulung aus dem Kurs ist die Teilnehmerin/ der Teilnehmer verpflichtet, die Gebühr für die anwesenden Unterrichtsmonate einschließlich des Monates der Ausschulung zuzüglich einer Verwaltungspauschale von 20 € zu zahlen. 

(5) Soweit die Mindestteilnehmerzahl gem. § 9 (2) unterschritten wird, die Kursteilnehmer aber dennoch die Durchführung des Kurses wünschen, ist die vhs berechtigt, die entstehenden Honorarkosten zuzüglich einer  20%igen Verwaltungspauschale auf die Teilnehmer umzulegen. Die damit errechnete Gebühr ist den Teilnehmern vorher mitzuteilen.

Für Einzelveranstaltungen wird pro Teilnehmer eine Gebühr von 7 € erhoben.

(6) Im vhs Programmbereich Grundbildung – Legasthenie und Dyskalkulie – wird für die Testung und Einstufung der Teilnehmenden sowie das Führen der Elterngespräche keine Gebühr erhoben.

Die Gebühr für die Teilnahme am Förderunterricht Legasthenie und Dyskalkulie beträgt 50 € monatlich – somit für den Unterrichtszeitraum von 10 Monaten insgesamt 500 €. Die Gebühr kann in 4 Raten à 125 € gezahlt werden.

(7) Die Gebühr für die Teilnahme an der Qualifizierung von Tagespflegepersonen beträgt 380 € pro Person zzgl. des Auslagenersatzes an den Bundesverband für Kindertagespflege e.V. für die Zertifikate.

Die Prüfungsgebühr zuzüglich des Auslagenersatzes wird im Falle der Wiederholung der Prüfung erneut erhoben. Für eine nachträglich zu erstellende zweite Bescheinigung der Prüfung wird eine Gebühr in Höhe von 15 € erhoben.

(8) Für das Erstellen einer Bescheinigung zur Teilnahme an Kursen und/oder Veranstaltungen, die länger als ein Jahr zurückliegen, wird eine Gebühr von 5 € je Bescheinigung erhoben.

(9) Kurs- und veranstaltungsbezogene Kosten für Material, Skripte, Werkstoffe etc. sind nicht Bestandteil der Gebühr. Sie sind gesondert ausgewiesen und gesondert zu zahlen. Veranstaltungsbezogene Raumnutzungskosten (z.B. Schwimmhalle) fallen zusätzlich zur Gebühr an. Der Auslagenersatz sowie spezielle Raumkosten sind nicht ermäßigungsfähig.

§ 10
Gebühren für die Vermietung von Räumen an Dritte

(1) Für die Überlassung der Räume der vhs Ahrensburg an Dritte außerhalb des Kursbetriebes wird eine Benutzungsgebühr nach Absatz 2 erhoben. Räume im Haus der vhs werden nur dann vermietet, wenn die Vermietung der Nutzung durch die vhs nicht entgegensteht. Die Entscheidung darüber trifft die vhs.

(2) Es werden für die Benutzung folgende Gebühren erhoben:

a) Gesundheitsraum pro Zeitstunde 18 €                                                                                                         

b) EDV-Raum für jede angefangene Stunde 30 €

max. pro Tag 180 €

c) alle sonstigen vhs-Unterrichtsräume pro Zeitstunde 12 €

§ 11
Ermäßigungen/ Wegfall der Gebühr

(1) Auszubildende, Studierende, Personen, die einen Freiwilligendienst gem.  Bundesfreiwilligendienst ableisten, Empfänger von Leistungen nach SGB II und SGB XII und Leistungen gem. Bildung und Teilhabegesetz,  Bezieher von Leistungen gem. Asylbewerberleistungsgesetz, Arbeitslose und Schüler, deren Eltern zu dem vorgenannten Personenkreis gehören, erhalten eine 50%ige Ermäßigung.

Schwerbehinderte (ab 50% Behinderungsgrad) sowie Inhaber der Jugendleiter-Card erhalten eine 25%ige Ermäßigung auf die in § 2 (2) genannten Gebühren, soweit dies durch den Teilnehmer zusammen mit der Anmeldung beantragt wird.

(2) Die Zugehörigkeit zu dem in Abs. (1) genannten Personenkreis ist mit der Anmeldung durch den Teilnehmer der vhs nachzuweisen. Fehlen die Antragstellung auf Ermäßigung und/oder der Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 bei der Anmeldung, so wird die volle Gebühr berechnet. Eine nachträgliche Ermäßigung wird nicht gewährt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Ermäßigungen gelten nicht für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs "Erster allgemeinbildender Schulabschluss - ESA" -  § 9  Abs. 3.

Ebenso gilt die in Absatz 1 genannten Ermäßigungen nicht für Förderkurse im Bereich LRS und Dyskalkulie sowie entsprechend gekennzeichnet Kurse.

Für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs "Mittlerer Schulabschluss - MSA" § 9  Abs. 4 gelten die in Abs. 1 genannten Ermäßigungen.

Kurse und Veranstaltungen mit einer Gebühr von bis zu 15 € und besonders gekennzeichnete Kurse sind nicht ermäßigbar.

(4) Ermäßigte Gebühren werden auf volle 0,10 € aufgerundet

(5) keine Gebühr wird erhoben für:

- Kurse und Veranstaltungen, die durch Dritte voll finanziert werden und

- Kurse, die aus didaktischen und inhaltlichen Gründen keine geschlossenen Kurse sein  können. Hier entscheidet die Leitung der Volkshochschule.

Diese Veranstaltungen werden durch die vhs mit "gebührenfrei" gekennzeichnet".

(6) Es gelten im Übrigen die Bestimmungen der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Für Auslagen und Gebühren, die der vhs für Teilnehmerinnen und Teilnehmern für Leistungen Dritter in Rechnung gestellt werden erfolgt keine Ermäßigung.

Artikel 2

Nachfolgender § 14 a wird hinter § 14 eingefügt:

Erhebung und Verarbeitung von Daten

(1)  Personenbezogene Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen von der vhs erhoben und verarbeitet werden.

Diese sind:

(a) Name, Vorname

(b) Geburtsdatum

(c) Adressdaten (einschl. Telefon)

(d) E-Mail-Adresse

(2) Bei minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern können die Daten des Kindes sowie des/ der Erziehungsberechtigten nach dem Buchstaben a) bis d) erhoben und verarbeitet werden.

(3) Die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bereitgestellten Daten werden von der vhs ausschließlich zu Zwecken der automatisierten Teilnehmerverwaltung erhoben und verarbeitet.

(4) Werden Daten gem.  Absatz (1) nicht zur Verfügung gestellt, ist die Benutzung der vhs gem.

§ 4 Abs. 2der Satzung ausgeschlossen.

(5) Die Informationspflichten nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO gleich EU-Verordnung 2016/679, s. Amtsblatt EU L 119, 04.05.2016, berichtigt Amtsblatt EU L 127, 23.05.2018) sowie § 31 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein vom 02.05.2018 (GVOBl. 2018, S. 162 ff.) werden auf der Internetseite der Stadt Ahrensburg abgebildet.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.08.2019 in Kraft und gilt für  alle ab dem Herbstsemester 2019 stattfindenden Kurse und Veranstaltungen.

Ahrensburg, 28.05.2019

Stadt Ahrensburg


gez. Michael Sarach
Bürgermeister

nach oben zurück