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Datum: 15.12.2016

Bebauungsplan Nr. 94 der Stadt Ahrensburg für das Grundstück „Lindenhof“

Stadt Ahrensburg
-Der Bürgermeister-

12.12.2016

Amtliche Bekanntmachung

Über den Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 94 der Stadt Ahrensburg für das Grundstück „Lindenhof“, Flurstücke Nr. 394, 393 und 396 sowie teilweise Nr. 395 und 398 der Flur 9 der Stadt Ahrensburg, gelegen zwischen Bahnhofstraße, Wilhelmstraße und der Landesstraße Nr. 82, Abschnitt Woldenhorn.

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 31.10.2016 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 94 der Stadt Ahrensburg für das Grundstück „Lindenhof“, Flurstücke Nr. 394, 393 und 396 sowie teilweise Nr. 395 und 398 der Flur 9 der Stadt Ahrensburg, gelegen zwischen Bahnhofstraße, Wilhelmstraße und der Landesstraße Nr. 82, Abschnitt Woldenhorn, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil C), als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit Beginn des Folgetages der Bekanntmachung im „Hamburger Abendblatt/Regionalausgabe Stormarn“ in Kraft.

Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tag an im Rathaus der Stadt Ahrensburg im Sekretariat des Fachdienstes Stadtplanung/Bauaufsicht/Umwelt, Zimmer 303, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Absatz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Ahrensburg geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Ahrensburg unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Der F-Plan ist gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 2 BauGB durch Berichtigung angepasst worden. Der berichtigte Plan kann wie oben angegeben eingesehen werden; ebenso können Auskünfte über den Inhalt gegeben werden.

Michael Sarach
Bürgermeister

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