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Datum: 31.08.2021

Satzung der Stadt Ahrensburg über die Erhebung von Abgaben und Geltendmachung von Kostenerstattungen für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung - BGS)

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -

Amtliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Ahrensburg über die Erhebung von Abgaben und Geltendmachung von Kostenerstattungen für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung - BGS)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566) sowie § 44 Abs. 3 S. 6 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.06.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352) und der §§ 1 Abs. 1, 2, 6 Abs. 1 und Abs. 4, 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6, 9a Abs. 1 S. 1 und 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566) sowie der §§ 1 Abs. 1 bzw. 2 sowie 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) und § 22 der Satzung der Stadt Ahrensburg über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung - AAS) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg vom 14.06.2021 diese Satzung erlassen.

INHALTSVERZEICHNIS

Präambel

I. Abschnitt: Grundlagen der Abgabenerhebung - Kostenerstattungen

§ 1 Öffentliche Einrichtungen

§ 2 Abgabenerhebung

§ 3 Kostenerstattungen

II. Abschnitt: Beiträge für die Abwasserbeseitigung

§ 4 Grundsätze der Beitragserhebung

§ 5 Beitragsfähige Aufwendungen

§ 6 Berechnung des Beitrags

§ 7 Gegenstand der Beitragspflicht

§ 8 Beitragsmaßstab für die Abwasserbeseitigung

§ 9 Beitragspflichtige

§ 10 Entstehung des Beitragsanspruchs

§ 11 Vorauszahlungen

§ 12 Veranlagung, Fälligkeit

§ 13 Ablösung

§ 14 Beitragssätze

III. Abschnitt: Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung

§ 15 Grundsätze der Gebührenerhebung

§ 16 Gebührenmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung

§ 17 Erhebungszeitraum

§ 18 Gebührenpflicht

§ 19 Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht

§ 20 Vorauszahlungen

§ 21 Gebühren- und Vorauszahlungsschuldner

§ 22 Fälligkeit

§ 23 Gebührensatz

IV. Abschnitt: Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung

§ 24 Grundsätze für die Gebührenerhebung

§ 25 Gebührenmaßstab und Gebührensätze

§ 26 Gebührenpflicht und entsprechend anwendbare Bestimmungen

V. Abschnitt: Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung

§ 27 Grundsätze der Gebührenerhebung

§ 28 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung

§ 29 Gebührenmaßstab für die Fremdwasserbeseitigung

§ 30 Gebührensätze

§ 31 Gebührenpflicht und entsprechend anwendbare Bestimmungen

VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 32 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht, Einstellung der Entsorgung

§ 33 Datenschutz und Datenverarbeitung

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Gesetze, Verordnungen, Satzungen, DIN-Normen, Merk- und Arbeitsblätter

§ 36 Inkrafttreten

Präambel

Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung ausschließlich wegen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Sprachform gefasst wurden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen und diversen Sprachform.

I. Abschnitt: Grundlagen der Abgabenerhebung - Kostenerstattungen

§ 1

Öffentliche Einrichtungen

Die Stadt Ahrensburg (nachfolgend „Stadt“ genannt) betreibt öffentliche Einrichtungen für die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der §§ 1 bis 4 der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung. Die Begriffsbestimmungen und Verpflichtungen nach § 5 AAS gelten auch für diese Satzung.

§ 2

Abgabenerhebung

(1) Die Stadt erhebt im Entsorgungsgebiet Beiträge zur Deckung der Kosten für die erstmalige Herstellung und Anschaffung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss. Die Erschließung von Grundstücken in neuen Baugebieten (räumliche Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlagen) gilt als Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, soweit von Grundstücken Wasser im Sinne des § 5 Nr. 10 der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung, in der jeweils geltenden Fassung, eingeleitet wird.

(2) Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau, die Erneuerung sowie für den Umbau der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen wird von der Stadt - soweit erforderlich - in einer oder mehreren besonderen Satzungen geregelt.

(3) Die Stadt erhebt für die Vorhaltung und die Benutzung (Inanspruchnahme) ihrer öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung laufende Gebühren. Diese Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben, Kostenerstattungen oder Entgelten gefordert werden.

(4) Beiträge und Gebühren ruhen als öffentliche Lasten auf dem jeweiligen Grundstück.

§ 3

Kostenerstattungen

(1) Für die Herstellung, die komplette oder teilweise Änderung, Erweiterung, Erneuerung, Verbesserung, Abtrennung, Beseitigung, Verlegung und den kompletten oder teilweisen Um- und Ausbau von Grundstücksanschlüssen sowie die Kosten für die komplette oder teilweise Unterhaltung und Reparatur von Grundstücksanschlüssen, auch von zusätzlichen Grundstücksanschlüssen, und Ansprüchen nach § 14 Abs. 2 und 6 der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Beseitigung von Verunreinigungen und/oder Verstopfungen in privaten Grundstücksentwässerungsanlagen und/oder Schadstoffuntersuchungen einschließlich den Ein- und Ausbau von Wasser- bzw. Abwasserzählern und die Beschädigung oder Zerstörung der Messeinrichtungen fordert die Stadt die Erstattung der Kosten bzw. den Ersatz der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, auch wenn diese nur als vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse hergestellt werden. Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.

(2) Für die Genehmigung und Abnahme von Zweitwasserzählern wird eine Kostenerstattung in Höhe von 30,00 € je Zähler erhoben.

(3) Erstattungs- bzw. Ersatzansprüche entstehen mit der endgültigen oder vorläufigen oder vorübergehenden Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

(4) Grundstücksanschlüsse, die nachträglich durch Teilung oder zusätzliche Bebauung von Grundstücken erforderlich werden, unterliegen den Bestimmungen nach Absatz 1.

(5) Erstattungs- und ersatzpflichtig für die zusätzliche Herstellung, die Änderung, die Beseitigung und den Um- und Ausbau von Grundstücksanschlüssen ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigter ist. Mehrere Pflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungs- und ersatzpflichtig.

(6) Erstattungs- und ersatzpflichtig für die Kosten der Unterhaltung von zusätzlichen Grundstücksanschlüssen und Ansprüchen nach § 14 Abs. 2 und 5 der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Genehmigung und Abnahme von Zweitwasserzählern und der Beseitigung von Verunreinigungen und/oder Verstopfungen in privaten Grundstücksentwässerungsanlagen und/oder Schadstoffuntersuchungen ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers erstattungspflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind insoweit Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Kostenerstattung. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(7) Erstattungs- und Ersatzbeträge werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach der Bekanntgabe fällig.

(8) Erstattungs- und Ersatzbeträge können zusammen mit anderen Abgaben oder Entgelten gefordert werden.

(9) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Grundstücksanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks erstattungs- und ersatzpflichtig. Soweit Teile der Grundstücksanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner erstattungs- und ersatzpflichtig.

(10) Auf die Erstattungs- und Ersatzbeträge können, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, bis zur Höhe des voraussichtlichen Betrages Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird.

(11) Die Erstattungs- und Ersatzbeträge können vor ihrem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungs- bzw. Ersatzanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

II. Abschnitt: Beiträge für die Abwasserbeseitigung

§ 4

Grundsätze der Beitragserhebung

(1) Die Stadt erhebt einmalige Beiträge für die erstmalige Herstellung und Anschaffung der zentralen öffentlichen Einrichtungen der Abwasserbeseitigung.

(2) Beiträge werden erhoben zur Abgeltung der Vorteile, die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwassereinrichtungen entstehen.

§ 5

Beitragsfähige Aufwendungen

(1) Beitragsfähig sind alle Investitionsaufwendungen für die eigenen Anlagen der Stadt für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung nach der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung. Aufwendungen für Anlagen Dritter (Baukostenzuschüsse) sind beitragsfähig, wenn die Stadt durch sie dauerhafte Nutzungsrechte an diesen Abwasseranlagen erworben hat.

(2) Bei der Berechnung der Beitragssätze sind Zuschüsse sowie die durch spezielle Deckungsmittel auf andere Weise gedeckten Aufwandsteile abzuziehen.

(3) Der nicht durch Beiträge, Zuschüsse oder auf andere Weise unmittelbar gedeckte Teil der Investitionsaufwendungen wird ausschließlich durch Abschreibungen und Zinsen im Rahmen der Abwassergebühren finanziert.

§ 6

Berechnung des Beitrags

Der Beitrag errechnet sich durch die Vervielfältigung der nach den Bestimmungen über den Beitragsmaßstab (§ 8) berechneten und gewichteten Grundstücksfläche mit dem Beitragssatz (§ 14).

§ 7

Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen werden können und für die

1. eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen oder

2. eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung im Entsorgungsgebiet zur Bebauung oder gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung anstehen. Nach der Verkehrsauffassung handelt es sich insbesondere dann um Bauland, wenn ein Grundstück für Bebauungszwecke geteilt worden ist oder wenn entsprechende Beschlüsse seitens der Stadt gefasst worden sind.

Als in vergleichbarer Weise genutzte Flächen gelten insbesondere Schulhöfe, genutzte Flächen von Kompostieranlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Stellplätze und Kiesgruben.

(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. Dieses sind Grundstücke, die auf einem Grundbuchblatt – oder bei einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer – geführt werden (Grundbuchgrundstück).

(4) Ist nicht die gesamte Grundstücksfläche von der Vorteilslage durch die öffentlichen Abwasseranlagen betroffen, unterliegt nur die Teilfläche der Beitragspflicht, für die die Vorteilslage gegeben ist. Wachsen weitere Teilflächen dieser Grundstücke in die Vorteilslage hinein (z. B. Zulässigkeit des Bauens in der zweiten Reihe, Verdichtung der Bebauung im Innenbereich aufgrund von Bebauungsplänen), unterliegen auch sie von diesem Zeitpunkt an der Beitragspflicht.

§ 8

Beitragsmaßstab für die Abwasserbeseitigung

I. Anschlussbeitrag für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung

(1) Der Abwasserbeitrag für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung wird aufgrund der nach der Zahl der Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab) berechnet und erhoben. Ergeben sich bei der Ermittlung der Grundstücksfläche Bruchzahlen, werden diese einschließlich 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet, sonst abgerundet.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

1. Soweit Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 Baugesetzbuch - BauGB), einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB (Abrundungssatzung), einer Satzung nach §  35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) oder in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, wird die Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan, die Abrundungssatzung, die Außenbereichssatzung bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang berücksichtigt (Vervielfältiger 1,0). Ist das Grundstück über die jeweiligen Grenzen eines Bebauungsplanes, eines Bebauungsplanentwurfes, einer Abrundungssatzung oder einer Außenbereichssatzung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan, der Bebauungsplanentwurf bzw. die Abrundungssatzung oder Außenbereichssatzung die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung sich nicht bezieht und die auch nicht so genutzt werden oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind und auch nicht entsprechend genutzt werden, gilt ein Vervielfältiger von 0,01. Als Bebauung im Sinne der vorstehenden Regelungen gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z. B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl., anders aber bei Stellplätzen, Carports und Garagen. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz ohne Rücksicht darauf, ob darin eine Abwasseranlage verlegt ist.

Der Abstand wird

a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,

b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,

c) bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes, des Wendehammers, der Straße oder des Weges gebildet,

d) bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.

2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich einer Satzung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang berücksichtigt (Vervielfältiger 1,0). Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m (Tiefenbegrenzungsregelung). Bei Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zugrunde gelegt. Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelungen hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Eine übergreifende Nutzung wird nur berücksichtigt, wenn die bauliche Anlage oder die Nutzung nicht schon von einer anderen Tiefenbegrenzungsregelung erfasst ist oder es sich um einen einheitlichen Baukörper handelt. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die Abwasseranlagen hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Als Bebauung im Sinne der vorstehenden Regelungen gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z. B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl., anders aber bei Stellplätzen, Carports und Garagen. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz ohne Rücksicht darauf, ob darin eine Abwasseranlage verlegt ist.

Der Abstand wird

a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,

b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,

c) bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes, des Wendehammers, der Straße oder des Weges gebildet,

d) bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.

3. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche die mit baulichen Anlagen, die angeschlossen sind oder angeschlossen werden, überbaute Fläche vervielfältigt mit 5,0; diese Regelung gilt nur für die ersten 300 m² überbaute Fläche, die übrige überbaute Grundstücksfläche wird mit 3,0 multipliziert – dies gilt nicht, wenn nachweislich eine über die 300 m² hinausgehende Wohnnutzung oder eine gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Gebäudenutzung erfolgt, für diese Fläche ist der Faktor 5,0 maßgeblich. Der angeschlossene, unbebaute und gewerbliche sowie industrielle oder in vergleichbarer Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird zusätzlich berücksichtigt. Höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Die nach Satz 1 ermittelte Fläche wird den baulichen Anlagen derart zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der baulichen Anlagen verlaufen (Umgriffsfläche); bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung, und soweit Flächen nach Satz 2 dabei überdeckt würden, erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf den anderen Seiten. Sätze 1 bis 4 gelten für unbebaute Grundstücke im Außenbereich, die anschließbar sind, weil sie früher bebaut waren und nach § 35 BauGB wieder bebaubar sind, entsprechend. Als mit baulichen Anlagen überbaute Fläche gilt die Fläche, die früher auf dem Grundstück überbaut war.

4. Anstelle der in Ziff. 1 bis 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute und unbebaute) Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2 und 3 aufgrund der zulässigen oder tatsächlichen Nutzungen mit nachstehenden Vervielfältigern angesetzt:

a) Friedhöfe 0,5; bei Bebauung, insbesondere mit einer Kirche (auch z. B. Moschee, Tempel und Synagoge) oder einer Friedhofskapelle, darf die beitragspflichtige Fläche nicht kleiner sein, als die Fläche nach Ziff. 3

b) Sportplätze 0,5

c) Kleingärten 0,5

d) Flächen für den Naturschutz und die Landespflege 0,003

e) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen 0,025

f) Freibäder u. Schwimmbäder 0,5

g) Campingplätze 0,7

h) Gartenbaubetriebe und Baumschulen ohne Gewächshausflächen 0,4

i) Gartenbaubetriebe und Baumschulen mit Gewächshausflächen 0,7

j) Kiesgruben 1,0

k) Festplätze 0,3

l) Abfallbeseitigungseinrichtungen 1,0

m) Golfplätze 0,1

5. Als in vergleichbarer Weise genutzte Flächen gelten insbesondere Schulhöfe, genutzte Flächen von Kompostieranlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Stellplätze und Kiesgruben.

(3) Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche

1. vervielfacht mit:

a) 1,00 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,

b) für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich diese Vervielfachungszahl um 0,25.

Befindet sich ein Grundstück in seinem gesamten Umfang im Bereich eines gültigen Bebauungsplanes nach § 30 BauGB oder ist auf ihm ein Vorhaben nach § 33 BauGB genehmigungsfähig, und kann es in seinem gesamten Umfang einem einzigen der nachfolgend aufgeführten Baugebiete zugeordnet werden, werden statt der vorstehenden Vervielfachungszahlen für das jeweilige Vollgeschoss folgende Vervielfachungszahlen in Ansatz gebracht. Dasselbe gilt, wenn ein Grundstück hinsichtlich der auf ihm zulässigen Art der Nutzung in seinem gesamten Umfang nach § 34 Abs.2 BauGB zu beurteilen ist, wenn dieses Baugebiet in der nachfolgenden Aufstellung aufgeführt ist und für die gesamte Grundstücksfläche eine einzige Baugebietszuordnung zutrifft.

In Kerngebieten (MK):

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,

b) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,

c) 2,2 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,

d) 2,8 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen,

e) für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich diese Vervielfachungszahl um 0,5.

In Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI):

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,

b) für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich diese Vervielfachungszahl um 0,4.

2. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf, der die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.

c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5 m bei gewerblich, industriell oder vergleichbar und 2,3 m bei allen in anderer Weise genutzten oder nutzbaren Grundstücken, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.

d) Bei Parkhäusern, Parkpaletten, Garagen und vergleichbaren baulichen Anlagen zählt jede Nutzungsebene als ein Vollgeschoss, auch wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Höhe eines Vollgeschosses nicht erfüllt werden.

e) Bei einer gleichzeitigen Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse und Baumassenzahlen und/oder der zulässigen Gebäudehöhe ist immer die Zahl der Vollgeschosse maßgeblich.

f) Bei einer gleichzeitigen Festsetzung von Baumassenzahlen und der zulässigen Gebäudehöhe ist immer die zulässige Gebäudehöhe maßgeblich.

Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.

3. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlagen nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse

a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse; ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,5 bei gewerblich, industriell oder vergleichbar und 2,3 bei allen in anderer Weise genutzten oder nutzbaren Grundstücken, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden; bei Parkhäusern, Parkpaletten und vergleichbaren baulichen Anlagen zählt jedes Geschoss, auch wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Höhe eines Vollgeschosses nicht erfüllt werden;

b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschosse unter Berücksichtigung der auf Grundstücken in der näheren Umgebung (§ 34 BauGB) überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse;

c) bei Kirchengrundstücken (auch Grundstücke von z. B. Moscheen, Tempeln und Synagogen) sowie Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;

d) bei Grundstücken, auf denen Garagen, Carports, Stellplätze, Kioske, Tankstellen (einschl. Flugdächern), Pumpstationen und ähnliche bauliche Anlagen zulässig oder vorhanden sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt.

4. Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung sind nur Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung. Soweit in einem Gebäude, das dem dauernden Aufenthalt von Menschen dient, die vorhandenen Geschosse alle nicht die Voraussetzungen der Landesbauordnung erfüllen, wird ein Vollgeschoss angesetzt.

5. Als in vergleichbarer Weise genutzte Flächen gelten insbesondere Schulhöfe, genutzte Flächen von Kompostieranlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Stellplätze und Kiesgruben.

6. Sind unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Baumassenzahlen oder Gebäudehöhen auf einem Grundstück zulässig oder vorhanden, gilt die jeweils höchste auf dem Grundstück zulässige oder vorhandene Vollgeschosszahl, Baumassenzahl oder Gebäudehöhe. Bei Grundstücken auf denen teilweise eine höchstzulässige Zahl von Vollgeschossen und teilweise eine maximal zulässige Gebäudehöhe oder Baumassenzahl vorhanden oder möglich sind, gilt die höchste nach Absatz 3 Nr. 2 für das Grundstück ermittelte vorhandene oder mögliche Geschosszahl.

(4) Überbaute Flächen von baulichen Anlagen oder selbstständigen Teilen von baulichen Anlagen auf angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (Abs. 2 Ziff. 3), die ihrerseits nicht angeschlossen sind und nach der Art ihrer Nutzung auch keinen Anschlussbedarf haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, bleiben bei der Kalkulation des Beitragssatzes und der Festsetzung und Erhebung des Beitrages unberücksichtigt.

II. Anschlussbeitrag für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung

(5) Der Anschlussbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag berechnet und erhoben.

(6) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl (GRZ) vervielfacht.

(7) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt Absatz 2.

(8) Als Grundflächenzahl nach Absatz 6 gilt,

1. soweit ein Bebauungsplan besteht oder die Grundstücksfläche in einem Gebiet liegt, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl,

2. soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan bzw. einem Bebauungsplanentwurf nach § 33 BauGB eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die in der näheren Umgebung rechtlich zulässige (§ 34 BauGB) Grundflächenzahl nach der jeweils gültigen Baunutzungsverordnung (BauNVO),

3. die Grundflächenzahl der tatsächlich vorhandenen Bebauung, wenn die Grundflächenzahl, die sich nach den Ziffern 1 und 2 ergibt, überschritten wird,

4. für selbstständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke 1,0,

5. für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie bei Friedhofsgrundstücken, Dauer-Kleingartenanlagen, Schwimmbädern, Festplätze und Sportplätze 0,2.

6. Die Gebietseinordnung gemäß Ziffer 2 richtet sich für Grundstücke,

6.1 die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder eines Bebauungsplanentwurfs nach § 33 BauGB liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan oder im Bebauungsplanentwurf nach § 33 BauGB,

6.2 die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB) nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.

(9) Bestimmt der Bebauungsplan oder der Bebauungsplanentwurf nach § 33 BauGB, dass die Einleitung von Niederschlagswasser nur in eingeschränktem Umfang zulässig ist (Versickerungsgebot), reduziert sich die nach Absatz 6 und Absatz 8 Ziffer 1 – 5 ermittelte beitragspflichtige Fläche nach den Ziff. 9.1 und 9.2. Versickerungsgebot im Sinne dieser Satzung ist das Gebot, das auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ganz bzw. teilweise auf ihm zu versickern. Gleichzusetzen sind der Versickerung alle Vorgänge, die zu keinem Abfluss in die Niederschlagswasseranlagen führen.

9.1 Ist im Bebauungsplan oder im Bebauungsplanentwurf nach § 33 BauGB festgesetzt, dass für ein Grundstück ein teilweises Versickerungsgebot besteht, ist die nach Absatz 6 ermittelte beitragspflichtige Fläche durch den Quotienten zwischen der Zahl 100 und dem Prozentsatz der einleitbaren Niederschlagswassermenge zu teilen.

9.2 Ist im Bebauungsplan oder Bebauungsplanentwurf nach § 33 BauGB festgesetzt, dass für die gesamte befestigte Fläche eines Grundstücks ein Versickerungsgebot besteht und, ist aufgrund eingeschränkter Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ein Drosselabfluss mit Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasseranlage zugelassen, ist die nach Absatz 6 ermittelte beitragspflichtige Fläche mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren.

(10) Entfallen die Einleitungsbeschränkungen nach Absatz 9 nachträglich für ein Grundstück ganz oder teilweise, entsteht die Beitragspflicht für die bisher beitragsreduzierten Flächen mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Einleitungsbeschränkungen entsprechend ihrem dann geltenden bzw. vorhandenen Umfang.

§ 9

Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem dinglichen Recht (Erbbaurecht) und im Falle des Abs. (1) Satz 2 auf dem Wohnungs- und Teileigentum.

§ 10

Entstehung des Beitragsanspruchs

(1) Der Beitragsanspruch für die Abwasserbeseitigung entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses bei Anliegergrundstücken bis zum zu entwässernden Grundstück, bei Hinterliegergrundstücken bis zur Grenze des trennenden oder vermittelnden Grundstücks mit der Straße, dem Weg oder Platz in der die Abwasseranlagen verlegt sind. Soweit ein Beitragsanspruch nach dem Satz 1 noch nicht entstanden ist, entsteht er spätestens mit dem tatsächlichen Anschluss. Mittelbare Anschlüsse (z. B. über bestehende Grundstücksanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen gleich.

(2) Im Falle des § 7 Abs. 2 entsteht der Beitragsanspruch mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses durch die Stadt.

(3) In den Fällen des § 8 Abs. 4 entstehen die Beitragsansprüche für die bei der Festsetzung und Erhebung nicht berücksichtigten Flächen mit dem tatsächlichen Anschluss.

§ 11

Vorauszahlungen

Auf Beiträge können bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird. § 9 gilt für die Vorauszahlungspflichtigen entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung wird bei der Erhebung des endgültigen Beitrages gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrages verrechnet.

§ 12

Veranlagung, Fälligkeit

Der Abwasserbeitrag und die Vorauszahlung werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Bei der Festsetzung und Erhebung von Vorauszahlungen können längere Fristen bestimmt werden.

§ 13

Ablösung

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen dem künftigen Beitragspflichtigen und der Stadt in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruches abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch die Zahlung des Ablösungsbetrages ist die Beitragspflicht abgegolten.

§ 14

Beitragssätze

(1) Der Beitragssatz für die Herstellung und Anschaffung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung beträgt  5,31 €/m² anrechenbarer Grundstücksfläche.

(2) Der Beitragssatz für die Herstellung und Anschaffung der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung beträgt  6,23 €/m2 beitragspflichtiger Fläche.

III. Abschnitt: Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung

§ 15

Grundsätze der Gebührenerhebung

(1) Für die Vorhaltung und die Inanspruchnahme (Benutzung) der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen und für die nach dem Abwasserabgabengesetz in der jeweils gültigen Fassung zu entrichtende Abwasserabgabe werden Schmutzwassergebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben.

(2) In die Gebührenkalkulation gehen neben den Kosten für die eigenen Anlagen der Stadt auch laufende Kosten für die Nutzung von Anlagen Dritter, deren die Stadt sich zur Abwasserbeseitigung bedient, die Abschreibungen aus Baukostenzuschüssen für Anlagen Dritter (§ 5 Abs. 1 Satz 2) und Abschreibungen für die der Stadt unentgeltlich übertragenen Abwasserbeseitigungsanlagen, insbesondere aufgrund von städtebaulichen Verträgen, ein. Der Wert von unentgeltlich übergebenen Abwasseranlagen gilt für die Zinsberechnung als aus beitragsähnlichen Entgelten finanziert.

§ 16

Gebührenmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung

(1) Die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.

(2) Maßstab für die Gebühr ist die Abwassermenge, die in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m3 Abwasser. Zwischenwerte bei den Messwerten werden unter Berücksichtigung der kaufmännischen Auf- und Abrundungsregelungen errechnet.

(3) Als in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt gelten

1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,

2. die auf dem Grundstück gewonnene und/oder dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,

3. die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge, insbesondere soweit eine Abwassermesseinrichtung besteht.

(4) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermessanlage nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Die gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verloren gegangen ist. Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der/die Wasserzähler über die nach der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) vom 11.12.2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.2020 (BGBl. I S. 960), in der jeweils geltenden Fassung, zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt oder anzeigen, oder ist/sind der/die Zähler stehen geblieben, so schätzt die Stadt den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Wassermenge nach Abs. 3 Nr. 1, die aus privaten Wasserversorgungsanlagen entnommen wurde, und die Wassermenge nach Abs. 3 Nr. 2 hat der Gebührenpflichtige der Stadt für den Bemessungszeitraum (Kalenderjahr) bis zum 10. Januar des folgenden Jahres anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen, überwachen und verplomben lassen muss. Die Wasserzähler müssen den mess- und eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Wenn die Stadt auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Soweit im Fall von Abs. 3 Nr. 2 und 3 Wasser; das wegen Verunreinigungen über Abscheider den Abwasseranlagen zugeführt werden muss oder tatsächlich zugeführt wird, nicht gemessen wird, wird die eingeleitete Menge berechnet aus der bebauten und befestigten Fläche vervielfältigt mit dem durchschnittlich im Entsorgungsgebiet im Jahr anfallenden Niederschlag. Die Stadt ist in den Fällen des Abs. 3 berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

(6) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt sind, werden auf schriftlichen Antrag abgesetzt. Der Antrag ist bei der Stadt jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres, spätestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides unter Angabe und Nachweis der zur Berechnung erforderlichen Daten (Ablesedatum, Zählerstand, Zählernummer und Angaben zum Objekt) zu stellen. Diese Wassermengen sind durch geeichte, frostsichere und fest eingebaute Wasserzähler („Abzugszähler“), nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen (installieren) sowie verplomben lassen muss und auf seine Kosten zu betreiben und zu unterhalten hat. Dabei sind die Regeln der Technik, insbesondere der DIN 1988 (Technische Regeln für Trinkwasserinstallation) in der jeweils gültigen Fassung, einzuhalten. Dieses ist auf dem Formular der Stadt durch den Antragsteller sowie dem Fachbetrieb zu bestätigen. Die Messeinrichtungen müssen so eingebaut werden, dass sie jederzeit zu Kontrollzwecken eingesehen werden können.

Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, der Stadt unter Angabe der Zählernummer, des Eichdatums, der Angaben zum Objekt, des Einbautages und des Zählerstandes den Einbau schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall eines Zählerwechsels oder Zähleraustausches, die ebenfalls nur durch einen Fachbetrieb vorgenommen werden dürfen. Dabei ist das Formular der Stadt zu verwenden.

Die Stadt hat das Recht der jederzeitigen Kontrolle der Installation sowie des Zählerbetriebes und der Verplombung und/oder Manipulationssicherungen und kann das Anbringen von Verplombungen und/oder Manipulationssicherungen verlangen oder selbst vornehmen bzw. vornehmen lassen. Eine Verplombung und/oder Manipulationssicherung muss immer vor der Inbetriebnahme des Abzugszählers erfolgen.

Die Wasserzähler müssen ständig den mess- und eichrechtlichen Bestimmungen auf Kosten des Gebührenpflichtigen entsprechen. Die Kosten auch einer eventuellen Nacheichung trägt der Gebührenpflichtige. Dies gilt auch dann, wenn die Stadt die Wasserzähler zur Verfügung stellt oder gestellt hat bzw. ein Rechtsvorgänger der Stadt dies getan hat.

Wenn die Stadt ausnahmsweise und schriftlich auf solche Messeinrichtungen (Abzugszähler) verzichtet oder verzichtet hat, dann kann sie jederzeit als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen.

Die geeichten und frostsicheren Wasserzähler zur Messung nicht eingeleiteter Wassermengen sind an einer Stelle fest einzubauen oder anzubringen, an der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dahinter kein Wasser entnommen werden kann, das in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitet wird. Die Stadt kann nach Anhörung des Gebührenpflichtigen auf dessen Kosten entsprechende Gutachten anfordern.

Von dem Abzug sind ausgeschlossen:

1. das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,

2. das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser,

3. das für Schwimmbecken verwendete Wasser.

Der Nachweis der in Autowaschanlagen, Bäckereien, Schlachtereien usw. verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen sowie für aus Schwimmbecken verdunstete Wassermengen ist für die jeweilige Anlage durch ein Einzelgutachten auf Kosten des Antragstellers von einem Sachverständigen zu führen. Nach Überprüfung des Gutachtens durch die Stadt erfolgt die Festsetzung der prozentualen Verlustmenge unter Zugrundelegung der Jahresfrischwassermenge für die Anlage. Neu-, Aus- oder Umbau der Anlage sowie Umstellungen des Wasserverbrauches oder der Grundstücksentwässerungsanlagen sind der Stadt innerhalb eines Monats mitzuteilen und erfordern die Vorlage eines neuen Gutachtens.

Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. Ein Abzug der Wassermengen erfolgt nicht, wenn

- kein schriftlicher Antrag über den ordnungsgemäßen Einbau des Zählers vorliegt,

- die Zählerdaten nicht rechtzeitig schriftlich der Stadt mitgeteilt werden,

- die Eichfrist des Zählers abgelaufen ist,

- die Verplombung und/oder Manipulationssicherung nicht oder nicht ständig vorhanden ist oder

- die sonstigen in Absatz 6 aufgeführten Bestimmungen nicht eingehalten oder nachgewiesen worden sind.

(7) Ist die Gebührenabrechnung infolge eines nachgewiesenen und vom Gebührenpflichtigen unverschuldeten Wasserrohrbruches erhöht, ist auf Antrag eine teilweise Erstattung der Gebühren möglich. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach dem Ereignis und der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu stellen ist. Bei der Monatsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, das heißt, Anträge, die nach der Monatsfrist bei der Stadt eingehen, werden nicht berücksichtigt. Der Nachweis des Wasserrohrbruches und der Versickerung des Wassers hat durch überprüfbare Rechnungen über die Reparatur und Anerkenntnis einer Versicherung zu erfolgen. Dieser Nachweis kann auch nach Ablauf der Antragsfrist bis zum Ende des jeweiligen Erhebungszeitraumes erbracht werden. Die Gebühren werden anhand der durchschnittlichen Verbrauchsmenge des Vorjahres bzw. der Vorjahre, mindestens jedoch mit 50 m³ pro Person und Jahr bei Wohngrundstücken errechnet; der Differenzbetrag wird erstattet. Bei sonstigen Grundstücken ist der Nachweis über Einzelgutachten auf Kosten des Gebührenpflichtigen zu führen.

(8) Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, wird bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung die Wassermenge auf Antrag um 18 cbm pro Jahr für jede Großvieheinheit bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel abgesetzt; der Gebührenberechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 50 cbm/Jahr je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl und die durchschnittlich mit Wasser zu versorgende Personenzahl.

§ 17

Erhebungszeitraum

(1) Erhebungszeitraum für die Schmutzwassergebühren und Leistungszeitraum für die Abnahme des Abwassers ist das Kalenderjahr.

(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 16 Abs. 3, 4 und 5) und die Ableseperiode nicht mit dem Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) übereinstimmt, ist der Wasserverbrauch dem Erhebungszeitraum entsprechend dem anteiligen Verbrauch je Tag aus den verschiedenen Ableseperioden zuzuordnen.

(3) Die Messeinrichtungen werden von den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt oder auf Verlangen der Stadt vom Gebührenschuldner selbst gegen Ende des Erhebungszeitraums abgelesen. Aufgrund der hierbei festgestellten Zählerstände wird die während des gesamten Erhebungszeitraums (Kalenderjahr) verbrauchte Trinkwassermenge (Frischwassermenge) von der Stadt durch Hochrechnung Tag genau zum 31. Dezember des Kalenderjahres ermittelt, indem die abgelesene Trinkwasserverbrauchsmenge (Frischwasserverbrauchsmenge) durch die Anzahl der Tage des Ablesezeitraumes (01.01. eines jeden Jahres bis einschließlich Ablesetag) dividiert und mit der Zahl der Tage des Erhebungszeitraums multipliziert wird. Der derart durch Hochrechnung ermittelte Zählerstand (Endwert) ist zugleich Anfangswert für die Abrechnung des folgenden Erhebungszeitraums. Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messanlagen leicht zugänglich sind.

(4) Solange die Bediensteten oder Beauftragten der Stadt die Räume des Grundstückseigentümers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten können oder die Ablesung des Gerätes durch Verschmutzung o. Ä. nicht möglich ist, darf die Stadt den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

§ 18

Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht für die Gebühren besteht, sobald und solange das Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen ist und der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird.

§ 19

Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme durch die Einleitung von Abwasser. Die Abrechnung entstandener Ansprüche erfolgt jährlich (§ 17).

(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Der bisherige Eigentümer ist gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren verantwortlich, die bis zum Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die Stadt Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.

(3) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr vom Ersten des Monats an, der auf die Änderung folgt. Werden der Stadt die Veränderung nicht rechtzeitig schriftlich mitgeteilt, so wird eine Minderung erst ab dem Monatsersten berücksichtigt, der auf den Monat des Mitteilungseinganges folgt.

(4) Die Gebührenpflicht endet, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet bzw. die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen und dieses der Stadt schriftlich mitgeteilt wird. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so werden die Benutzungsgebühren bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.

§ 20

Vorauszahlungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Stadt Vorauszahlungen auf die Gebühren erhoben. Die Höhe richtet sich nach der voraussichtlichen Gebühr für das laufende Jahr.

(2) Vorauszahlungen nach Absatz 1 Satz 2 sind am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Kalenderjahres fällig und zu leisten. Wenn die Gebühren zusammen mit anderen Abgaben und/oder Geldleistungen angefordert werden, kann ein abweichender Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden.

(3) Die Höhe der Vorauszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Teilbeträge sind zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu zahlen, bis ein neuer Bescheid erteilt wird. Wird im Laufe des Kalenderjahres festgestellt, dass sich Veranlagungsdaten gegenüber dem Vorjahr wesentlich verändert haben oder kann der Eintritt solcher Veränderungen vom Gebührenpflichtigen glaubhaft gemacht werden, so werden die Vorauszahlungen auf Antrag, der spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit bei der Stadt eingegangen sein muss, angeglichen.

(4) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird für Vorauszahlungen von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht ausgegangen bzw. wird von der Stadt eine Schätzung der Abwassermengen vorgenommen.

(5) Ergibt sich bei der Berechnung der Vorauszahlungen ein Zwischenwert, so ist die Höhe der Vorauszahlungen unter Berücksichtigung der kaufmännischen Auf- und Abrundungsregelungen entsprechend zu errechnen.

§ 21

Gebühren- und Vorauszahlungsschuldner

(1) Gebühren- und Vorauszahlungspflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebühren- und vorauszahlungspflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren und Vorauszahlungen. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Daneben ist auch derjenige Gebühren- und Vorauszahlungsschuldner, der tatsächlich Abwasser oder sonstiges Wasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet. Mehrere Gebühren- und Vorauszahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Beim Wechsel des Gebühren- und Vorauszahlungspflichtigen geht die Gebühren- und Vorauszahlungspflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebühren- und Vorauszahlungspflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so schuldet er die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

(3) Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 22

Fälligkeit

(1) Die Gebühren und Vorauszahlungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Sofern sich aufgrund der Vorauszahlungen eine Überzahlung gegenüber den festgesetzten und angeforderten Gebühren ergibt, erfolgt eine Verrechnung bzw. Erstattung. Die Gebühren und die Vorauszahlungen können zusammen mit anderen Abgaben und/oder Geldleistungen angefordert werden.

(2) Erlischt die Gebühren- und Vorauszahlungspflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so endet damit der Erhebungszeitraum im Sinne des § 17 dieser Satzung. Die Stadt wird danach die Festsetzung der Benutzungsgebühren nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes vornehmen.

(3) Die Hamburger Wasserwerke sind als sog. Dritter berechtigt, im Namen der Stadt die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Gebühren- und Vorauszahlungsberechnung, die Ausfertigung und Versendung der Gebühren- und Vorauszahlungsbescheide durchzuführen sowie die zu entrichtenden Gebühren und Vorauszahlungen entgegenzunehmen, soweit die Stadt diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

(4) Soweit sich die Stadt bei der Erhebung und Einziehung der Gebühren und/oder Vorauszahlungen eines anderen oder weiteren Dritten bedient, kann sie sich die zur Gebühren- und Vorauszahlungsfestsetzung und/oder Gebühren- und Vorauszahlungserhebung erforderlichen Berechnungsgrundlage (z. B. Name, Anschrift, Verbrauchsdaten) von dem Dritten mitteilen bzw. auf Datenträgern übermitteln lassen. Das Gleiche gilt für die Weitergabe der genannten Daten an den beauftragten Dritten. Der Dritte unterliegt den gleichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Anforderungen wie die Stadt.

(5) Gebühren- und Vorauszahlungsfestsetzungen und/oder die entsprechenden Leistungsforderungen (Veranlagungen) können mit sonstigen Abrechnungen und Leistungsanforderungen der Stadt durch Sammelbescheid verbunden werden.

§ 23

Gebührensatz

Die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung nach § 16 beträgt 1,75 €/m³.

IV. Abschnitt: Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung

§ 24

Grundsätze für die Gebührenerhebung

Für das Vorhalten und die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Abwassereinrichtung werden Gebühren nach § 25 erhoben; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 25

Gebührenmaßstab und Gebührensätze

Die Gebühr beträgt

1. bei Kleinkläranlagen 19,00 € je m³ abgefahrenen Schlamm einschließlich der von Stadt anstelle der Kleineinleiter gezahlten Abwasserabgabe zuzüglich einer Anfahrtspauschale in Höhe von 83,30 € je Abfuhr und

2. bei abflusslosen Sammelgruben 7,45 € je m³ abgefahrenen Abwassers zuzüglich einer Anfahrtspauschale in Höhe von 83,30 € je Abfuhr.

§ 26

Gebührenpflicht und entsprechend anwendbare Bestimmungen

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald die Kleinkläranlage oder die abflusslose Sammelgrube in Betrieb genommen wird.

(2) §§ 17, 19, 20, 21 und 22 gelten entsprechend.

V. Abschnitt: Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung

§ 27

Grundsätze für die Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Niederschlagswasseranlagen und für eine dafür nach dem Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Gebühren erhoben als Niederschlagswassergebühr für die Grundstücke, die an die öffentlichen zentralen Niederschlagsanlagen angeschlossen sind und/oder in diese entwässern und/oder als Fremdwassergebühr für die Grundstücke, die sonstiges Wasser in Sinne von § 5 Nr. 10 Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung, in der jeweils geltenden Fassung, in die Abwasseranlagen einleiten.

§ 28

Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung

(1) Die Niederschlagswassergebühr wird nach der Niederschlagswassermenge bemessen, die auf der an die öffentlichen Niederschlagswasseranlagen angeschlossene Grundstücksfläche anfällt und/oder eingeleitet wird.

(2) Maßstab für die Niederschlagswassergebühr ist die bebaute und/oder befestigte (z. B. Betondecke, bituminöse oder wassergebundene Decke, Pflasterung und Plattenbelag) Grundstücksfläche („einleitende Fläche“) in Quadratmetern, von der aus Niederschlagswasser direkt (unmittelbar über den Grundstücksanschluss) oder indirekt (z. B. mittelbar über Straßen, Wege, Einfahrten, Gräben, Mulden) aufgrund des Gefälles in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gelangt. Unter einer befestigten Fläche ist jede Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche zu verstehen, die zu einer Verdichtung führt. Je 25 m² so ermittelte Fläche ist eine Berechnungseinheit (Maßstabseinheit). Flächen werden jeweils auf volle 25 m² aufgerundet.

(3) Der Gebührenpflichtige hat der Stadt auf deren Aufforderung binnen eines Monats den Umfang der bebauten und/oder befestigten Fläche („Berechnungsgrundlagen“) schriftlich mitzuteilen. Änderungen des Umfangs der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche hat der Gebührenpflichtige der Stadt auch ohne Aufforderung innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung schriftlich mitzuteilen. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten beziehen sich auf die Größen, die Befestigungsarten, die Nutzungsarten aller Teilflächen der Grundstücke sowie auf die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen. Die Erklärung zu den Berechnungsgrundlagen ist eine Abgabenerklärung i. S. der Abgabenordnung.

(4) Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 3 nicht oder nicht fristgemäß nach oder liegen keine geeigneten Angaben oder Unterlagen vor, so kann die Stadt die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben schätzen.

(5) Abweichend von Abs. 2 werden wasserdurchlässige Grundstücksflächen ohne oder mit unbedeutender Wasserableitung nicht, Flächen mit Rasengittersteinen und begrünte Dächer, mit einer Substrathöhe von mindestens fünf Zentimetern, mit 50 % ihrer Fläche bemessen.

(6) Für Flächen, deren Niederschlagswasserabfluss entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften dauerhaft in ein natürliches oder naturnahes oberirdisches Gewässer eingeleitet wird oder nachweislich entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik dauerhaft auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt, entfällt die Niederschlagswassergebühr. Als anerkannte Regel der Technik gelten insbesondere die Regelwerke der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA). Bei Versickerungsanlagen mit Überlauf an die öffentliche Niederschlagswasseranlage wird die volle Niederschlagswassergebühr berechnet, wenn tatsächlich eingeleitet wird.

(7) Für Niederschlagswasser, welches der häuslichen Nutzung (z.B. WC) zugeführt wird und das in die öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen gelangt, werden keine Schmutzwassergebühren erhoben. Ein Ausgleich erfolgt seitens der Stadt aus allgemeinen Haushaltsmitteln.

(8) Wird durch das Aufstellen von Niederschlagswassertonnen bzw. Niederschlagsauffangbehältern ganz oder teilweise verhindert, dass Niederschlagswasser von einem Grundstück aus in die öffentlichen Niederschlagswasseranlagen gelangt und ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht erteilt worden, so entsteht hieraus kein Anspruch auf völlige oder teilweise Freistellung von der Niederschlagswassergebühr.

(9) Für dauerhaft angelegte bauliche Einrichtungen (z. B. Zisternen) mit einer Mindestgröße von 2 m3, deren Überläufe an die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind, wird ein ermäßigter Gebührenmaßstab zugrunde gelegt. Die für die Berechnung der Abgabenerhebung zugrunde gelegte Grundstücksfläche wird um 20 m2 je Kubikmeter Fassungsvermögen reduziert. Daraus resultierende negative Berechnungsgrundlagen finden keine Berücksichtigung. Für Niederschlagswassertonnen oder andere Auffangeinrichtungen, die ein Fassungsvermögen von weniger als 2 m3 Fassungsvermögen haben, wird keine Gebührenermäßigung gewährt.

§ 29

Gebührenmaßstab für die Fremdwasserbeseitigung

(1) Die Fremdwassergebühr wird nach der Wassermenge in Kubikmetern bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt und eingeleitet wird oder zufällig bzw. bewusst, z. B. über eine schadhafte Grundstücksentwässerungsanlage, in die öffentlichen Abwasseranlagen hineingelangt.

(2) Bei von der Stadt genehmigter Einleitung oder Hineingelangen von Wasser aus Hausdrainagen als Flächendrainagen werden die nach den § 28 ermittelten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen gelangt, um 50 v. H. der Fläche ermäßigt. Je 25 m² so ermittelte Fläche ist eine Berechnungseinheit (Maßstabseinheit). Bei Einleitung oder Hineingelangen von Wasser aus Hausdrainagen als Ringdrainagen um bebaute und/oder befestigte Flächen werden die nach den § 28 ermittelten Flächen, von denen Wasser in die öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen gelangt, nicht berücksichtigt.

(3) Bei Einleitung oder Hineingelangen von sonstigen Wassers (Drainwasser, Grund- und Quellwasser, Kühlwasser, Lagerstättenwasser, Haltungswasser von Baustellen, gereinigtes Ablaufwasser aus Kleinkläranlagen, unbelastetes Wasser aus Schwimmbecken) in die öffentlichen Abwasseranlagen sind die Wassermengen pro Kubikmeter (Berechnungseinheit/Maßstabseinheit) entsprechend § 16 Abs. 2 bis 7 zu ermitteln oder die Mengen sind maßgeblich, die aufgrund der von der Stadt in der Einleitungszustimmungserklärung angeordneten geeichten Messvorrichtungen ermittelt werden oder die von der Stadt nach den Regeln der Technik errechneten werden, wobei Bruchzahlen ab 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden und Bruchzahlen unter 0,5 keine Berücksichtigung finden.

(4) Ist bei Einleitung oder Hineingelangen sonstigen Wassers der Einbau von geeichten Messvorrichtungen nicht möglich und auch eine Berechnung nach den Regeln der Technik nicht möglich, so bestimmt sich die Gebühr nach der Größe der zu entwässernden Flächen in Quadratmetern. Je 25 m² so ermittelte Fläche ist eine Berechnungseinheit (Maßstabseinheit). Flächen werden jeweils auf volle m² aufgerundet.

§ 30

Gebührensätze

(1) Bei der Niederschlagswasserbeseitigung einschließlich der Einleitung oder einem Hineingelangen von Wasser aus Hausdrainagen als Flächendrainagen beträgt die Niederschlagswassergebühr 9,50 € je Berechnungseinheit pro Jahr.

(2) Bei der Fremdwasserbeseitigung (Einleitung oder Hineingelangen sonstigen Wassers) beträgt die Benutzungsgebühr bei der Einleitung oder dem Gelangen in die Schmutzwasserbeseitigungsanlagen 1,75 € je Berechnungseinheit und bei der Einleitung oder Gelangen in die Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen 0,05 € je Berechnungseinheit.

§ 31

Gebührenpflicht und entsprechend anwendbare Bestimmungen

(1) Die Gebührenpflicht besteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen ist und der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung von dem Grundstück Niederschlagswasser und/oder Fremdwasser zugeführt wird oder in die Abwasseranlagen hineingelangt.

(2) §§ 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend.

VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 32

Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht, Einstellung der Entsorgung

Die Grundstückseigentümer, die Abgabenpflichtigen und/oder Kostenerstattungspflichtigen haben der Stadt kostenfrei jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben und Kostenerstattungen nach dieser Satzung erforderlich ist und die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen, Drainagen), so hat der Abgaben- und/oder Kostenerstattungspflichtige dies unverzüglich der Stadt schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Bedienstete und/oder Beauftragte der Stadt dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung und Kostenerstattung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgaben- und/oder Kostenerstattungspflichtigen haben dies kostenlos zu ermöglichen und dabei Hilfe zu leisten.

§ 33

Datenschutz und Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Abgaben- und/oder Kostenerstattungspflichten und zur Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgaben und Geltendmachung von Kostenerstattungen im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Stadt zulässig. Die Stadt darf sich diese Daten auch von anderen Städten, Gemeinden, Ämtern sowie den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung und Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2) Soweit und solange die Stadt die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung und Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(3) Soweit die Stadt sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder im Entsorgungsgebiet die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Stadt berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgaben- und Kostenerstattungspflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben und Kostenerstattungen nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung und Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträge nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.

(4) Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgaben- und Kostenerstattungspflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgaben- und Kostenerstattungspflichtigen mit den für die Abgaben- und Kostenerstattungserhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung und Geltendmachung der Kostenerstattung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(5) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Schleswig-Holsteinisches Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl. S. 162) und der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27.4.2016: Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ber. Amtsblatt L 314 vom 22.11.2016, S. 72, Amtsblatt L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 34

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

1. § 21 Abs. 2, 28 Abs. 3 und § 32 dieser Satzung eine Auskunft, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben und Geltendmachung der Kostenerstattungen erforderlich ist, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen nicht vorlegt;

2. § 32 dieser Satzung die Ermittlungen der Stadt an Ort und Stelle nicht ermöglicht oder die erforderliche Hilfe nicht leistet.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

§ 35

Gesetze, Verordnungen, Satzungen, DIN-Normen und Arbeitsblätter

Die in dieser Satzung aufgeführten Gesetze, Verordnungen, Satzungen, DIN-Normen, Merkblätter, Arbeitsblätter und sonstige außerrechtliche Regelungen sind bei der Stadt auf Dauer archivmäßig hinterlegt und können bei Bedarf bei der Stadt nach Voranmeldung eingesehen werden.

§ 36

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Ahrensburg über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung), in der Fassung der 18. Änderungssatzung vom 24.11.2020, außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. In der Bekanntmachung der Satzung ist darauf hinzuweisen, wo die Satzung eingesehen werden kann.

Ahrensburg, den 11.08.2021

STADT AHRENSBURG                                                                

Michael Sarach
Bürgermeister

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