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Datum: 15.03.2022

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung
»E-Mobilität« am 27.03.2022

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister –

Amtliche Bekanntmachung

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „E-Mobilität“ am 27.03.2022

Aufgrund des § 5 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz – LöffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. Schleswig-Holstein,
S. 243) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem
Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 252) in der zurzeit geltenden Fassung wird für die Stadt Ahrensburg verordnet:

§ 1
In Ahrensburg dürfen alle Verkaufsstellen innerhalb des umrandeten Bereiches im beigefügten Lageplan im Sinne von § 1 LöffZG aus Anlass der Veranstaltung
„E-Mobilität“ am Sonntag, dem 27.03.2022, von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2
Ordnungswidrig handelt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 LöffZG, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufstelle oder als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt. Eine Zuwiderhandlung liegt insbesondere vor, wenn die festgesetzte Öffnungszeit überschritten wird. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 14 Abs. 2 LöffZG mit einer Geldbuße bis zu 15.000,-- € geahndet werden.

§ 3
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die tarifvertraglichen Bestimmungen für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des
Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes werden durch diese Verordnung nicht berührt. § 13 LÖffZG (Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern) ist zu beachten.

§ 4
Diese Verordnung tritt am 26.03.2022 in Kraft und am 28.03.2022 außer Kraft.

Ahrensburg, den 08.03.2022

STADT AHRENSBURG

gez. Michael Sarach
Bürgermeister 

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