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Datum: 29.12.2021

Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Stadt Ahrensburg

STADT AHRENSBURG
– Der Bürgermeister –


Amtliche Bekanntmachung

Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Stadt Ahrensburg

Für das Gebiet der Stadt Ahrensburg wird angeordnet:

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerke) dürfen am 31. Dezember 2021 und am 1. Januar 2022 nicht in den folgenden Bereichen abgebrannt werden:

    • Im Umkreis von 200 m um brandgefährdete Objekte ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II verboten (so genanntes Höhenfeuerwerk wie beispielsweise Raketen, Römische Lichter, Bengalische Feuer).

    • Im Umkreis von 50 m um brandgefährdete Objekte ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung verboten (so genanntes Bodenfeuerwerk wie Kanonenschläge, Knallteppiche).

    • In den übrigen Bereichen dürfen Feuerwerkskörper der Klasse II am 31.12.2021 erst ab 17:00 Uhr und bis zum 01.01.2022, 02:00 Uhr, abgebrannt werden.

Diese Anordnung ergeht insbesondere zum Schutz der beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern besonders brandgefährdeten Gebäude mit Reeteindeckung sowie der Holz- und Papierlager.

Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 b der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts vom 5. August 1977 in der zurzeit gültigen Fassung.

Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. Aus dem nachstehenden Auszug der Karte sind die brandgefährdeten Objekte zu entnehmen.


Ahrensburg, 29.12.2021

gez. Carola Behr
Stellv. Bürgermeisterin


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