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Datum: 07.12.2022

Amtliche Bekanntmachung zur Übermittlungssperre

Stadt Ahrensburg                                                                             Ahrensburg, 01.12.2022
– Der Bürgermeister –
 Einwohnermeldeamt

Amtliche Bekanntmachung zur Übermittlungssperre

Gemäß § 9 Satz 1 Ziffer 5 Bundesmeldegesetz (BMG, Inkrafttreten am 1. November 2015, BGBL.I 2013, S.1084; geändert durch Gesetz v. 20. November 2014, BGBl. I 2014, S. 1738 und angepasst durch das 1. Änderungsgesetz vom 11.Oktober 2016 BGBL. I 2016 S. 2218) haben alle Einwohner-/innen der Stadt Ahrensburg die Möglichkeit, den unten genannten Datenübermittlungen zu widersprechen. Ein Widerspruch ist ohne Angabe von Gründen schriftlich oder
persönlich unter Vorlage des Personalausweises bei der Stadt Ahrensburg, Der Bürgermeister, Einwohnermeldeamt, Manfred-Samusch-Straße 5,
22926 Ahrensburg möglich.

Er gilt bis zu seinem Widerruf. Eine Eintragung der Übermittlungssperre ist gebührenfrei.
Es handelt sich um folgende Datenübermittlungen:

  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften ( § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
    Die Meldebehörde darf von Familienangehörigen der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft die persönlichen Daten übermitteln.
    Die Übermittlungssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
  • aus Anlass von Alters-oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)
    Wenn Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters-oder Ehejubiläen von Einwohnern verlangen, darf die Meldebehörde eine Auskunft über Vor,- Familienname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums erteilen.
  • an Parteien, Wählergruppen u.a. im Zusammenhang mit Wahlen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs.1 BMG)
    Den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen dürfen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen die Meldedaten
    (Vor,- Familienname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften sowie die Tatsache eines Sterbefalls) mitgeteilt werden.
  • an Adressbuchverlage ( § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG)
    Es dürfen Auskünfte über Vor,- Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von Einwohnern erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs.2 S.1 BMG i.V.m  § 58c Abs.1 des Soldatengesetzes)
    Gemäß § 36 Abs. 2 BMG ist eine Datenübermittlung nach § 58 c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes (Vorname, Familienname, aktuelle Anschrift)  zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat.                  

gez. Eckart Boege

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